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„Sterbebild“ einer verunglückten Familie abgedruckt

Ein Mensch wird als Opfer nicht gleich zur Person der Zeitgeschichte

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Absturz eines Passagierflugzeugs in Madrid. Auf einem großen Foto ist die verunglückte Familie aus einem Ort des Verbreitungsgebietes der Zeitung zu sehen: Vater, Mutter und zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren. Ein kleineres Foto zeigt das Flugzeugwrack. Nach Ansicht eines Lesers verletzt der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Nach seiner Meinung gelte diese Kodexziffer auch über den Tod hinaus. Die betroffene Familie habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt, sondern sei Opfer des Absturzes geworden. Die Veröffentlichung eines solchen Bildes sei nicht gerechtfertigt. Das Foto verletze auch Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Bei dem Absturz berühre nicht ein privates Verhalten das öffentliche Interesse, sondern die Familie sei Opfer eines Unglücks geworden, das sie nicht selbst herbeigeführt habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Redaktion habe ein Foto veröffentlicht, das als so genanntes „Sterbebild“ bei der Trauerfeier an alle Anteilnehmenden verteilt worden sei – ganz offensichtlich auf Wunsch der Angehörigen. Auf Bitte der Angehörigen sei auch ein Vertreter der Pressestelle des zuständigen Polizeipräsidiums anwesend gewesen. Dessen Anweisungen habe die Redaktion in allen Punkten befolgt. In dem so gesteckten Rahmen seien die Angehörigen mit einer Berichterstattung über die Trauerfeier einverstanden gewesen. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht der Chefredakteur nicht gegeben. Als Beleg führt er die Überschrift des Artikels an („Für ihre Lieben bleiben sie unsterblich“). Sie zeige, wie über die Familie und ihre Beisetzung berichtet worden sei. (2008)