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Mauer des Schweigens im Disko-Krieg

Einheimische und Ausländer stehen sich unversöhnlich gegenüber

„Disko-Krieg – Polizei beklagt mangelnde Kooperation“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet zum wiederholten Mal über Auseinandersetzungen in der Disko-Szene. Die Polizei stoße bei ihren Ermittlungen auf eine Mauer des Schweigens. Entweder gebe es keine oder nur sehr widersprüchliche Aussagen der Zeugen. Der Polizeipräsident, so die Zeitung, begründet eine künftig stärkere Polizeipräsenz damit, dass die beteiligten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen nicht aussagebereit seien, sowie dem „partiell festzustellenden Bedrohungsverhalten der ausländischen Gruppierungen“. Die Polizeiführung teilt mit, dass mehrere Verfahren wegen Totschlags, versuchten Totschlags, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung etc. liefen. Die Zeitung zitiert den Polizeichef abschließend: „Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Ausländern und Security-Firmen in der Disko-Szene hatte es (…) einen Toten, einen Schwerverletzten und gravierende Sachschäden gegeben“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mit dem Beitrag Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Wie der Autor des Beitrages nach seiner Recherche selbst feststellen müsse, seien der Polizei bisher kaum Hinweise zum Tathergang bekannt. Der Artikel suggeriere jedoch, dass vor allem Ausländer an der Eskalation schuld seien. Der Autor konstruiere einen Zusammenhang zwischen „kriminellen Ausländern und Security-Firmen“. Der Chef einer dieser Firmen sei vorbestraft. Wenn den Ausländern also kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, so entstehe andererseits der Eindruck, die Sicherheitsfirmen stünden mit weißer Weste da. Dadurch würden Menschen anderer Nationalität diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass es bei den Auseinandersetzungen in der Disko-Szene um die ungehinderte Ausübung des Drogenhandels gehe. Deutsche Türsteher und ausländische Mitbürger stünden sich dabei gegenüber. In den Pressemitteilungen der Polizei werde jeweils ausdrücklich auf die Nationalität der Beteiligten hingewiesen. Da die Nationalität der Parteien eine Besonderheit des Konflikts ausmache, sei deren Nennung zulässig. Die Zeitung habe kontinuierlich über die Ereignisse berichtet, so auch über Prozesse, in denen Türsteher verurteilt wurden. Es sei nicht nötig, immer wieder bei der Folgeberichterstattung auf diesen Umstand hinzuweisen. (2008)