Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

„Zitat“ steht für eine Geisteshaltung

Unter der Überschrift „Prügel für die Geprügelten“ beschäftigt sich ein Nachrichtenmagazin mit dem Video-Kommentar des Feuilletonchefs einer Wochenzeitung. Darin war es um den Überfall zweier junger Männer auf einen 76-jährigen Pensionär in einem Münchner U-Bahnhof gegangen. Das Nachrichtenmagazin reißt den Beitrag auf der Titelseite mit dem Hinweis an: „Die Opfer sind selbst schuld – Wie die Wahrheit auf den Kopf gestellt wird“. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Satz auf der Titelseite „Die Opfer sind selbst schuld“ wie ein Zitat wirkt. Beim Leser entstünde dadurch der falsche Eindruck, als habe der Feuilletonchef dies so gesagt. In Wirklichkeit handele es sich jedoch um eine Interpretation des Kommentars durch das Nachrichtenmagazin. Dessen Chefredakteur hält die Einschätzung des Beschwerdeführers, der Kommentator habe den fraglichen Satz nicht geäußert, für richtig. Eine solche Äußerung werde ihm auch gar nicht zugeschrieben. Die auf der Titelseite erschienene Äußerung in Anführungszeichen werde keiner Person zugeordnet. Der Satz über die Opfer, die selbst schuld seien, solle für die in dem angekündigten Beitrag kritisierte Geisteshaltung stehen. Es handele sich – so der Chefredakteur – um ein „Symbolzitat“, ein Destillat aus einer Mehrzahl von Äußerungen in diesem Tenor. Wer den Artikel lese, erfahre genau, was der Feuilletonchef gesagt habe. Die Redaktion habe auf der Titelseite schlagwortartig kennzeichnen wollen, mit welcher Geisteshaltung sich der Artikel im Innern auseinandersetze. Dabei habe sie den Satz „Die Opfer sind selbst schuld“ nicht ohne Anführungszeichen schreiben können, weil sie diese Auffassung ja gerade nicht vertrete. Die Leser erwarteten hier auch keine Zitattreue. In Schlagzeilen und Überschriften sei es erlaubt, eine eigene Interpretation in Anführungszeichen zu setzen und sie damit einem Dritten zuzuschreiben, selbst wenn die Äußerung so nicht wörtlich gefallen ist. (2008)

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Rentenmodell allein auf dem Markt

Eine Ratgeber-Zeitschrift berichtet über ein neues Rentenmodell, das mit einer Kreditkarte kombiniert ist. Diese wird abgebildet. Am Ende empfiehlt die Redaktion das Produkt mit dem Hinweis: „Die ….-Rente ist innovativ und absolut empfehlenswert“. Sie nennt eine Website, sowie eine Info-Telefonnummer zu dem Angebot. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – moniert eine unkritische und empfehlende Berichterstattung. Er weist auf eine ganzseitige Anzeige des Anbieters in der gleichen Ausgabe hin. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt, dass es sich bei dem Rentenmodell um ein neues und innovatives Angebot handele. Über solche Produkte zu berichten, sei Ziel eines Verbrauchermagazins. Die Leser erwarteten von einer Zeitschrift dieses Zuschnitts eine journalistisch saubere und nachvollziehbare Einschätzung von Produkten. Über diese zu berichten und sie zu beurteilen, könne daher wohl kaum als Schleichwerbung missverstanden werden. Die Redaktion sehe keinen Grund, von der positiven Einschätzung des vorgestellten Rentenmodells abzuweichen. Das Urteil „empfehlenswert“ sei auf rein journalistischer Grundlage gefällt worden. Dass an anderer Stelle im Heft eine Anzeige des Anbieters abgedruckt sei, belege nicht den Vorwurf der Schleichwerbung. Die Redaktion habe keinen Einfluss auf die Entscheidung von Unternehmen, Anzeigen zu schalten. Die Trennung von Redaktion und Werbung werde schon durch die Platzierung an verschiedenen Stellen der Zeitschrift deutlich. (2008)

