Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Verunglückten Jungen im Bild gezeigt

„Nico (12) stirbt bei Motorrad-Rennen“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um einen tödlichen Unfall bei einem Rennen der Jugendklasse. Ein zum Artikel gehörendes Bild zeigt den Verunglückten in voller Schutzbekleidung, sowie ein weiteres Bild des Jungen und seines Motorrads. Der Vorname wird genannt, der Familienname ist abgekürzt. Die Veröffentlichung verstößt nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Der verunglückte Junge sei identifizierbar, sein Foto ungepixelt wiedergegeben. Ein überwiegend öffentliches Interesse an der Abbildung bestehe nicht. Allein die Tatsache, dass eine Person Opfer eines Unglücks werde, begründe noch kein öffentliches Interesse. Die Abbildung, die den Jungen bei einem früheren Rennen zeigt, hätte zur Information der Öffentlichkeit genügt. Auch dann hätte sich die Öffentlichkeit ein Bild von der Renn- und Unfallsituation machen können, die auf Grund des Alters des Opfers von Interesse sei. So verletze die ungepixelte Aufnahme das Opfer in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Familie Nicos Bilder der Redaktion zum Abdruck überlassen hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages beschränkt sich auf die Mitteilung, dass man sich mit der Beschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzen werde. (2008)

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So schön sein wie die Hollywood-Stars

Einige im Filmgeschäft von Hollywood tätige Damen und ihre Flechtfrisuren sind Thema für eine Zeitschrift, die ihren Bericht mit „Fesches Flechtwerk“ überschreibt. Am Ende des Beitrages werden drei Produkte gezeigt und benannt: Haarspray, Haarnadeln und ein Haarreif. Bei allen drei Erzeugnissen nennt die Redaktion Preise, bei zweien auch die Bezugsquellen. Für den Beschwerdeführer, einen Leser der Zeitschrift, ist das Schleichwerbung. Ohne erkennbaren Grund und ohne Alleinstellungsmerkmal würden drei Produkte aus dem Marktangebot so hervorgehoben, dass ein Werbeeffekt entstehe. Nach seiner Ansicht gibt es kein öffentliches Interesse für die Preis- und Bezugsquellennennung. Die Darstellung gehe über das Informationsinteresse deutlich hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und versichert obendrein, dass die Berichterstattung auch nicht durch geldwerte Vorteile vergütet worden sei. Der Beitrag informiere junge Leser über Hollywood-Stars und deren Beauty-Tipps. Es gehe um die Frage „Wie schafft es mein Hollywood-Star, so unglaublich gut auszusehen und wie kann ich mir so einen Style leisten?“. Insofern sei das öffentliche Informationsinteresse gewährleistet. Die Produktinformationen seien dezent und stünden deutlich hinter der Berichterstattung über die Prominenten mit ihren Mode- und Beauty-Trends zurück. Eine unsachliche Werbung liege nicht vor. Zum anderen gebe es bei den Produkten Alleinstellungsmerkmale. So sei ein bestimmtes Haarspray nur bei einem bestimmten Anbieter zu beziehen. (2008)

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Bericht im Rahmen freier Meinungsäußerung

Das Buch „Schwule Nazis“ von Markus Bernhardt ist Gegenstand eines Beitrages in einer überregionalen Tageszeitung. Darin wird kritisch über die schwule Szene und ihren Umgang mit dem Rechtsextremismus berichtet. Scharf in der Kritik: Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD). In einer Passage des Beitrages heißt es: „Dass es auch schwule Neofaschisten gibt, ist bekannt. Eine explizite Distanzierung wird man von Seiten des LSVD aber vergeblich suchen. Schwule Nazis, ganz vorneweg der ehemalige SA-Führer Ernst Röhm, gelten da eher als Opfer, ansonsten toleriert man ´andere politische Meinungen´, solange sie sich dem eigenen Selbstverständnis nach nicht als ´extremistisch´ gebärden“. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das einen NPD-Anhänger zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „´Andere politische Meinungen´ werden vom LSVD gern toleriert“. Ein Repräsentant des Lesben- und Schwulenverbandes wehrt sich gegen die Darstellung der Zeitung. Nach seiner Auffassung ist der Artikel nicht sorgfältig recherchiert. Sein Verband werde durch die Zeitung in die rechtsradikale Ecke gedrängt. Er wirft der Zeitung eine Kampagne gegen den LSVD vor. Die Kritik des Verbandes an islamischem Fundamentalismus und homosexuellen Einstellungen unter muslimischen Migranten werde von dem Buchautor als Rassismus gewertet. Eine solche Wertung müsse der Verband als freie Meinungsäußerung hinnehmen, „wenn sie aus einer sachlichen und fairen Auseinandersetzung in unseren Positionen resultieren würde“. Dies geschehe jedoch nicht. Der Artikel enthalte außerdem falsche Tatsachenbehauptungen. Als Beispiel wird die oben zitierte Passage angeführt. (2008)

