Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Senioren mit „Enkel-Trick“ ausgenommen

Eine Regionalzeitung – hier die Online-Ausgabe – berichtet unter der Überschrift „Sechs Jahre Haft für ´Enkeltrick-Betrügerin´“ über das Urteil gegen eine 37-jährige Frau. Es wird berichtet, dass sie seit mehr als zehn Jahren Senioren mit der Methode „Enkeltrick“ ausgenommen habe. Der „Trick“ wird genau beschrieben. Die Angeklagte wird als „Roma“ und als „ehemalige Teppichhändlerin“ bezeichnet. Eine Leserin des Online-Auftritts der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex, da die Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer religiösen, ethnischen oder anderen Minderheit keinen begründbaren Sachbezug aufweise. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die verurteilte Frau habe auf ein straff organisiertes Netzwerk zurückgreifen können, das von der Polizei als typisch für eine bestimmte Roma-Gruppe bezeichnet worden sei. Deren Spezialität sei der „Enkeltrick“. (2009)

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Glaubwürdigkeit der Medien gefährdet

„Außer Spesen wenig gewesen“ - unter dieser Überschrift setzt sich eine Regionalzeitung kritisch mit der Arbeit eines Bundestagsabgeordneten auseinander, der das Parlament auf eigenen Wunsch verlässt. Sie schreibt: „Über den Status eines Hinterbänklers ist er in den fünf Berliner Jahren letztlich nie hinausgekommen.“ Der Abgeordnete ist zugleich Bürgermeister einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin des Abgeordneten wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Redaktion verschweige, dass der Autor des Beitrages bis vor zwei Jahren Pressesprecher der Stadt gewesen, dann aber entlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch fehlerhafte Recherche. Sie teilt mit, dass sie eine Klarstellung an die Redaktion geschrieben habe, die unter der Überschrift „Anmerkung aus zweiter Hand“ stark gekürzt veröffentlicht worden sei. Vor allem sei ihr Hinweis auf die Funktion des Autors gestrichen worden. Die Beschwerdeführerin wirft der Redaktion auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor. Sie werde als einzige Mitarbeiterin in dem Artikel namentlich genannt und zwar im Zusammenhang mit dem Buch „Arbeitslager in der DDR“, das sie im Auftrag des MdB und Bürgermeisters geschrieben habe. Der Autor des kritisierten Artikels sei Chef des Verlages, in dem das Buch erscheinen sollte. Der Vertrag sei jedoch wegen unterschiedlicher Auffassungen nicht zustande gekommen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Klarstellung der Beschwerdeführerin sei umfangreich und nur um eine Passage gekürzt abgedruckt worden. Der MdB habe den Kontakt zur Zeitung nach einiger Zeit von sich aus beendet. Warum er das getan habe, entziehe sich der Kenntnis der Redaktion. In den zurückliegenden Jahren habe es kaum öffentlich bekannt gewordene Aktivitäten des Bürgermeisters gegeben. Der Autor des kritisierten Beitrages habe der Redaktion von sich aus angeboten, einen Rückblick auf die Tätigkeit des ausscheidenden MdB zu schreiben. Die Zeitung habe zugestimmt, da es in mehreren Jahren der Zusammenarbeit mit dem Autor nie Beanstandungen gegeben habe. (2009)

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Redaktion zitiert korrekt aus einem Protokoll

Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Bürgermeister stärkt seinem Amtsleiter den Rücken“ einen Beitrag über eine lokalpolitische Auseinandersetzung in einer Kleinstadt. Auslöser ist ein Antrag der FDP, in dem die Formulierung „noch amtierender Bauamtsleiter“ verwendet wird. Die Zeitung berichtet über die dadurch ausgelöste Debatte, innerhalb derer auch ein Vertreter der FDP zu Wort kommt. Die Redaktion zitiert ihn und nennt als Quelle das Protokoll der betreffenden Sitzung: Zitat: „Wir haben ein anderes Interesse als Sie und deshalb bleiben wir auch bei dieser Formulierung“. Der Zitierte ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er sieht sowohl das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 als auch das Sorgfaltsgebot nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Autorin erwecke den Anschein, als zitiere sie wörtlich aus dem Sitzungsprotokoll. Dieser Schein trüge jedoch, sagt der Beschwerdeführer. Als der fragliche Beitrag erschienen sei, habe das angebliche Protokoll gar nicht existiert. Wenn in einer solchen Niederschrift wörtlich zitiert werden solle, müsse ein Antrag auf ein Wortprotokoll gestellt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer spricht von einer bewussten Irreführung der Leser. Die Redaktionsleiterin, die zugleich Autorin des kritisierten Beitrages ist, stellt fest, sie habe eindeutig geschildert, woraus sie zitiere. Sie habe nicht den Eindruck erweckt, dass sie selbst mit dem Zitierten gesprochen habe. Das Zitat vom „noch amtierenden Bauamtsleiter“ sei ihr zugetragen worden. Pflichtgemäß und im Sinne der journalistischen Sorgfaltspflicht habe sie den Bürgermeister zu der Angelegenheit befragt. Der habe von der Diskussion in der Stadtvertretung und von einem Brief berichtet, den er an den FDP-Fraktionsvorsitzenden geschickt habe. Der Bürgermeister habe ihr, der Autorin, zugesagt, ihr die Mitschrift der fraglichen Sitzung in Auszügen zuzuschicken. Diese Mitschrift sei von der Stadtverwaltung ausdrücklich als Protokoll-Auszug bezeichnet worden. Daraus habe sie zitiert. (2009)

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Eine Mutter spricht von „Medien-Pranger“

„Amok-Alarm: Polizei stürmt Kinderzimmer“ überschreibt eine Großstadtzeitung ihren Bericht über eine Amok-Drohung eines Jugendlichen in einem Internet-Chatroom. Der 14-Jährige soll gesagt haben: „Dann lass ich einfach mal die Schule hochgehen!“ Ein Freund des Jungen alarmiert daraufhin die Polizei, die das Haus der Familie durchsucht. Im Beitrag wird erwähnt, dass die Mutter des Jungen einen Waffenladen an einer bestimmten Straße betreibt. Die Mutter ist Beschwerdeführerin in diesem Fall. Sie wirft der Redaktion vor, ihren Sohn identifizierbar gemacht zu haben. Da das von ihr betriebene Waffengeschäft bundesweit bekannt sei, könne jeder ihrer Kunden im Bundesgebiet eine Verbindung zu ihrem Sohn herstellen. Überdies habe die Zeitung andeutungsweise auch ihre Adresse genannt. Nach ihrer Auffassung habe es sich bei dem Vorfall um einen dummen „Talk“ zwischen zwei 14-Jährigen gehandelt, bei dem sich ihr Sohn wichtig gemacht habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mittlerweile eingestellt worden. Ihr Sohn habe alle seine Schulfreunde verloren. Der Bericht habe dazu geführt, dass die Eltern ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt hätten. Die Mutter empfindet die Berichterstattung als „Medienpranger“. Bis heute habe sich niemand für die fehlerhafte Berichterstattung entschuldigt. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert es, wenn der Familie durch die Berichterstattung seiner Redaktion Nachteile entstanden seien. Er bedauert dies auch in einem Schreiben an die Familie. Der kritisierte Beitrag sei sofort nach Eingang des Presseratsschreibens aus dem Netz entfernt worden. (2009)

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Das Foto eines Amokläufers veröffentlicht

