Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Der Schrauber aus Schwaben“ äußerst kritisch über eine umstrittene Operationsmethode an der Halswirbelsäule. Diese wird von einem Chirurgen durchgeführt, der sich – vertreten durch seinen Anwalt – ebenso beschwert, wie mehrere Leser des Blattes. Im kritisierten Beitrag kommen Kritiker des Arztes zu Wort wie auch Patienten, die sich lobend äußern. Die Zeitschrift berichtet außerdem über Klagen, die gegen den Arzt angestrengt wurden, und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Nach Darstellung des angegriffenen Mediziners strotzt der Magazin-Beitrag vor Ungenauigkeiten und falschen Darstellungen. Er sei gespickt mit Überzeichnungen und Übertreibungen. Nach Auffassung seines Anwalts ziele der Beitrag darauf ab, „meinen Mandanten in seiner Existenz zu vernichten“. Der Anwalt des Chirurgen kritisiert 43 Textpassagen. Sein Resümee: Der Autor des Beitrags hat die Ziffern 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11, 13 und 14 des Pressekodex verletzt. Zu jedem einzelnen Punkt nimmt die Redaktion Stellung. Ihr Fazit: Die Beschwerden seien als unbegründet zurückzuweisen. (2008)
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Unter der Überschrift „Drama: 18-Jähriger tötet Mutter seiner Ex-Freundin“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 42-jährigen Frau, die von dem ehemaligen Freund ihrer Tochter erstochen worden sein soll. Die Wohngegend, in der die Tat geschah, wird als „heruntergekommen“ beschrieben. Im Bericht wird eine Nachbarin zitiert, die sich im Hinblick auf die Schweigsamkeit der Mitbewohner äußert: „Das wundert mich nicht, die haben Angst“. Im Artikel ist von einer türkischen Familie die Rede. Eine Leserin kritisiert eine Ehrverletzung und Diskriminierung der Familie der Toten durch die abwertende Beschreibung des Wohnumfeldes und das Zitat der Nachbarin. Auch die türkische Abstammung der Familie, die im Übrigen seit Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, werde benutzt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Artikel-Verfassers. Dieser teilt mit, dass er auf zwei Ebenen berichtet habe. Einmal mit den nüchternen Fakten im Landesteil und im Lokalteil in Form einer Reportage. Diese habe er mit weiteren Informationen angereichert. Dazu habe die Schilderung des sozialen Umfeldes ebenso gehört, wie Stimmen aus der Nachbarschaft. Einige Personen hätten überhaupt nichts sagen wollen. Die anderen hätten sich besorgt und kritisch über die Entwicklung im Viertel geäußert. Positive Aussagen habe er – der Autor – nicht erhalten. Insgesamt habe er also nichts weggelassen, um keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen, und nichts konstruiert, sondern lediglich wiedergegeben, was er zusammengetragen habe. Auf Nachfrage teilt die Chefredaktion mit, dass in der kritisierten Berichterstattung von einer „türkischen“ Familie die Rede gewesen sei. Der Stellungnahme liegt die damalige Pressemeldung der Polizei bei, die diese Bezeichnung verwendet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Frau deutsche Staatsangehörige ist, habe die Redaktion diese Information in der Folgeberichterstattung nachgeliefert. (2008)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Unternehmensporträt. Im Vorspann heißt es, der Leiter der Personalentwicklung suche flexible Mitarbeiter, die mit anpacken. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. In der Veröffentlichung werden Formulierungen verwendet, wie „Wir sorgen für“, „Wir suchen“ und „Dann sollten Sie sich bei uns bewerben“. Ein Leser kritisiert, in dem Artikel würden Schilderungen aus dem Umfeld der Firma durchgehend mit Formulierungen wie „wir“ und „unser“ belegt. Dies geschehe so, als gebe der Artikel direkt die Firmensicht wieder. Eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat oder Anzeigensonderveröffentlichung fehle. Im Gegenteil, der Bericht erscheine im Rahmen des redaktionellen Teils und sei weder durch Schriftart noch durch Layout als Anzeige zu erkennen. Nach Aussage des Zeitschriftenherausgebers zeichnen sich die Karrieretitel des Blattes durch „spezifische Redaktion für Absolventen und Berufseinsteiger“ aus. In der Natur einer zielgruppennahen Informationsweitergabe liege die Nennung und Darstellung von Unternehmen. In den Publikationen fänden sich Veröffentlichungen, die bestimmte Arbeitgeber als attraktiv vorstellen. Diese Unternehmensporträts produziere man journalistisch korrekt im Haus oder durch externe Redaktionsbüros – logischerweise in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Unternehmen. Welche Unternehmen vorgestellt würden, entscheide stets die Redaktion. Der Herausgeber betont, dass die Firma, deren Vorstellung zu der Beschwerde geführt habe, kein Anzeigenkunde der Zeitschrift sei. Eine Verbindung zwischen Text und Werbung sei daher nicht herzustellen. (2008)
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Eine Fachzeitschrift für alle Fragen rund um den Angelsport berichtet auf zwei Seiten ausführlich über zwei Angelpasten einer namentlich genannten Firma. Vor und nach diesem Beitrag veröffentlicht die Zeitschrift Produkte eines Unternehmens, das zu der erwähnten Firma gehört. Anzeigen des Herstellers werden auf den entsprechenden Seiten abgedruckt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitschrift, besteht die Ausgabe über weite Teile nur aus Artikeln über den Konzern und Werbung für das Unternehmen. Die Fachzeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2008)
