Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Projekt Haus der Nordregion gescheitert“ über die Einstellung des gleichnamigen Projekts. Zwei Kleinstädte und eine Gemeinde begruben damit Pläne, Blechcontainer an einem See in ein gemeinsames „Haus der Nordregion“ umzuwandeln. Ein Kommunalpolitiker bezeichnet die Veröffentlichung als Blödsinn. Er spricht von Falschdarstellungen und Anmaßung. Die Redaktion bringt die berufliche Funktion des Kritikers als Schulleiter ins Spiel und schreibt an dessen vorgesetzte Behörde. Über die harte Kritik des Lehrers und Kommunalpolitikers an der Zeitung schreibt die Redaktion, es fänden sich darin Ausdrücke wie „geistiger Tiefgang, den man mit einem Schnürsenkel ausloten kann“ „Willkürliche Berichterstattung“ oder „Blödsinn“ (…). Es frage sich, ob diese Art der Wortwahl womöglich auch Einzug in den Unterricht finde, sobald es um die Art und Weise öffentlicher Streitkultur gehe. Insofern – so die Redaktion weiter – sei man schon an der Sicht des Schulamt-Leiters zur geschilderten Angelegenheit interessiert und wolle dies als offizielle „Presse-Anfrage“ verstanden wissen. Beschwerdeführer ist der im Beitrag zitierte Kommunalpolitiker, der der Redaktion eine einseitige Berichterstattung vorwirft. Es entstehe der Eindruck, dass nicht die politische Auseinandersetzung, sondern persönliche Animositäten Triebfeder der Berichterstattung seien. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vor dem Hintergrund seiner Vorbildfunktion als Lehrer und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit habe die Anfrage an das Schulamt ausschließlich dem Ziel gedient, eine Stellungnahme des Schulamts zu erhalten, in der gegebenenfalls Grenzen hätten aufgezeigt werden können. Sollte ein anderer Eindruck entstanden sein, so bittet die Redaktion, dies zu entschuldigen. Da sich die politische Auseinandersetzung in letzter Zeit versachlicht habe, sei die Redaktion bemüht gewesen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Streit zu lösen. Leider seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. (2008)
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Das Foto des sterbenden Michael Jackson im Krankenwagen erscheint in einer Boulevardzeitung. Es zeigt, wie ein Sanitäter mit einem Beatmungsbeutel Luft in die Lunge des King of Pop pumpt. Bildtext: „Hier verliert er den Kampf um sein Leben“. Mehrere Leser sind der Meinung, das Foto verstoße gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex, weil Erkrankungen in die Privatsphäre des Betroffenen fallen. Es handele sich um eine unangemessene und entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Die Zeitung missachte Jacksons Menschenwürde. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das kritisierte Foto sei keine entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Es zeige im Profil Teile des Gesichts eines äußerlich unversehrt, wie schlafend wirkenden Menschen, die untere Hälfte von einer Atemmaske verdeckt. Die Intimsphäre des Toten oder seiner Angehörigen werde durch das Bild nicht verletzt. (2009)
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Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil zum Sorgerecht. Eine Zeitung berichtet 2009 über dessen Wirkung im Einzelfall. Betroffene kommen zu Wort. Unter anderem schildert die namentlich genannte Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und offenbart Details. Unter anderem berichtet sie, dass sie zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters groß gezogen habe. Dieser halte sich im Ausland auf. Alter und Wohnort der Frau werden angegeben. Der Bericht wurde archiviert und ist nun im Online-Archiv abrufbar. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und meint, durch die Archivierung des Artikels seien Datenschutzgrundsätze verletzt worden. Sie gibt an, seinerzeit von einer Reporterin auf dem Campus der Universität angesprochen und dazu überredet worden zu sein, ihre Meinung zum Thema des BGH-Urteils zu sagen. Sie sei sich der Tatsache, dass der Beitrag später in einem Online-Archiv erscheinen werde, nicht bewusst gewesen und habe Auskunft gegeben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahr 2011 entdeckt habe, dass der Artikel im Internet zu finden sei, habe sie mit der Redaktion Kontakt aufgenommen und sich um dessen Löschung bemüht. Man habe sie jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Online-Archive verwiesen und die Löschung des Artikels abgelehnt. Die Frau bittet den Presserat um Unterstützung, dass der Artikel aus dem Archiv entfernt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit der Autorin ihren Namen in den Block buchstabiert und sich fotografieren lassen. Deshalb habe die Redaktion vom Einverständnis der Frau ausgehen können, mit Foto und Aussagen in der Zeitung und online zu erscheinen. Die Veröffentlichung im Online-Archiv sei rechtmäßig. Sollte man den Artikel nun entfernen, sei die Funktion von Archiven ad absurdum geführt. (2009)