In ihrem Online-Auftritt beschäftigt sich eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „18-Jähriger stürmt Gymnasium mit Molotow-Cocktails“ mit dem Amoklauf des Schülers Georg R. am Ansbacher Gymnasium Carolinum. Der junge Mann war in die Schule gestürmt und hatte mehrere Schüler verletzt, darunter drei von ihnen schwer. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 33 Bildern. Auf dem ersten Bild ist „Der Amokläufer Georg R.“ zu sehen. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Sie begründet ihre Beschwerde beim Presserat damit, dass der Täter identifizierend dargestellt werde. Die Rechtsabteilung der Zeitung argumentiert mit dem großen öffentlichen Interesse, das der Ansbacher Vorfall gefunden habe. Das Interesse sei so groß gewesen, weil der Amoklauf von Winnenden erst wenige Monate zurückgelegen hatte. Auch der vielfache Mord an einer Erfurter Schule sei in der Erinnerung der Menschen noch sehr präsent gewesen. Der Meinung, dass über den Ansbacher Amokläufer identifizierend berichtet werden durfte, seien offensichtlich auch andere Medien gewesen. Den Interessen des Täters habe die Redaktion dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie den Namen abgekürzt habe. Die Berichterstattung habe nicht der Sensationslust gedient. Es sei einfach darum gegangen, über einen Vorfall sachlich zu berichten, der bundesweit für Aufsehen gesorgt habe. (2009)

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Drohung mit Amoklauf war nicht ernst gemeint

Eine in einer Großstadt erscheinende Tageszeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über die Amokdrohung eines Jugendlichen. Der soll in einem Internet-Chatroom gesagt haben, dass er die Lehrer an seiner Schule töten wolle. Als die Polizei erfahren habe, dass die Eltern von Jonas T. ein traditionsreiches Waffengeschäft in der Stadt betrieben, sei sie mit einem Durchsuchungsbefehl im Privathaus der Familie angerückt. Bei der Durchsuchung habe sich herausgestellt, dass die Drohung des Jungen nicht ernst gemeint war. Die Beschwerdeführerin und Mutter des Jungen, sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Es gebe in der von der Zeitung beschriebenen Gegend nur ein bundesweit bekanntes Waffengeschäft und das sei das Ihre. Auch die Abkürzung Jonas T. reiche nicht aus, ihren Sohn zu anonymisieren. Der richtige Wohnort werde ebenfalls genannt. Durch Nennung dieser Einzelheiten sei ihr Sohn identifizierbar. Die Amok-Drohung, über die die Zeitung berichtet habe, sei in Wirklichkeit ein dummer „Talk“ zwischen zwei 14-Jährigen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Sohn an einen „Medien-Pranger“ gestellt. Er habe seine Freunde an der Schule verloren; Eltern würden ihre Kinder nicht mehr zum Unterricht schicken. Bis heute habe sich niemand bei der Familie für die Berichterstattung entschuldigt. Im Gegensatz zur Mutter spricht der Redaktionsdirektor der Zeitung von der Androhung eines Schulmassakers. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Polizei sei bei jeder Meldung über Attentatsverabredungen im Internet in höchstem Maße alarmiert. Wenn sich dann auch noch herausstelle, dass die Familie eines Jungen, der einen Amoklauf ankündige, ein Waffengeschäft besitze, müsse jedem klar sein, dass möglicherweise Lebensgefahr für viele Menschen bestehe. Die Chefredaktion verwahrt sich gegen den Vorwurf einer sensationellen Berichterstattung. Die Redaktion habe nicht falsch berichtet. Insoweit gebe es auch keinen Grund für eine Entschuldigung. Dessen ungeachtet respektiere die Redaktion alle Belange des Jugendschutzes und werde deshalb alle Hinweise entfernen, die zu einer Identifizierung des Jungen führen könnten. Den gesamten Artikel werde man jedoch nicht aus dem Netz entfernen, auch nicht den Hinweis auf das Waffengeschäft. Vor allem durch diese Präzisierung sei die Polizei so alarmiert gewesen. (2009)

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Großer Ärger im Freiluftmuseum

Eine Lokalzeitung berichtet über mehrere Wochen hinweg über den umstrittenen Führungswechsel in der Führungsspitze des örtlichen Freiluftmuseums. Die Redaktion berichtet, dass die Kündigung des Museumsleiters in der Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen habe. Dieser hatte zuvor an den Landrat geschrieben und bei dieser Gelegenheit auf Missstände im Museum aufmerksam gemacht. Im Fokus seiner Kritik stand die wissenschaftliche Mitarbeiterin der Einrichtung. In einem späteren Artikel berichtet die Zeitung über eine Unterschriftenaktion von hundert Bürgern gegen die Kündigung des Museumsleiters. Im Verlauf einer Kreistagssitzung

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Forum-Beiträge nach Lust und Laune gelöscht?

