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Weder Pausbacken noch lange Haare

Aussagen eines Gesprächspartners richtig oder falsch berichtet?

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Wechselgeld“ über einen Mann, der durch die Pleite der isländischen Bank „Kaupthing“ auf einen Schlag sein Erspartes verlor. Er ist der Beschwerdeführer in diesem Fall. Der Mann sieht sich in dem Beitrag verleumdet, diffamiert und mit falschen Aussagen zitiert. Die Aussagen seien zwar so ausgehandelt worden, aber in einem anderen Zusammenhang vereinbart gewesen. Bestimmte Textpassagen seien zudem entgegen einer Absprache veröffentlicht worden. Insgesamt sei die Veröffentlichung aus seiner Sicht in einem anderen Zusammenhang geplant gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Darstellung seiner Person und seines Lebensumfeldes. So habe er kein pausbäckiges Gesicht und seine Haare seien nicht lang genug, dass sie in die Stirn hineinfransen könnten. Die Aussagen über Kleidung, Gläser und Getränke stimmten zwar, suggerierten jedoch, dass er geizig sei. Falsch sei auch die Wertung, dass er sich immer gefreut habe, wenn es etwas abzugreifen gegeben habe. Hier sieht der Beschwerdeführer seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Falsch sei nach seiner Meinung auch die Angabe im Bericht, er habe 29.165 Euro zurückbekommen. Es seien 30.700 Euro gewesen. Die Zeitung zitiert, der Mann wolle sein Geld zurück, koste es, was es wolle, und wenn es sein muss, das des Steuerzahlers. Er sei schließlich ungehalten gewesen und habe gesagt, er sei „mit Deutschland durch“. Auch hier sieht sich der Mann falsch wiedergegeben. Er habe nicht nach der Bundesregierung geschrieen, sondern mehrere hundert Fragen gestellt, die die Bundesregierung nicht beantwortet habe. Er habe mit seiner Aussage also nur auf die mangelnde Informationspolitik der Bundesregierung hinweisen wollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der Beschwerdeführer habe sich über die Veröffentlichung des Artikels im Internet beschwert. Er sei mit der identifizierenden Berichterstattung nicht mehr einverstanden. Und dies, obwohl er zunächst keine Einwände gehabt habe. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Artikel sofort aus der Online-Ausgabe genommen worden. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt versprochen worden, dass seine Sicht ungefragt übernommen werde. Es habe sich gerade nicht um ein Interview, sondern um einen recherchierten Artikel gehandelt, zu dem der Beschwerdeführer als Betroffener befragt worden sei. Die Autoren hätten das Gespräch so beschrieben, wie es sich ihnen dargestellt hätte. Die Autoren hätten dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Geschichte keine Versprechen über die inhaltliche Richtung der Geschichte gegeben. Es sei lediglich zugesagt worden, dass die Rolle der Bundesbank, der Bundesregierung und vor allem der DZ-Bank erwähnt werde. Das sei im Artikel auch so geschehen. Recherchen hätten jedoch ergeben, dass seine Vorwürfe diesen Institutionen gegenüber unzutreffend seien. Insofern hätten die Institutionen nicht mehr mit der von Beschwerdeführer gewünschten Richtung erwähnt werden können. (2009)