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Hitler-Gruß vor der Neonazi-Kneipe

Eine Lokalzeitung berichtet unter dem Titel „Hitler-Gruß vor der Neonazi-Kneipe ´Linde´“ über die Verurteilung eines 22-Jährigen. Er sei mit einem namentlich genannten NPD-Mitglied aus dem Verlagsort vor dem Lokal vorgefahren. Dieser teilt mit, dass er nicht mehr Mitglied der NPD sei. Durch die Nennung seines Namens sieht er sich außerdem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der junge Mann, dem der Hitler-Gruß vorgeworfen werde, sei im Übrigen in Berufung gegangen. Er werde durch die Passage im Bericht vorverurteilt, zweimal den Arm gehoben zu haben. Der Zeitungsverlag teilt mit, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr Mitglied sei. Dies habe man auch berichtet. Allerdings sei der Mann jahrelang Kreisvorsitzender der NPD und Kandidat bei diversen Wahlen für diese Partei gewesen. Er sei nach wie vor der rechten Szene intensiv verbunden und Leiter eines „patriotischen Stammtisches“. Für diesen Stammtisch werbe die NPD auf ihrer offiziellen Website ebenso wie das NPD-Parteiorgan „Deutsche Stimme“ im Internet. Die namentliche Nennung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt gewesen. Dadurch sei deutlich geworden, dass der Angeklagte im Gerichtsverfahren in unmittelbarer Verbindung mit einem bekannten und prominenten Mitglied der rechten Szene in Verbindung stehe. Eine Vorverurteilung, so der Verlag abschließend, liege nicht vor. Es wurde nämlich nicht der Eindruck erweckt, als handele es sich bei dem geschilderten Hitler-Gruß um eine erwiesene Tatsache. Man habe lediglich Zeugenaussagen wiedergegeben. (2008)

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Privat- und Intimsphäre nicht verletzt

Eine Regionalzeitung berichtet über das erneute Karriere-Ende eines nur zwei Jahre lang tätigen Bürgermeisters, der zurzeit als stellvertretender Landrat in einem norddeutschen Landkreis arbeitet. Dort stehe er in einem Konflikt mit der Landrätin. Außerdem werde ein gesundheitliches Gutachten angestrebt, „weil man vermutet, (…) habe seinen wahren Gesundheitszustand bei der Einstellung verschwiegen“. Unter der Überschrift „Alles schon mal da gewesen“ bringt die Zeitung einen Kommentar. Darin vergleicht der Autor den Konflikt in der Kreisverwaltung mit der Situation ein Jahr zuvor im Bürgermeisteramt. Der stellvertretende Landrat sieht durch Bericht und Kommentar sein Privatleben und seine Intimsphäre verletzt. Seine Darstellung der Vorgeschichte: Vor fünf Jahren sei der damalige Bürgermeister nicht wiedergewählt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe das Amt übernommen. Der Redakteur sei ein „fast kritikloser Anhänger“ des früheren Bürgermeisters und habe ihn selbst seit seinem Amtsantritt mit negativen Artikeln begleitet. Über fragwürdige Verhaltensweisen seines Vorgängers habe sich der Redakteur stets ausgeschwiegen. Der Beschwerdeführer wirft dem Redakteur eine einseitige und tendenziöse Berichterstattung vor. Die Chefredaktion hält die Beschwerde für unbegründet, soweit eine angeblich einseitige und tendenziöse Berichterstattung gerügt werde. Die Tendenz einer Berichterstattung sei nicht „justiziabel“, sofern sie keine unwahren Behauptungen enthalte und die publizistischen Grundsätze nicht verletze. Die beanstandete Berichterstattung entspreche in allen Details der Wahrheit. Soweit über den Gesundheitszustand des Kommunalpolitikers berichtet worden sei, habe sich die Zeitung ausschließlich auf Äußerungen des Beschwerdeführers bezogen. Die Redaktion habe also nicht in die Intim- und Privatsphäre des Mannes eingegriffen. (2008)

