Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Mehrfach innerhalb von vier Monaten berichtet eine Sonntagszeitung über die Verunreinigung der Ruhr mit der künstlichen Chemikalie PFT. Sie wirft die Frage auf, woher die Substanz kommt. Nach Ansicht der Zeitung hat der Ruhrverband als Betreiber der Kläranlagen zumindest eine Mitverantwortung an der Verunreinigung. Er sei seiner vertraglichen Pflicht zur Reinigung von Abwässern nicht nachgekommen. Die Kläranlagen seien die Hauptverursacher der Verschmutzung und für 70 Prozent der Belastungen verantwortlich. Die Zeitung schreibt weiter, der Ruhrverband sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, das PFT aus dem Wasser herauszufiltern. Die Behauptungen werden mehrfach wiederholt. Schließlich habe der Ruhrverband auf eine Rechercheanfrage der Zeitung nicht reagiert. Die Berichterstattung sei falsch bzw. durch Weglassen wichtiger Fakten sinnentstellend – so reagiert der Ruhrverband, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt. Er legt die seiner Meinung nach falschen Behauptungen im Einzelnen dar. Der Chefredakteur geht auf die kritisierten Punkte ein. In einem Punkt gibt er dem Beschwerdeführer Recht. Im Hinblick auf die Verursacherquote von 70 Prozent korrigiert der Chefredakteur die Berichterstattung. Sie betrage nur 50 Prozent. Hier sei ein Fehler passiert, weil ein Redakteur bei der Bearbeitung des Originaltextes aus dem Begriff „Anlagen“, unter dem auch eine Talsperre aufgeführt war, das Wort „Kläranlagen“ gemacht habe. Der Fehler sei korrigiert und nicht wiederholt worden. (2008)
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Ein Fußball-Fan stürzt bei einem Auswärtsspiel seines Vereins im Stadion des gastgebenden Klubs sechs Meter in die Tiefe und wird schwer verletzt. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Zwischenfall und zeigt ein großformatiges Bild des Gestürzten. Dieser ist von hinten aufgenommen; seine Rückentätowierungen sind erkennbar. Im Innern der Zeitung steht ein weiterer Bericht über den gestürzten Stadionbesucher. Diesmal wird der Fan auf der Tribüne gezeigt. Sein Gesicht ist ungepixelt; er ist eindeutig erkennbar. Im Begleittext wird sein Spitzname „Mimi“ genannt. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des verunglückten Fans durch die identifizierende Art der Berichterstattung verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der geschilderte Vorfall habe sowohl unter den tausenden Fans, aber auch bei Spielern und Trainern für Erschütterung gesorgt. Auch im Internet habe das Unglück ein großes Echo nach sich gezogen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschieden, ausführlich zu berichten. Da das Opfer im Verein weithin bekannt sei und Tausende im Stadion das Unglück mitbekommen hätten, sei in der vom Beschwerdeführer kritisierten Weise berichtet worden. Aufgrund aller gegebenen und geschilderten Umstände vertrete die Redaktion nach wie vor die Meinung, dass sie nicht gegen den Pressekodex verstoßen habe. (2008)
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Auf 32 Seiten setzt sich eine Fachzeitschrift für Sportfischer unter dem Motiv „Salzwasser-Extra“ mit dem Angeln auf See auseinander. Im Wesentlichen werden die Produkte eines Unternehmens in redaktioneller Form vorgestellt. Zwischen den Artikeln finden sich Anzeigen des Herstellers. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht Schleichwerbung für die Produkte der Firma. Die Rechtsvertretung des Blattes hält ihre Veröffentlichung nicht für Werbung in redaktioneller Form. Die Erwähnung der Produktnamen sei redaktionell veranlasst. Die kritisierte Beilage habe man vor allem dem Angeln in Meeresgewässern gewidmet. Die Redaktion habe die Erfahrungen eines professionellen Sportanglers wiedergegeben. Zur umfassenden Berichterstattung gehöre auch die Information darüber, mit welcher Ausrüstung der Fischer zu Werke gegangen sei. Der Leser wolle darüber informiert werden. Diesem Informationsbedürfnis komme man nach und nenne Namen und Marken von Herstellern und Produkten. Die Rechtsvertretung betont, dass nicht nur ein Hersteller der in Betracht kommenden Produkte genannt worden sei, sondern mehrere, die im Wettbewerb zueinander stünden. Im kritisierten Artikel seien nicht weniger als fünf verschiedene Hersteller erwähnt worden. Dass diese durch einen Großhändler vertrieben würden, sei unerheblich, zumal diese Firma mit keinem Wort erwähnt werde. Schließlich – so die Rechtsvertretung weiter – habe die Zeitschrift Produkte und Unternehmen nicht werbend dargestellt. (2008)
