Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine überregionale Sonntagszeitung veröffentlicht einen Reisebericht über Israel. Ein Info-Kasten zeigt eine Karte des Landes. Die Westbank und der Gazastreifen sind darauf nicht vermerkt. Ein Leser wirft dem Blatt vor, mit der Veröffentlichung die Wahrheit nach Ziffer 1 des Pressekodex zu missachten. Nicht nur, dass Westbank und Gazastreifen fehlten. Auch Ost-Jerusalem sei nicht hervorgehoben. Damit sei das palästinensische Volk im Sinn des Wortes von der Landkarte verschwunden. Die Chefredaktion räumt ein, dass die Landkarte so nicht korrekt sei. Sie entschuldigt sich. Angesichts des heiklen Themas sei dies ein sehr peinliches Versehen, das aber in der Eile der Produktion vorkommen könne. Der Chefredakteur betont, dass weder in dem kritisierten Beitrag noch in einem anderen Artikel zum Anlass des 60jährigen Bestehens Israels auch nur im Leisesten unterstellt werde, die besetzten Gebiete seien Teil Israels. (2008)
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Der “Journalist“ – Fachblatt des Deutschen Journalistenverbandes – berichtet unter der Überschrift „Ende des Rechtsstreits – Vergleich“ über einen Vergleich zwischen dem DJV-Bundesverband und dem DJV-Landesverband Brandenburg. In dem Artikel ging es um die Regelung gegenseitiger finanzieller Ansprüche. Thematisiert wurde unter anderem die DJV-„Strukturhilfe“. In der Meldung heißt es: „Die Hilfe zahlt der DJV bis Mitte 2005, seitdem wird sie aus einem eigenständigen Fonds der Landesverbände ohne Beteiligung des Bundesverbandes finanziert.“ Weiter heißt es: „Die Summe errechnet sich aus den gegenseitigen Ansprüchen für die Zeit von Anfang 2004 bis Juni 2008. (…) Für die Zeit ab Juli 2008 muss der DJV-Brandenburg wieder Beiträge zahlen, (…).“ Der DJV-Landesverband Brandenburg, vertreten durch seinen Vorsitzenden, hält die zitierten Textpassagen in mehreren Punkten für unwahr. Die Meldung suggeriere, der „Fonds der Landesverbände“ sei eine unstrittige Tatsache und erwecke irreführend den Eindruck, der gerichtliche Vergleich bestätige das Vorhandensein eines „Fonds“. Beides sei falsch und manipulativ. Die Behauptung, der Landesverband Brandenburg müsse ab dem 1. Juli 2008 wieder Beitrag zahlen, sei nicht Gegenstand des Vergleichs. Außerdem lege die Formulierung nahe, der Landesverband habe bis 2008 keine Beiträge gezahlt. Das sei aber durch gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen geschehen. Die Redaktion ersetze Tatsachenberichte durch ihre Rechtsmeinung und damit die Rechtsmeinung des DJV-Bundesverbandes, dessen „Zentralorgan“ sie redigiere. Der Vorsitzende des DJV in Brandenburg sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die Chefredaktion des „Journalist“ weist darauf hin, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine kurze Meldung über einen überaus diffizilen Vergleich handele. Dass es hier im Detail unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten geben könne, gesteht die Redaktion ein. Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung habe man daher bereits eine Gegendarstellung abgedruckt und eine Unterlassungserklärung in der Sache abgegeben. Für den Durchschnittsleser, so argumentiert die Redaktion, seien die „unscharfen Details“, die der Beschwerdeführer anprangere, völlig irrelevant. Es gehe da um juristische Feinheiten, die auch nur für den Vorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg von Bedeutung seien. (2008)
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Eine satirische Zeitschrift interviewt eine exiliranische Kulturwissenschaftlerin. Diese stellt fest, dass der iranische Präsident Ahmadinedschad vor drei Jahren zum ersten Mal angekündigt habe, Israel von der Landkarte streichen zu wollen. Auch diese Passage ist in dem Interview enthalten: „Nur wenn ich das Ziel, Israel zu vernichten, insgeheim teile, kann ich doch mit einem solchen Regime Geschäfte machen – von allem anderen ganz abgesehen“. In einem zweiten Beitrag unter dem Titel „Hilfloser Antifaschismus“ ist die Rede von einem „iranischen Vernichtungsprogramm“. Nach Auffassung zweier Beschwerdeführer beruhen die Aussagen der Kulturwissenschaftlerin auf einem falsch übersetzten Zitat, das von Agenturen im Jahr 2005 verbreitet worden sei. Die Redaktion hätte die Pflicht zu dem Hinweis gehabt, dass die in beiden Zitaten enthaltenen Aussagen falsch seien. Stattdessen schreibe einer der beiden Interviewer selbst von einem „iranischen Vernichtungsprogramm“. Zudem werde auf der Titelseite reißerisch formuliert: „Allahs Bomber: Wer stoppt Ahmadinedschad?“ (2008)