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Problem mit Berufsbezeichnung

Eine Regionalzeitung berichtet, dass ein Bürgermeister-Kandidat vor Gericht rehabilitiert worden sei. Der Kommunalpolitiker war angezeigt worden, weil er sich für den Posten des Bürgermeisters mit einer falschen Berufsbezeichnung beworben habe. Es sei nun gerichtlich geklärt, dass der Mann den Titel „Betriebswirt (VWA)“ zu Recht trage. Die Zeitung berichtet ferner, dass der Lokalpolitiker auf seiner Homepage den Begriff „Wirtschafts-Diplom (VWA)“ verwende. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Er stellt die Vorgeschichte dar: Die Zeitung habe zunächst unter der Überschrift „Berufsbezeichnung sorgt für Verwirrung“ berichtet, dass es im Zusammenhang mit der anstehenden Bürgermeisterwahl Probleme bei der Berufsbezeichnung des CDU-Bewerbers gebe. Die vom Kandidaten verwendete Bezeichnung sei fehlerhaft. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Zeitung mit ihrem Bericht unter der Überschrift „Bürgermeister-Kandidat von Gericht rehabilitiert“ suggeriert habe, der Kandidat sei von Vorwürfen freigesprochen worden. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung, da in Wirklichkeit kein Gericht mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Die Redaktionsleiterin weist die Vorwürfe zurück. Die Beiträge seien aus dem Zusammenhang der Berichterstattung im Vorfeld der Bürgermeisterwahl gerissen worden. Die Journalistin räumt einen Fehler in der Überschrift ein. Die Formulierung „Bürgermeister-Kandidat von Gericht rehabilitiert“ sei irrtümlich und während der Korrektur-Phase „ins Blatt gerutscht“. Aus dem Bericht gehe jedoch hervor, dass nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft den Kandidaten rehabilitiert habe. So wie die Zeitung über die erhobenen Vorwürfe berichtet habe, so habe sie nun ihren Lesern mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden sei. (2008)

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Eine Pressemitteilung auf Irrwegen

Eine Lokalredaktion berichtet unter der Überschrift „FDP sieht in Mitglieder-Austritt eine ´von langer Hand vorbereitete Aktion´“ über die Versammlung eines FDP-Ortsverbandes, während derer auch Vorstandswahlen anstanden. Zuvor diskutierten die Anwesenden über den Austritt mehrerer Mitglieder. Dieser, so zitiert die Zeitung den Kreisvorsitzenden und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, habe gesagt, die Austritte seien von langer Hand vorbereitet. Es sei eine Aktion, die lediglich der FDP schaden solle. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihn zitiert habe, obwohl er in der fraglichen Sitzung keine Stellungnahme abgegeben habe. Das von der Zeitung veröffentlichte Zitat stamme vom neu gewählten Ortsverbandsvorsitzenden. Dessen Pressemitteilung mit dem Zitat habe er, der Beschwerdeführer, auf Bitten des Verfassers an die Zeitung gegeben. Die FDP-Mitglieder kritisieren ihn jedoch persönlich. Wäre die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte es keinen Grund für die Kritik gegeben. Er fühlt sich in seiner Ehre verletzt. Die Leiterin der Redaktion weist die Beschwerde zurück. Die fragliche Pressemitteilung sei vom Beschwerdeführer verschickt worden und entspreche in der Form jener des Kreisvorsitzenden. Sie enthalte auch dessen Telefonnummer. Die Redaktion habe die Pressemitteilung deshalb ihm zugeordnet. Der Beitrag „Einstige Mitglieder wehren sich gegen Vorwürfe“ sei lediglich eine Reaktion der Mitglieder, denen der Kreisvorsitzende zuvor unterstellt habe, ihren Austritt von langer Hand vorbereitet zu haben. (2008)

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Zitate geben Anlass zur Kritik an Medien

