Ethnische Kennzeichnung unnötig
Zwei mutmaßliche Teppich-Betrüger als Sinti und Roma bezeichnet
„Teppich-Betrug: Anklage fordert fünf Jahre Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den letzten Verhandlungstag eines Strafprozesses gegen drei Angeklagte. Diese werden als „Mitglieder der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Die Betrugsmasche der Angeklagten wird erläutert. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, der Zentralrat wolle ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde hält der Verlag für unbegründet. Die Angeklagten seien des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschuldigt worden. Bei dieser Sachlage müsse auch berichtet werden, wer die mutmaßlichen Täter seien. (2007)