Eine Regionalzeitung gibt den Lesern ihrer Online-Ausgabe die Möglichkeit, Beiträge zu kommentieren oder über diese mit anderen Lesern zu diskutieren. In dem Forum finden sich auch bestimmte Regeln, die die Redaktion für die Nutzer aufgestellt hat. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis kritisieren, dass die Redaktion Foreneinträge zuweilen löscht. Dabei handele es sich oftmals um Beiträge, die sich kritisch mit der redaktionellen Berichterstattung auseinandersetzten. Einer der Beschwerdeführer kritisiert, dass Forenteilnehmer von der Redaktion grundlos verwarnt oder gesperrt würden. Für ihn sei klar, dass er sich an die Spielregeln halten müsse. Das Eingreifen der Redaktion sei jedoch in vielen Fällen unangemessen. Ein anderer Nutzer wirft der Redaktion vor, die freie Meinungsäußerung in dem Forum erheblich einzuschränken. Er habe den Eindruck, dass Berichte nach Lust und Laune gelöscht würden. Übten Nutzer Kritik am Verhalten der Redaktion, erhielten sie eine Verwarnung und bei wiederholter Kritik eine Sperre. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung, teilt mit, die Redaktion habe mit der Löschung der Beiträge auf die rechtlichen Vorgaben zur Forenhaftung reagiert. Die unter Pseudonym eingestellten Inhalte seien in Teilen herabsetzend, ehrverletzend, beleidigend, ausländerfeindlich und rassistisch gewesen. Andere seien inhaltlich nicht nachvollziehbar oder ihre Inhalte nicht belegbar gewesen. Einige Nutzer hätten sich in herabsetzender Weise auch mit der Arbeit der Online-Redaktion auseinandergesetzt. In ihren „Netiquetten“ – Spielregeln für das Online-Forum – habe die Online-Redaktion festgehalten, dass die Zeitung als Betreiber des Forums auf derartige Verhaltensweisen mit Streichung oder Sperre reagiere. (2009)

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Auszüge aus dem Vernehmungsprotokoll

Unter der Überschrift „Die Vergewaltigungs-Akte Polanski“ berichtet eine Boulevardzeitung über den drohenden Prozess gegen den Regisseur Roman Polanski wegen Kindesmissbrauch. In dem Beitrag werden Auszüge aus dem damaligen Vernehmungsprotokoll mit dem 13-jährigen Opfer veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung der detaillierten Auszüge aus dem Vernehmungsprotokoll den Pressekodex verletzt. Er hält den Beitrag für pornografisch unter dem Deckmantel erforderlicher „Leserinformation“. Vor allem im Hinblick auf Menschen mit Perversionen hält er die Veröffentlichung für gefährlich. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung geht es dem Beschwerdeführer mehr um eine generelle Beschimpfung der Redaktion und des Presserates als um die sachliche Beanstandung etwaiger Verstöße. Der Star-Regisseur selbst habe den Missbrauch des Mädchens selbst in Interviews zugegeben. Dies sei zu berücksichtigen, wenn es um die presseethische Bewertung der Veröffentlichung gehe. Gegenstand der Berichterstattung sei exakt das, was bereits in der Überschrift erwähnt werde: „Ein Auszug aus der Vergewaltigungsakte Polanski“. Wiedergegeben würde das Protokoll der richterlichen Vernehmung des Vergewaltigungsopfers. Die Rechtsvertretung erinnert an zahlreiche Veröffentlichungen in anderen Zeitungen und Zeitschriften. Daran habe ein überragendes öffentliches Interesse bestanden. Die Berichterstattung sei nicht reißerisch, sondern gebe sachlich die Aussagen wieder, die das Opfer zu Protokoll gegeben habe. Die vollständigen Protokolle seien im Internet abrufbar. (2009)

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Indizien reichten für Verurteilung nicht aus