Nachrichtenagenturen, Tages- und Wochenzeitungen berichten über den Atomstreit mit dem Iran. Zwölf von ihnen veranlassen zwei Leser zu Beschwerden beim Deutschen Presserat. Grund zur Kritik geben Zitate aus einer Rede des iranischen Präsidenten Ahmadinedschad, der mehrfach den Holocaust geleugnet und damit gedroht habe, Israel von der Landkarte auszulöschen. Das Zitat vom Oktober 2005 wurde so von allen großen Nachrichtenagenturen und zahlreichen deutschen Zeitungen und Zeitschriften in ähnlichem Wortlaut mehrmals verbreitet. Die Beschwerdeführer sehen eine sinnentstellende Übersetzung bzw. Zusammenfassung des ursprünglichen Zitats. Die entscheidende Passage der Präsidentenrede lautet gemäß der Übersetzung des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages so: „Unser lieber Iman (Khomeini) sagte auch: Das Regime, das Jerusalem besetzt hält, muss aus den Annalen der Geschichte getilgt werden. In diesem Satz steckt viel Weisheit.“ Auch die anerkannte Islam-Wissenschaftlerin Katajun Amirpur sei zu einer ähnlichen Übersetzung gekommen. Sie zitiert Ahmadinedschad: „Dieses Besatzerregime muss von den Seiten der Geschichte (wörtlich: Zeiten) verschwinden“. Nach Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet dies, weniger blumig ausgedrückt: „Das Besatzerregime muss Geschichte werden.“ Dies sei keine Aufforderung zum Vernichtungskrieg, sondern ein Aufruf, die Besatzung zu beenden. Streitpunkt bleibe lediglich, ob der Sinn der Aussage eher durch ein transitives Wort wie „tilgen“ oder eher durch ein intransitives Wort wie „verschwinden“ getroffen werde. Die Beschwerdeführer betonen, dass die Formulierung „Israel muss von der Landkarte getilgt werden“ somit eindeutig falsch sei. Die Behauptung, der Iran beabsichtige, Israel oder gar „die Juden“ auszulöschen, sei haltlos. Mit den entsprechenden Meldungen sei der iranische Präsident wiederholt falsch zitiert worden. Die kritisierten Medien äußern sich teils durch ihre Chefredaktionen, teils durch ihre Rechtsabteilungen. Durchweg kommt in den Statements zum Ausdruck, dass sich die Redaktionen auf die Zitat-Wiedergabe der Agenturen bzw. auf die Berichte ihrer Korrespondenten verlassen hätten. Der iranische Staatspräsident habe nicht nur einmal seine feindselige Einstellung gegenüber Israel zum Ausdruck gebracht. (2008)

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Bank spricht von böswilliger Unterstellung