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„Was wird das denn?“ titelt eine überregionale Tageszeitung. Es geht um einen Transsexuellen, der ein Baby austrägt. Die Unterzeile lautet: „Er trägt Bart und einen Babybauch. Weil seine Ehefrau keine Gebärmutter mehr hat, trägt jetzt der Transsexuelle (…) das gemeinsame Baby aus. Wird er jetzt Mutter oder Vater? Oder was?“ Zwei Autoren formulieren zu dem Fall konträre Positionen. Der eine sieht den Transsexuellen als Vater, der andere plädiert für eine Einordnung als Mutter. Nach Ansicht einer der beiden Beschwerdeführerinnen verstößt der Beitrag unter der Überschrift „Mutter!“ gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 erkennt sie in dem Satz: „(…) ist kein Mann, sondern eine schrecklich verstümmelte Frau – und gottlob nicht verstümmelt genug, um keine Kinder gebären zu können“. Das verletze die Menschenwürde des Transsexuellen. Einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht die Leserin in dieser Passage: „Tatsächlich steht und fällt der Nachrichtenwert dieser Geschichte mit der Bereitschaft, diesen Menschen, der sich (…) nennt, überhaupt als Mann anzuerkennen. (…) Ebenso gut hätte er sich aber auch statt der Brüste die Beine amputieren, sich Flossen annähen und ein Atemloch in den Rücken stanzen lassen können – um zu behaupten, er wäre fürderhin ein Delfin“. Einen Verstoß gegen die Ziffern 9 (Ehrenschutz) und 12 (Diskriminierungsverbot) erkennt sie in Formulierungen wie „Es glauben viele Menschen solchen Quatsch“ oder „Das lustige Leitmotiv dieser strukturell bescheuerten Geschichte“. Sich über Transsexuelle lustig zu machen, sei nicht komisch, denn es gebe immer wieder verbale und auch tätliche Angriffe gegen sie, im Extremfall bis hin zum Mord. Nach Ansicht der zweiten Beschwerdeführerin werde dem Transsexuellen in dem Beitrag „Mutter!“ sein auch rechtlich anerkanntes Geschlecht abgesprochen. Seine Selbstverwirklichung werde von der Zeitung in höchst beleidigender Art und Weise kommentiert. Es verstoße gegen die Menschenwürde, Menschen mit transsexueller Vergangenheit als „verstümmelt“ zu bezeichnen. Nach Auffassung der Chefredaktion gibt der Beitrag „Mutter!“ die Autorenmeinung wieder, dass der weit verbreiteten Meldung „Mann wird schwanger“ kein Glauben geschenkt werden kann. Der Autor sei der Meinung, dass es sich bei einer aufgrund ihrer Transsexualität gesellschaftlich als Mann anerkannten Frau, die schwanger wird, ganz evident nach wie vor in biologisch-medizinischer Hinsicht um eine Frau handele. Die Schärfe der Formulierung, insbesondere die Bezeichnung als „verstümmelte Frau“, liege eindeutig unter der Schwelle zu einer die Menschenwürde, den Ehranspruch oder den sozialen Geltungsanspruch verletzenden oder diskriminierenden Äußerung. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht die Chefredaktion nicht. Drastische Äußerungen, die den ungeschriebenen Gesetzen des politischen Anstands oder dem guten Geschmack widersprächen, seien im Sinne der Meinungsvielfalt hinzunehmen. Der Stellvertretende Chefredakteur schließt mit einer generellen Warnung davor, Autoren wegen angeblich beleidigender Äußerungen Sanktionen auszusetzen. Dies berge die Gefahr, öffentliche Diskussionen zu lähmen. (2008)
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Unter der Überschrift „Warum? Unser Staat erlaubt, was Leben zerstört“ kommentiert der Chefredakteur einer Zeitschrift sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe den Fall eines kleinen Mädchens, dessen Gesicht und Körper durch Bisswunden von zwei Kampfhunden gezeichnet sind. Es liegt im künstlichen Koma und hat bereits zwei Operationen hinter sich. Der Chefredakteur stellt zu diesem Fall mehrere Fragen: „Warum darf in unserem Land irgend so ein Perverser überhaupt einen gefährlichen Pitbull-Terrier halten? Für was braucht man einen Kampfhund? Warum erlaubt es der Staat, dass man sich das Recht herausnimmt, solche Hunde überhaupt zu züchten, die Menschen anfallen, Leben zerstören?“ Der Autor fährt fort: „Es wird viel gelabert, verordnet, aber nichts getan. Wer den ersten Kampfhund auf offener Straße erschießt, hat mein vollstes Verständnis. Aber dann soll man, bitte nicht, über Selbstjustiz jammern. Wer nichts tut, nur klug daherredet, fordert so etwas heraus. Tut mir leid.