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„Michelle kämpfte mit ihrem Killer“ titelt eine Boulevardzeitung. Der Artikel gibt im Wesentlichen Zeugenaussagen und vorläufige Ermittlungsergebnisse der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod der Achtjährigen wieder. Die Redaktion stellt verschiedene Szenarien dar, wie sich die Tötung des Mädchens abgespielt haben könnte. In dem Artikel heißt es unter anderem: „Stundenlang muss ihr Martyrium gedauert haben, ehe der Mörder sie erstickte. Ob er sie strangulierte oder mit bloßen Händen den Hals zudrückte, ist noch unklar. Sicher ist, dass er äußerst brutal gewesen sein muss; eine Gerichtsmedizinerin soll bei der Obduktion sogar einen Nervenzusammenbruch erlitten haben. Michelles Leiche hatte blaue Flecken, ihr fehlten ganze Haarbüschel.“ Es sei – so die Zeitung weiter – ungeklärt, ob der Mörder Michelle durch den Wald geschleift habe, eher er sie in den Ententeich warf. Zu dem Bericht erhält der Presserat Beschwerden von zwei Lesern. Der eine moniert, aus dem Artikel gehe nicht hervor, aus welchen Quellen die wiedergegebenen Informationen stammten. Die Behörden hätten eine Nachrichtensperre verhängt. Schon deshalb sei es sehr zweifelhaft, ob die im Bericht genannten Fakten überhaupt stimmten. Michelles Eltern, so deren Anwältin, seien von den Behörden aus Rücksichtnahme nicht über Details der Tat informiert worden. So hätten sie erst aus der Zeitung von diesen erfahren. Der Artikel widerspreche jeglicher Ethik und berühre unnötigerweise die Privatsphäre der Eltern. Eine Darstellung wie in diesem Fall stelle Gewalt und Brutalität unnötig sensationell dar. Eine weitere Beschwerdeführerin hält den Artikel ebenfalls für unangemessen sensationell. Die geschilderten Details würden die Traumata der Hinterbliebenen noch verstärken. Durch die Berichterstattung sei die Arbeit der Polizei behindert worden. Die von der Zeitung wiedergegebenen Informationen hätten nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie – die Beschwerdeführerin – fühle sich persönlich vom dem Artikel betroffen: Im Alter von neun Jahren habe sie einen Klassenkameraden durch Mord verloren. Jetzt koche durch diesen Artikel noch einmal alles hoch. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, der Fall Michelle sei nach wie vor im öffentlichen Bewusstsein. Schon deshalb sei die Berichterstattung gerechtfertigt. Der mutmaßliche Kindesmörder sei nach wie vor auf freiem Fuß. Die Polizei ermittle weiter, jedoch bislang ohne Ergebnis. Es habe nie eine Nachrichtensperre gegeben. Dies habe der zuständige Polizeipräsident gegenüber dem Chefredakteur der Zeitung eingeräumt. Daher sei die Polizei auch nicht in ihrer Arbeit behindert worden. Überdies habe die Zeitung bewusst darauf verzichtet, auf Einzelheiten aus dem Obduktionsbericht einzugehen. Sie habe nicht „unnötig sensationell“ berichtet, sondern lediglich über ein brutales Verbrechen informiert. Es sei Aufgabe der Presse, über Grausamkeiten und Brutalitäten zu berichten, die das Gemeinwesen berührten und beunruhigende Entwicklungen widerspiegelten. Schließlich bedauert die Rechtsabteilung, dass Leser durch den Artikel traumatisiert werden könnten. Grund dafür sei jedoch nicht eine etwaige Verletzung ethischer Grundsätze, sondern allein die Grausamkeit des Verbrechens. (2008)
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„Koch schadet Deutschlands Ruf“ – so lautet die Überschrift des Aufmachers auf Seite 1 in einer Regionalzeitung. Ohne Anführungszeichen. Im Interview mit der Zeitung hat sich Außenminister Steinmeier im Vorfeld der hessischen Landtagswahl sinngemäß so geäußert. Im Text zitiert die Zeitung Steinmeier. Die Kampagne Kochs gegen kriminelle Ausländer – und jetzt wörtlich - „ist nicht gut für unseren Ruf“. Ein Leser sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Darin ist die journalistische Sorgfaltspflicht geregelt. Das Steinmeier-Zitat sei nicht in Anführungszeichen gesetzt und somit nicht als solches erkennbar. Es sei für den Leser nicht erkennbar, ob es sich bei der Aussage in der Überschrift um eine Nachricht oder eine Meinungsäußerung handelt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, Anführungszeichen in der Titelzeile seien in diesem Blatt grundsätzlich nicht üblich. Dies gelte vor allem, wenn sich aus dem Zusammenhang mit der Unterzeile ergebe, dass es sich bei der Titelzeile um eine – wenn hier auch gekürzte - Äußerung handele, die im Rahmen des Interviews mit Frank-Walter Steinmeier gefallen sei. Sowohl aus der Unterzeile des Aufmachers wie auch im ersten Absatz des Textes werde deutlich, dass es sich bei der Äußerung um ein Zitat handele. (2008)