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Bank, die den Mietvertrag für ein Ladengeschäft auflöst. In der Überschrift auf der Titelseite heißt es: „Aus für den Nazi-Laden! 800 000 Euro für den Besitzer?“ Ein weiterer Beitrag ist überschrieben: „Nazi-Laden: Nun kassiert der Besitzer richtig ab“. Es geht um einen Nazi-Laden in einer der Bank gehörenden Passage. Die Zeitung weiter: „Gerüchten zufolge hat sich die …-Bank den Auszug des Nazi-Klamotten-Ladens stolze 800 000 Euro kosten lassen. Diese Summe wollte Banksprecher … weder bestätigen noch dementieren“. Der Beschwerdeführer – er ist der betroffene Banksprecher – wirft der Zeitung vor, die genannte Summe sei eine böswillige Unterstellung. Die Zeitung habe keine Quelle für den Betrag genannt. Die Bank habe die Summe wegen einer Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Mieter des Ladens weder konkretisiert noch dementiert. Zur Vorgeschichte erklärt der Beschwerdeführer, erst beim Einzug des Laden-Mieters sei der Bank bewusst geworden, dass dort Kleidung der rechten Szene angeboten wurde. Sie spricht von einer peinlichen Panne und habe den Fehler öffentlich eingestanden. Ebenso sei angekündigt worden, dass die der Bank gehörende und die Passage betreibende Holding den Laden schnellstmöglich schließen wolle. Nachdem der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass die Bank mit einer hohen Summe das Problem lösen wollte, sei eine Pressemitteilung herausgegeben worden. Diese sei überschrieben worden: „Prämie für Auszug von Mieter … ausgeschlossen“. Dies bedeute, dass, wenn es zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages komme, der Mieter nach geltendem Recht nur Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten habe. Dies seien Posten, die sich kaufmännisch errechnen ließen. Darauf habe der Banksprecher den Reporter der Zeitung hingewiesen – nämlich, dass es sich lediglich um eine Summe handele, die üblicherweise in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Fällen gezahlt werde. Die „kaufmännische Einigung“ sei erzielt worden. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Pressemitteilung, in der es geheißen habe, dass keine Auszugsprämie gezahlt worden sei. Daraufhin habe der Reporter beim Bank-Sprecher nachgefragt, ob wirklich kein Geld geflossen sei. Dieser habe geantwortet, man habe eine „kaufmännische Einigung“ erzielt. Der Reporter habe nachgehakt und gefragt, ob die kaufmännische Lösung eine Zahlung von 800 000 Euro beinhaltet habe. Diese Summe sei seit einiger Zeit Gegenstand von Vermutungen, die auch in mehreren Medien geäußert worden seien. Der Sprecher habe weder bestätigen noch dementieren wollen. Nach dem Gespräch habe die Zeitung die Frage aufgeworfen, ob die Bank 800 000 Euro bezahlt habe. Sie habe vermerkt, dass die Bank diese Summe weder bestätigen noch dementieren wolle. (2008)

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Mauer des Schweigens im Disko-Krieg

„Disko-Krieg – Polizei beklagt mangelnde Kooperation“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet zum wiederholten Mal über Auseinandersetzungen in der Disko-Szene. Die Polizei stoße bei ihren Ermittlungen auf eine Mauer des Schweigens. Entweder gebe es keine oder nur sehr widersprüchliche Aussagen der Zeugen. Der Polizeipräsident, so die Zeitung, begründet eine künftig stärkere Polizeipräsenz damit, dass die beteiligten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen nicht aussagebereit seien, sowie dem „partiell festzustellenden Bedrohungsverhalten der ausländischen Gruppierungen“. Die Polizeiführung teilt mit, dass mehrere Verfahren wegen Totschlags, versuchten Totschlags, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung etc. liefen. Die Zeitung zitiert den Polizeichef abschließend: „Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Ausländern und Security-Firmen in der Disko-Szene hatte es (…) einen Toten, einen Schwerverletzten und gravierende Sachschäden gegeben“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mit dem Beitrag Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Wie der Autor des Beitrages nach seiner Recherche selbst feststellen müsse, seien der Polizei bisher kaum Hinweise zum Tathergang bekannt. Der Artikel suggeriere jedoch, dass vor allem Ausländer an der Eskalation schuld seien. Der Autor konstruiere einen Zusammenhang zwischen „kriminellen Ausländern und Security-Firmen“. Der Chef einer dieser Firmen sei vorbestraft. Wenn den Ausländern also kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, so entstehe andererseits der Eindruck, die Sicherheitsfirmen stünden mit weißer Weste da. Dadurch würden Menschen anderer Nationalität diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass es bei den Auseinandersetzungen in der Disko-Szene um die ungehinderte Ausübung des Drogenhandels gehe. Deutsche Türsteher und ausländische Mitbürger stünden sich dabei gegenüber. In den Pressemitteilungen der Polizei werde jeweils ausdrücklich auf die Nationalität der Beteiligten hingewiesen. Da die Nationalität der Parteien eine Besonderheit des Konflikts ausmache, sei deren Nennung zulässig. Die Zeitung habe kontinuierlich über die Ereignisse berichtet, so auch über Prozesse, in denen Türsteher verurteilt wurden. Es sei nicht nötig, immer wieder bei der Folgeberichterstattung auf diesen Umstand hinzuweisen. (2008)

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Mit Baseballschläger Schädel eingeschlagen