Unbewiesene Tatsachen in der Überschrift
Früheres CDU-Mitglied soll den Hitler-Gruß gezeigt haben
Von einem rechtsextremen Eklat berichtet eine Regionalzeitung. In der Überschrift heißt es, an dem Vorfall sei die örtliche Junge Union beteiligt gewesen. Ein namentlich genanntes früheres CDU-Mitglied habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt. Die Zeitung zitiert ein SPD-Ratsmitglied, das den Vorfall beobachtet haben will. Andere Augenzeugen sollen der Zeitung gegenüber die Vorkommnisse bestätigt haben. Einer der Betroffenen tritt als Beschwerdeführer auf. Er habe sich als Gast einer privaten Party vor Ort aufgehalten. Als es zwischen zwei Gästen zum Streit gekommen sei, habe sich der private Sicherheitsdienst der Party eingeschaltet. Die Schilderung der Zeitung, er habe innerhalb einer etwa dreißigköpfigen Gruppe gegrölt und den Hitler-Gruß entboten, habe ihn geschockt. Wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Bis heute gebe es keine Zeugen für die behaupteten Vorfälle. Der Beschwerdeführer spricht persönlich und beruflich von Rufschädigung durch die Zeitung. Die Behauptung, er habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt, sei nicht einmal mit einem Fragezeichen versehen worden. Der Artikel enthalte Fehler, die bei sorgfältiger Recherche hätten vermieden werden können. Später teilt der Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Mehr als zwanzig Zeugen seien vernommen worden. Nur einer von ihnen habe eine vermummte Gestalt wahrgenommen, die den Hitler-Gruß gezeigt habe. Alle anderen hätten ausgesagt, dass die von der Zeitung behaupteten Vorfälle sich nicht ereignet hätten. In einem weiteren Bericht bedauert die Zeitung zwar ihre Berichterstattung, schreibt aber gleichzeitig, dass sich ihre Informanten geweigert hätten, bei der Polizei auszusagen. Die Chefredaktion stellt fest, die Redaktion habe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion nicht mit der Aussage des SPD-Ratsherrn zufrieden gegeben. Sie habe mit zwei Zeugen aus der autonomen Szene gesprochen, die sich in früheren Fällen als durchaus seriöse Informanten erwiesen hätten. Insgesamt ziehe sich die Einschränkung, dass die Untersuchung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen ist, wie ein roter Faden durch die Berichterstattung. Dem Leser werde eindeutig mitgeteilt, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handele. Schließlich sei eine vom Beschwerdeführer angestrengte Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden. (2008)