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Eine überregionale Zeitung schildert einen Polizeieinsatz und berichtet Einzelheiten aus einem dabei gedrehten Videofilm. Der Beitrag ist mit Fotos aus dem Film illustriert. Darin heißt es: „Hier ist zu sehen, wie der von der Polizei zur Bewusstlosigkeit verprügelte Florian S. aus dem Rettungswagen geholt und dann zur Davidwache in St. Pauli transportiert wurde. Dabei hätte er nach der brutalen Behandlung durch die Beamten dringend ärztliche Hilfe nötig gehabt“. Im weiteren Verlauf wird die Ohnmacht von Florian S. geschildert: „Florian versuchte sich zu entfernen, da griff ein Uniformierter an und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht“. In dem Artikel wird ein Polizeisprecher zitiert, der den Einsatz aus Sicht der Beamten schildert. Einen Tag später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Empörung über Polizeiübergriffe“ von einer Pressekonferenz, bei der der Film gezeigt wurde. Dabei wurde Florian S. vorgeworfen, simuliert zu haben. Andere Sprecher verlangten ein Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten. Dass ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet wurde, bestätigt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer, Sprecher der Polizei und selbst Betroffener in diesem Fall, sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). In dem Artikel würde eine Reihe von Behauptungen als Tatsachen dargestellt, ohne dass diese als solche erkennbar seien. Der Ermittlungsstand der Polizei sei anders. Florian S. sei von Polizeibeamten weder verprügelt noch angegriffen worden. Vielmehr habe dieser Polizeibeamte angegriffen, als sie seine Personalien feststellen wollten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei daraufhin gegen den 21-Jährigen eingeleitet worden. Die Schilderung der Vorgänge im Rettungswagen sei falsch. Nachdem der scheinbar bewusstlose junge Mann in den Wagen gebracht worden sei, habe er plötzlich versucht, zu fliehen. Die Polizisten hätten dies verhindert. Florian S. sei wiederum scheinbar bewusstlos geworden. Die Polizei habe einen Rettungswagen gerufen, der den Mann ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, sie habe schon einen Tag vor der Berichterstattung gewusst, dass die Notärztin erhebliche Zweifel am Zustand von Florian S. gehabt habe. Zitat: „Der war nie bewusstlos“. Abschließend informiert der Beschwerdeführer über eine gegen die Zeitung erwirkte Gegendarstellung. Die Chefredaktion der Zeitung hat diese Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt veröffentlicht. Zum Vorwurf, die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, teilt sie mit, der Autor der Beiträge habe einen entsprechenden Videofilm ausgewertet. Sie hält die Berichterstattung für korrekt. Sie informiert darüber, dass der Videofilm inzwischen der Generalstaatsanwaltschaft übergeben worden sei, die im Fall von Florian S. ein Ermittlungsverfahren gegen Polizisten wegen des Verdachts der Körperverletzung eingeleitet habe. (2008)
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Die Leiterin eines Umweltamts in einer Kleinstadt will nach Ablauf ihrer Wahlperiode weitermachen. Sie bewirbt sich auf die interne Ausschreibung, doch wird ihr eine andere Bewerberin vorgezogen. Die örtliche Zeitung berichtet, manche Kommunalpolitiker vermuteten einen parteipolitischen Schachzug. Nach ihrer Meinung sei eine interne Ausschreibung gar nicht nötig gewesen, da das Innenministerium der Übernahme der Behördenchefin zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er kritisiert vor allem diese Textpassage: „Theoretisch hätte sich die Dezernentin gar nicht bewerben dürfen, da sie nicht zu den internen Mitarbeitern zählt, doch ist in Anbetracht der ungewöhnlichen Situation eine Ausnahme gemacht worden.“ Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche Tatsachenbehauptung. Er beruft sich auf die Kommunalverfassung des Bundeslandes, Danach sei der Ausschluss einer Beigeordneten von einer internen Stellenausschreibung benachteiligend. Eine Sonderregelung werde nicht – wie von der Zeitung suggeriert – praktiziert. Mit dieser falschen Darstellung verletze die Autorin des Beitrags ihre Sorgfaltspflicht. Es werde der Eindruck vermittelt, dass eine ungewöhnliche Situation sehr wohl eine Ausnahme, sprich Rechtsbruch, rechtfertige. Die Redaktionsleitung verweist auf eine Aussage der Landrätin im nicht-öffentlichen Sitzungsteil des Kreistages. Ihre Aussage sei bereits in vorangegangenen Berichten zitiert worden, ohne dass die Behördenleiterin oder der Beschwerdeführer reagiert hätten. Beide hätten auch kein klärendes Gespräch mit der Redaktion gesucht. Die Kommunalpolitikerin sei für sieben Jahre als Beigeordnete gewählt worden und lediglich über diesen Weg in die Kreisverwaltung gekommen. Zuvor habe sie nicht im Landratsamt gearbeitet. Sie sei also befristet angestellt im Wahlbeamtenverhältnis und habe zu keiner Zeit einen Arbeitsvertrag gehabt. Ihr Wahlbeamtenverhältnis habe nur während der Wahlperiode bestanden. Nach deren Ablauf sei sie also automatisch ausgeschieden. Da sie als Beigeordnete auch das Umweltamt geleitet habe, habe der Landkreis diese Stelle neu besetzen müssen. Es sei eine interne Ausschreibung erfolgt, auf die sich nur Mitarbeiter hätten bewerben können. Die Behördenchefin sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Beigeordnete verabschiedet worden und somit keine Mitarbeiterin der Verwaltung mehr gewesen. Dennoch habe man ihr gestattet, sich zu bewerben. Fünf Männer und fünf Frauen hätten sich beworben; eine Kommission habe ihre Entscheidung getroffen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Rettungseinsatz. 18 Kinder einer Grundschule waren durch austretendes Gas in einem Klassenzimmer verletzt worden. Zum Artikel gehören drei Fotos. Darauf sind Feuerwehrleute im Einsatz zu sehen sowie ein Junge, der sich eine Atemschutzmaske vor das Gesicht hält. Das größte der drei Bilder zeigt zwei Jungen, die aus einem Krankenwagen herausschauen. Im Vordergrund sind zwei Rettungskräfte zu sehen, einer von hinten. Die Gesichter der Jungen sind klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht in der Wiedergabe dieses Fotos einen Verstoß gegen Ziffer 8 der Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus seiner Sicht hätten die Gesichter der Jungen gepixelt werden müssen. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, es liege kein Verstoß gegen Ziffer 8 und hier besonders gegen Richtlinie 8.1 vor. Mit seiner Beschwerde versuche der Beschwerdeführer offensichtlich, die beiden abgebildeten Jungen in die Nähe von Opfern oder Tätern im Sinne der Richtlinie zu rücken. Das Foto mache jedoch deutlich, dass die beiden erkennbar nicht zu den Opfern bzw. Verletzten gehören. Tatsächlich seien sie routinemäßig in dem Rettungswagen untersucht worden. Auch sei das Foto nicht unangemessen sensationell. Es zeige lediglich einen Ausschnitt aus dem Einsatz der Rettungskräfte vor Ort. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Gasaustritts und der Ungewissheit über die Ursachen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung auch in Form dieses Fotodokuments bestanden habe. (2008)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Moderne Kinderlieder“ zwei Liedtexte, einen von „Lady Bitch Ray“, einen anderen vom Rapper „Frauenarzt“. Textproben: „Du kriegst meine Spezialtherapie Boy, die Fellatiogenitaltherapie Boy. Guck was diese Zunge mit deiner Eichel macht. Guck dir meine Muschi an und streichel mal – ich trag nichts drunter, das macht dich rattengeil.“ Und: „Es dauert nicht lange, schon warn wir bei ihr zu Haus und fünf Minuten später zog sie sich nackt für uns aus. Wir fickten sie kaputt danach spritzten wir sie voll und eh wir es vergessen, ihr Name war Nicole“. Ein Leser wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag pornografische Textstellen enthalte, die für jedermann – auch Jugendliche – einsehbar seien. Von Freiheit der Künste könne keine Rede sein. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf den Kontext der Liedtexte. Sie gehörten zu einem zweiseitigen „Thema des Tages“. Dabei beklagten Sozialarbeiter, Eltern und Kirchenvertreter die zunehmende Pornografie vor allem im Internet. Diese erschwere den Jugendlichen die Entwicklung einer eigenen, selbstbestimmten Sexualität. Die Redaktion habe dokumentiert, wie weit die beklagte Entwicklung fortgeschritten sei. Die Texte seien im Internet frei zugänglich und stammten von Interpreten, die bei Jugendlichen sehr beliebt seien. Die Überschrift sei bewusst neutral gewählt. Keine der Textstellen sei besonders hervorgehoben worden. (2008)
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