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Eine Zeitschrift, die sich mit dem Angelsport beschäftigt, veröffentlicht in einer Ausgabe 16 Seiten mit Anzeigen eines bestimmten Unternehmens und Artikeln, die Produkte dieses Herstellers beschreiben. Überschrieben sind die redaktionell gestalteten Seiten dieser Strecke mit „Advertorial“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass sich diese Seiten ausschließlich durch diese Kennzeichnung vom übrigen redaktionellen Inhalt unterschieden. Es handele sich nicht um Beiträge, die die Redaktion der Zeitschrift selbst verfasst habe. Insgesamt sieht er in den Seiten Werbung für Produkte des erwähnten Unternehmens. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält es für einleuchtend, dass ein Fachmagazin das Verbindungsglied zwischen der Angelgeräteindustrie und den Lesern sei. Die Leser erwarteten von einem Fachblatt Informationen über neue Produkte, Trends und Reiseziele. Dabei bleibe es nicht aus, dass Firmennamen und Preise genannt würden. Was für andere Publikationen bereits unerlaubte Schleichwerbung sei, sei für die Redaktion tägliches Handwerk. Im konkreten Fall sei der Angelgerätehersteller an die Zeitschrift mit der Bitte herangetreten, sieben Seiten eines bezahlten 16-seitigen Beihefters redaktionell zu gestalten. Um die Seiten eindeutig zu kennzeichnen, habe man sich für den Begriff „Advertorial“ entschieden. Da die Beiträge für den Leser der Zeitschrift redaktionell erstellt worden seien, wäre das Wort „Anzeige“ unpassend und für den Leser irreführend gewesen. (2008)
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„Teppich-Betrug: Anklage fordert fünf Jahre Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den letzten Verhandlungstag eines Strafprozesses gegen drei Angeklagte. Diese werden als „Mitglieder der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Die Betrugsmasche der Angeklagten wird erläutert. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, der Zentralrat wolle ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde hält der Verlag für unbegründet. Die Angeklagten seien des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschuldigt worden. Bei dieser Sachlage müsse auch berichtet werden, wer die mutmaßlichen Täter seien. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Fahndung nach den Mördern einer Polizistin. Die Rede ist von der Suche nach einer Frau, deren DNA-Spur man an verschiedenen Orten gefunden habe, von der aber weder Name noch Aussehen bekannt sei. Die Zeitung zitiert eine Staatsanwältin, die von einer „eventuellen Zugehörigkeit der Frau zu einem Clan der Sinti und Roma“ gesprochen habe. In einem weiteren Bericht heißt es, die DNA-Spur der Frau sei bei der Schießerei einer Roma-Sippe in einer rheinland-pfälzischen Stadt gefunden worden. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung führt an, die Berichterstattung habe sich auf Äußerungen einer Staatsanwältin bezogen. Der Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti und Roma sei in diesem Fall für die Ermittlungen zwingend und wichtig gewesen. Staatsanwaltschaft und Polizei sei bis zum heutigen Tag auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Eine korrigierende Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei in diesem Fall nicht möglich, da dabei die Minderheiten-Zugehörigkeit erneut erwähnt werden müsste. (2007)
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Unter der Überschrift „Polizei beschlagnahmt Autos und Waffen“ berichtet eine Regionalzeitung von einer polizeilichen Razzia. Die Besitzer der Fahrzeuge werden als „Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde ebenfalls für begründet. Nach einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr zuvor habe er in einer Redaktionsbesprechung eindringlich auf die Bestimmungen des Pressekodex hingewiesen. Die für den jetzt kritisierten Artikel verantwortliche Redakteurin sei am Tage jener Besprechung im Urlaub gewesen und jetzt mündlich ermahnt worden. Der beigefügten Stellungnahme lasse sich zudem entnehmen, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit eines zur Fahndung ausgeschriebenen mutmaßlichen Straftäters gegen die Richtlinien für die Arbeit der Zeitung verstoße. (2007)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Anzeigen. In der einen wird für eine Spiele-Flatrate geworben, in der anderen für eine Spiele-Konsole. Im Fall der Anzeige für die Spiele-Flatrate kritisiert ein Leser, dass ein klein gedruckter Textteil kaum lesbar sei. Im Fall der Konsolenwerbung sei die Kennzeichnung nicht deutlich, da der Hinweis quer und nahe dem Heftfalz gedruckt wurde und bei normalem Aufblättern verschwinde. Dadurch entstehe der Eindruck, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Zur Spiele-Flatrate merkt die Zeitschrift an, dass diese Anzeige klar als Werbung zu erkennen sei. Der klein gedruckte Text am Fuß der Anzeige enthalte lediglich marken- und urheberrechtliche Hinweise zu den beworbenen Produkten. Sonst habe er keine Bedeutung. Insbesondere enthalte der Absatz weder einen redaktionellen Text noch solle er dazu dienen, die Werbung als solche zu kennzeichnen. Der Vorwurf gehe also ersichtlich ins Leere. Bei der Werbung für die Spiele-Konsole erklärt die Zeitschrift, „bei normaler Seitenbiegung“ sei der Anzeigenhinweis sofort erkennbar. (2008)
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