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Name des Milizenchef darf genannt werden

Über den Präsidenten der ruandischen Hutu-Miliz, der in Deutschland lebt, erscheinen in einer überregionalen Zeitung zwei kritische Beiträge. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines „Anfangsverdachts wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo“ wurde ein Jahr zuvor von der Bundesanwaltschaft eingestellt. Anlass für die neuerliche Berichterstattung ist der Besuch des ruandischen Präsidenten Paul Kagame bei Bundeskanzlerin Merkel. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag „Deutschland duldet Terrorchef“ mit einem großformatigen Foto des Mannes sowie in einem weiteren Beitrag einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Informationen seien nicht mit der gebotenen Sorgfalt und nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Die Berichterstattung verletze den Mann in seiner Ehre. Beide Artikel fallen nach Meinung des Beschwerdeführers unter den Begriff der Sensationsberichterstattung. Sie seien überdies voller Vorurteile und verstießen gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für ein Musterbeispiel ausgewogener Berichterstattung. Die Redaktion habe die politische Vorgeschichte wiedergegeben, dann die herausgehobene Stellung des Miliz-Chefs und Einzelheiten seines Aufenthalts in Deutschland erläutert, um ihm anschließend umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Stand bzw. der Einstellung des seinerzeit gegen ihn von der Bundesanwaltschaft eingeleiten Ermittlungsverfahrens zu geben. Der Name des Mannes habe genannt werden dürfen, weil er eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Hier überwiege eindeutig das Interesse der Öffentlichkeit, seinen Namen zu erfahren, sein „Interesse am Schutz seiner Sozialsphäre“. Abschließend teilt die Zeitung mit, die Organisation des Milizenführers sei ein Sammelbecken der Täter beim Völkermord in Ruanda Mitte der 90er Jahre. (2008)

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Keine Vorwürfe zwischen Vater und Sohn

Politiker nackt an der Rathauswand

„Ärger um neues Porno-Denkmal“ titelt die Regionalausgabe eines Boulevardblattes. Es geht um das Kunstwerk eines Bildhauers, das an der Wand eines Rathauses enthüllt wurde. Zur Finanzierung schreibt das Blatt: „Unglaublich: Bürgermeister (…) hat das Kunstwerk auch noch gefördert, ein Großteil der Kosten (35 000 Euro) kommt aus Steuergeldern – vom Touristikamt“. Zum Beitrag gehört ein Foto, das einen Ausschnitt aus dem Relief zeigt. Darauf sind führende Politiker (Steinbrück, Schröder, Merkel, Stoiber und Westerwelle) nackt zu sehen. Über ihnen schwebt ein Transparent mit der Aufschrift „Global Players“. Der Bürgermeister wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Behauptung der Zeitung, das Kunstwerk sei zu einem Großteil aus Steuermitteln finanziert worden. Die Gemeinde habe den Unterstützern des Werkes, den Kunstfreunden, zwar eine Spende in Höhe von 1.500 Euro übergeben, doch sei dies keine direkte Teilfinanzierung des Kunstwerks gewesen. Der bearbeitende Journalist habe unseriös recherchiert und sich nach Verweigerung einer Auskunft ausfallend verhalten. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung stützt sich die Berichterstattung auf eine Agenturmeldung. Dort heißt es: „Das Touristikamt hat maßgeblich zu den Kosten von 35.000 Euro beigetragen“. Die Agentur gelte als seriöse Quelle. Die Redaktion habe nicht behauptet, dass die Gemeinde den Gesamtpreis von 35.000 Euro für das Relief bezahlt habe. Die Rechtsabteilung äußert sich auch zum Vorwurf, ein Mitarbeiter habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber ausfallend verhalten. Selbst dieser habe eingeräumt, dass der Journalist freundlich nachgefragt habe. Nachdem die Rechtsvertretung der Zeitung mitgeteilt hat, auf welche Quelle sich die Redaktion gestützt habe, leitet der Presserat ein Beschwerdeverfahren gegen die Agentur ein. (2008)

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Schleichwerbung statt sachlicher Information

Eine an der Ostsee erscheinende Regionalzeitung berichtet über einen Küstenort, der als Anglerparadies bezeichnet wird. Ausführlich geht sie auf das Angebot eines Geschäftes ein, das auf Anglerbedarf spezialisiert ist. Für den Beschwerdeführer, einen früheren Redakteur der Zeitung, ist das Schleichwerbung. Ein in dem Beitrag als neu bezeichnetes Fangsystem sei keineswegs neu, sondern seit langem bekannt. Die Chefredaktion teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich schon mehrmals über die Zeitung beim Presserat beschwert. Sie räumt ein, dass der kritisierte Beitrag mit Sicherheit „kein journalistisches Ereignis“ sei, kann jedoch einen Fall von Schleichwerbung nicht erkennen. Der Autor des kritisierten Berichts habe mit dem Geschäftsinhaber vor allem in dessen Eigenschaft als ausgewiesenem Angelexperten gesprochen. Das dem Beschwerdeführer bekannte Fangsystem sei jedenfalls für die Redaktion neu. Der Vorwurf, der Beitrag gehe über ein begründetes öffentliches Interesse hinaus, sei an den Haaren herbeigezogen. Der Angelverband des betreffenden Bundeslandes habe schließlich rund 100.000 Mitglieder. (2008)

