Entscheidungen finden

Verdacht beruht auf einer Spekulation

Anklagender Beitrag steht ohne Fakten auf schwachen Füßen

Eine Regionalzeitung informiert unter dem Titel „Ein Mietvertrag als kleines Dankeschön?“ über die geplante Anmietung eines neuen Kindergartens durch die Stadt zum Preis von 16.347 Euro monatlich. Eine Vertreterin der CDU, deren Fraktion im Stadtrat gegen den Mietvertrag gestimmt hatte, wird mit diesen Worten zitiert: „Das kommt uns komisch vor“. Der Autor mutmaßt, dass der Mietvertrag ein Dankeschön des Oberbürgermeisters an die Vermieterin sein könne, da er diese gut kenne und sie zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben soll. Die Vermieterin wird namentlich genannt; ein Foto von ihr ist dem Artikel beigestellt. Die Betroffene sieht in dem Beitrag eine unwahrhaftige Berichterstattung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Zeitung habe weder sie noch ihren Mann mit der dargestellten Vermutung konfrontiert und sie nicht zu Wort kommen lassen. Der im Beitrag geäußerte Verdacht sei völlig aus der Luft gegriffen und sowohl ruf- als auch geschäftsschädigend. Die Frau betont, dass sie nicht Wahlkampfberaterin des Oberbürgermeisters gewesen sei. Zudem habe das Liegenschaftsamt der Stadt als unvoreingenommener Prüfer den Mietvertrag für den Kindergarten befürwortet. Das Justitiariat des Zeitungshauses teilt mit, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten als Investorin und Vertragspartnerin der Stadt im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehe. Insofern sei ihre Kritik, dass ihr Name genannt werde und sie im Bild gezeigt worden sei, zurückzuweisen. Das öffentliche Interesse überwiege das Recht der Beschwerdeführerin auf Anonymität. Im Übrigen habe der Autor mehrfach ohne Erfolg versucht, mit der Frau zu sprechen. Das Justitiariat stellt weiter fest, in dem Artikel sei nicht behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin ein Mitglied des Wahlkampfteams des Oberbürgermeisters gewesen sei. Vielmehr habe die Redaktion geschrieben: „Sie soll auch zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben“. Der Autor des Artikels habe im Rahmen seiner Recherche erfahren, dass die Frau Dritten gegenüber geäußert habe, sie habe als OB-Beraterin fungiert. Aufgrund dieser Rechercheergebnisse sei die im Artikel geäußerte Vermutung nicht zu beanstanden. (2008)