“ Der Kommentar zieht acht Beschwerden nach sich. Ein Leser des Blattes wendet sich vor allem gegen den Satz, wonach derjenige das Verständnis des Autors habe, der einen Kampfhund erschießt. Er sieht diese Passage als öffentliche Aufforderung, eine Straftat zu begehen. Eine Leserin hält den Artikel für billige Hetze. Sie fühlt sich als verantwortungsvolle Steuerzahlerin und Hundehalterin diskriminiert. Ein weiterer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es de facto keine Kampfhunde gebe. Kein Hund sei von Natur aus böse. Hundewelpen kämen genau so unschuldig zur Welt wie Menschenbabys. Was aus ihnen werde, liege in der Hand der Menschen, die sie erzögen. Eine weitere Leserin bezeichnet den Vorgang um das kleine Mädchen als „fürchterlich“, prangert jedoch die öffentliche Aufforderung zur Selbstjustiz an. Nicht die Hunde, sondern die Halter seien schuld an solchen Vorfällen. Sie stellt die Frage, ob man nach dem Aufruf des Journalisten auch den Hundehalter erschießen dürfe, da dieser doch für das Verhalten seines Hundes verantwortlich sei. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die Aussage im Artikel, die Halter bestimmter Hunderassen seien „pervers“. Züchter und Halter würden dadurch in ihrer Ehre verletzt. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht in dem Artikel einen Aufruf zu einer kriminellen Handlung. In sensationslüsterner Weise würden die Gemüter angeheizt. Die Schlussfolgerung, Pitbull-Terrier seien immer gefährlich, sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Die Aussage, Kampfhund-Halter seien pervers, ist nach Auffassung einer weiteren Beschwerdeführerin ehrverletzend und beleidigend. Der Chefredakteur und Autor sieht die Beschwerden als Folge eines „Sprachproblems“ an. Er befürworte keineswegs, Kampfhunde zu erschießen. Er habe lediglich geschrieben, dass er Verständnis für jemanden habe, der ein solches Tier töte. Darin liege der „kleine, feine Unterschied“. Zur Erläuterung fügt er ein Beispiel an: Er habe etwa Verständnis dafür, wenn eine Frau ihren Mann erschieße, der sie über Jahre hinweg gequält und geschlagen habe. Das bedeute aber nicht, dass er Frauen auffordere, ihre schlagenden Männer zu erschießen. Abschließend betont der Chefredakteur erneut, dass er keinerlei Verständnis für eine Regierung habe, die die Züchtung von Kampfhunden toleriere und dadurch Menschenleben gefährde. (2008)
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„Prozess vor dem Landgericht … - Mädchen (19) von Vater und Bruder vergewaltigt!“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung einen Gerichtsbericht. Beide mutmaßlichen Täter sind erkennbar abgebildet. Über den Bruder des Opfers heißt es im Bildtext: “Christian W. kam schärfstens gefesselt und in Knastkleidung ins Gericht“. Der Angeklagte beschwert sich über die Berichterstattung. Der Fotograf der Zeitung habe seinem Anwalt zugesichert, der Beschwerdeführer werde unkenntlich dargestellt. Der Fotograf habe sich trotz mehrmaliger Hinweise nicht davon abhalten lassen, weiter zu fotografieren. Der Beschwerdeführer hält das Verhalten der Zeitung für inakzeptabel. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Zeitung habe ganz offensichtlich Sensationsbedürfnisse über das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gestellt. Eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten hätte zu dessen Gunsten ausgehen müssen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe korrekt zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht abgewogen und Richtlinie 8.1 beachtet (Nennung von Namen, Abbildungen). Es sei nicht korrekt zu behaupten, der Fotograf habe zugesichert, den Angeklagten auf dem Bild unkenntlich zu machen. Er habe diesen Wunsch der Redaktion übermittelt. Diese habe sich dann vor dem Hintergrund der Tat entschieden, auf eine Anonymisierung zu verzichten. Der Beschwerdeausschuss prüft den Fall auch im Hinblick auf Ziffer 4 des Pressekodex (Unlautere Methoden bei der Recherche). Der Verlag sieht auch in diesem Punkt kein Fehlverhalten der Redaktion. Dem Anwalt des Beschwerdeführers habe bekannt sein müssen, dass ein Fotograf keine rechtsverbindlichen Aussagen für die Redaktionsleitung abgeben könne. (2008)