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„Promotion“ ersetzt nicht das Wort „Anzeige“

Eine Zeitschrift veröffentlicht eine doppelseitige Werbung eines Unternehmens, das Haushaltsgeräte herstellt. Die Veröffentlichung ist rechts oben mit dem Wort „Promotion“ gekennzeichnet. Die Anzeige ist redaktionell gestaltet und enthält diverse Hinweise auf die Firma und ihre Produkte. Ein Leser kritisiert, dass die Doppelseite wie die redaktionellen Beiträge der Zeitschrift aufgemacht sei. Trotz des Hinweises „Promotion“ bestehe die Gefahr der Verwechslung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Kennzeichnung der Werbung für ausreichend, zum einen durch das Wort „Promotion“, zum anderen durch die grafische Gestaltung. Die Schrift auf der Doppelseite erscheine zum Teil weiß auf schwarzem Grund. Auch in anderen Details unterscheide sich die Gestaltung der Doppelseite von jener des redaktionellen Teils. Redaktionelle Beiträge umfassten mindestens sechs, in der werblichen Veröffentlichung nur zwei Seiten. Zudem würden im redaktionellen Teil keine Marken erwähnt. Die Rechtsvertretung beruft sich auf die gängige Rechtsprechung, wonach Werbung nicht zwingend mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden müsse. Es könnten auch andere gleichwertige Ausdrücke verwendet werden. Das englische Wort „Promotion“ habe mittlerweile so weit Eingang in die deutsche Sprache gefunden, dass der Leser es als „Anzeige“ verstehe. (2008)

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Verwirrung um ein „Tanzzentrum“

Eine Regionalzeitung berichtet über die Versteigerung eines Freizeitzentrums, in dem auch eine Tanzschule untergebracht war. Es heißt, dass der Mann, der das so genannte „Tanzzentrum“ für 937.000 Euro ersteigert habe, dieses sanieren werde. Auch wird über die weitere Nutzung spekuliert. Die Beschwerdeführerin, die in dem Komplex eine Tanzschule betrieben hat, kritisiert, aus der Berichterstattung könne der Schluss gezogen werden, ihr Unternehmen sei insolvent gewesen. Dies sei jedoch falsch. Nicht ihre Tanzschule, sondern der Besitzer des Freizeitzentrums sei pleite gewesen. Der Verlag, in dem die Zeitung erscheint, hält die Beschwerde für unbegründet. Die Veröffentlichung beziehe sich auf einen Gebäudekomplex, der im Ort seit seiner Entstehung als „Tanzzentrum“ bekannt sei. Die neben anderen Betrieben früher dort existierende Tanzschule, die von wechselnden Betreibern geführt wurde, habe dem Komplex in der Öffentlichkeit den Namen gegeben. Seit etwa zweieinhalb Jahren existiere dort keine Tanzschule mehr. Auch insoweit sei es gar nicht möglich, die aktuellen Vorgänge um die Versteigerung mit einem bestimmten Tanzschulbetreiber in Zusammenhang zu bringen. (2008)

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Beim Linksabbiegen festgefahren

Die Verkehrssituation in einem Ortsteil ist Thema in einer Regionalzeitung. Zum Artikel gehört ein Foto, auf dem ein Lastwagen mit gut erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist. Im Text heißt es: „Beim besten Willen nicht durch die Ersatzverbindung im alten Ortskern passte beispielsweise dieser Lastzug, dessen Fahrer gleichwohl … zu einem Abbiegemanöver ansetzte und dann den Rückzug antreten musste“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in der Fotografie das Nummernschild des Lkw, dessen Fahrer gerade einen Gesetzesverstoß begehe, nicht unkenntlich gemacht sei. Die Redaktion hält die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeitung zeige einen Lkw bei einem Verkehrsverstoß, für falsch. Das Foto zeige vielmehr einen Lastzug, der sich beim Linksabbiegen festgefahren hatte. Auch sei nicht die Rede davon, dass der Lastzug-Fahrer einen Verkehrsverstoß begangen habe. Es sei auch unsinnig gewesen, das Lkw-Kennzeichen zu pixeln, da die Aufschriften auf dem Lastzug das Fahrzeug identifizierbar machten. Der Fahrer sei nicht zu sehen und damit auch nicht zu identifizieren. (2008)

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