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Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen starben. Vier Monate später teilt sie im Rahmen einer Meldung unter der Überschrift „…-Unfalltod gesühnt“ mit, dass das seinerzeit gefällte Urteil nunmehr rechtskräftig ist. Ein bekannter Unternehmer war auf der Autobahn verunglückt und wurde in dieser Meldung namentlich genannt. Der Verursacher muss eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Der Beschwerdeführer, Vater eines Mannes, der ebenfalls bei dem Unfall ums Leben gekommen ist, hält die Darstellung der Zeitung für falsch, weil sein Sohn in dieser Meldung nicht mehr erwähnt wird, sondern nur der bekannte Unternehmer. Nicht dieser sei das wahre Unfallopfer gewesen, sondern sein Sohn. Der Unternehmer habe bei einer Geschwindigkeit von 260 Stundenkilometern den Unfall selbst mit verursacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeitung sei verpflichtet gewesen, die damaligen Ereignisse noch einmal detailliert darzustellen. Die Chefredaktion vertritt die Meinung, dass die Zeitung korrekt berichtet habe. Sie legt ihrer Antwort den fraglichen Artikel bei, in dem der Unfallhergang seinerzeit ausführlich geschildert wurde. (2007)
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Zwei Regionalzeitungen berichten über einen Vorgang, der sich in einer Stadt zugetragen hat, in der beide Blätter erscheinen. Ein Mann und seine Lebenspartnerin beschweren sich bei der Polizei über eine mit viel musikalischem Lärm verbundene karnevalistische Veranstaltung in der Nachbarschaft. Beide Zeitungen berichten und nennen die Namen der beiden, die Angestellte der Stadt sind und dort mit der Leitung eines größeren Projekts betraut sind. Der Mann tritt als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert die Nennung seines Namens und seiner Lebenspartnerin. Ihre beruflichen Aufgaben hätten mit dem geschilderten privaten Vorgang nichts zu tun. Er beklagt eine unvollständige Darstellung. Die Zeitungen hätten nicht erwähnt, dass die fragliche Veranstaltung nicht genehmigt gewesen sei, und auch nicht berichtet, dass er – bevor er die Polizei rief – darum gebeten habe, die Musik leiser zu stellen. Die Darstellung in beiden Blättern sei ehrverletzend. Die Chefredaktion einer der Zeitungen teilt mit, sie habe sich mehrfach versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Er und seine Lebenspartnerin stünden nicht im Telefonbuch. So sei ein klärender Kontakt am Tag vor der Veröffentlichung nicht möglich gewesen. Die Chefredaktion der anderen Zeitung nimmt ebenfalls Stellung. Aus einer Mücke sei ein Elefant gemacht worden. In einer Glosse am Rosenmontag habe die Redaktion über „kölsche Zustände“ im betreffenden Stadtteil berichtet. Ein rügenswertes falsches Verhalten der Zeitung vermag sie nicht zu erkennen. (2008)
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Eine Jugendzeitschrift stellt in einer Serie junge Menschen nackt vor. Den Fotos beigestellt sind jeweils ein kurzer Steckbrief und einige Fragen zur Pubertät, dem eigenen Körperempfinden etc. Die Zeitschrift ruft dazu auf, bei dieser Aktion mitzumachen. Junge Leute zwischen 16 und 20 werden aufgefordert, eine Bewerbung mit Ganzkörperfoto einzusenden. Ein Honorar von circa 400 Euro wird in Aussicht gestellt. Eine Leserin des Blattes moniert, durch die Fotos würden Sitte und Moral mit Füßen getreten. Die jungen Menschen wüssten gar nicht, welche Konsequenzen die Veröffentlichung von Nacktfotos für sie haben könnten. Die Rechtsabteilung des Verlages reklamiert für die Zeitschrift von jeher einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung Jugendlicher. Dabei werde genauestens auf die Einhaltung des Jugendschutzes geachtet und darüber hinaus auf die mögliche Wirkung, die die Veröffentlichungen auf Jugendliche haben können, die sich in der Entwicklung befinden. Der Inhalt sei überlegt ausgewählt und werde in Rücksprache mit Spezialisten im Hinblick auf die Wirkung auf Jugendliche untersucht. Die Redaktion achte darauf, dass die Jugendlichen völlig natürlich abgebildet werden. Die herrschende Sozialmoral pflege längst einen offenen Umgang mit Nacktheit und Sexualität. Die Redaktion einer Jugendzeitschrift habe das Recht und die Pflicht, sich den aktuellen Entwicklungen der gesellschaftlichen Moralvorstellungen anzupassen. Sie wolle nicht alten Vorstellungen Erwachsener nachhängen, sondern den Zeitgeist und die Offenheit der heutigen Jugend repräsentieren. (2008)
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