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Unter der Überschrift „Polizei verhindert Massenschlägerei“ berichtet eine Regionalzeitung über Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern zweier Mannschaften der Fußball-Bundesliga. Eine Fangruppe verteilte Flugblätter, auf denen „Bambule mit Mule“ zu lesen war. Die Zeitung schreibt, damit sei offenbar die 21-jährige Mule E. gemeint, die als Chefin einer Ultra-Fangruppe gilt. Deren Mitglieder hatten beim Hinspiel den Kontrahenten von der anderen Seite eine Fahne gestohlen. Die Zeitung zitiert einen Polizeibeamten, demzufolge der Fahnen-Klau jetzt offensichtlich gerächt werden sollte. Drei Tage später berichtet die Zeitung erneut, diesmal unter der Überschrift „Polizei rechtfertigt Einsatz gegen ….-Fans“. Es geht um die Kritik am Vorgehen der Polizei. Beschwerdeführer ist ein Fan-Projekt, das mitteilt, dass es die angebliche Ultra-Fangruppe schon seit zwei Jahren nicht mehr gebe. Auch sei diese niemals von einer Vorsitzenden geführt worden. „Ultra“ sei der Sammelbegriff für besonders engagierte Fans in ganz Deutschland. Eine kurze E-Mail an das Fan-Projekt hätte genügt, um an diese Information zu gelangen. Das Fan-Projekt sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Auch seien die Persönlichkeitsrechte von Mule E. verletzt worden. Der Name erscheine in einem ehrenrührigen Zusammenhang, da es um Randale, Gewalt, Diebstahl usw. gehe. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion die Angabe, dass Mule E. Vorsitzende der Ultra-Fangruppe sei, in Zweifel hätte ziehen müssen. Dieses Versäumnis hätten die Autoren der fraglichen Beiträge unumwunden eingestanden. Der Chefredakteur gibt auch zu bedenken, dass im Tageszeitungsgeschäft nicht jede Geschichte tagesaktuell gründlich ausrecherchiert werden könne. (2008)
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Unter der Überschrift „Heftige Vorwürfe“ veröffentlicht eine Wochenzeitung einen Leserbrief zu einem Leitartikel. Darin hatte sich der Autor mit der Frage befasst, ob ein namentlich genannter Wissenschaftler mit seinem Forschungen gegen das deutsche Stammzellengesetz verstoßen habe. In dem Brief äußert die Leserbriefschreiberin Kritik an der Position des Autors. Dieser bewerte das Verhalten des von ihm kritisierten Wissenschaftlers negativ, informiere aber nicht darüber, dass bei den Forschungen ausschließlich Embryonen verwendet würden, die aus der Reproduktionsmedizin stammten. Die Verfasserin des Leserbriefes wirft der Redaktion vor, ihre Einsendung sinnentstellend gekürzt und umgeschrieben zu haben. Der Hauptpunkt ihrer Kritik sei dadurch verloren gegangen. Änderungen und Kürzungen seien ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden. Ursprünglich sei ihr Brief als deutliche Kritik an dem Autor des Leitartikels formuliert gewesen. Davon sei nunmehr nichts mehr übrig geblieben. Fazit: Aus einer deutlichen, aber gut belegten fachkundigen Kritik sei eine kleine, gesichtslose Anmerkung geworden. Der stellvertretende Chefredakteur der Wochenzeitung betont, in der Leserbriefredaktion seien ausdrücklich andere Meinungen als die der Redaktion willkommen. Jedoch werde auf der Leserbriefseite stets auf den Kürzungsvorbehalt der Redaktion hingewiesen. Die bearbeitenden Redakteure seien angehalten, von einer Veröffentlichung abzusehen oder inhaltlich redigierend einzugreifen, wenn es um falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche und beleidigende Äußerungen gehe. Zum vorliegenden Fall: Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Publikation habe die Staatsanwaltschaft gegen den Stammzellen-Forscher ermittelt. Damit sei der Sachverhalt fortgeschritten gewesen. Ein ausdrückliches Verbot der Einsenderin, Passagen zu kürzen oder sinnwahrend abzuändern, habe nicht vorgelegen. Die Chefredaktion habe deshalb der Leserbriefredaktion aufgegeben, den ersten Absatz des Briefes zu streichen. Somit habe ein neuer erster Satz formuliert werden müssen. Laut Chefredaktion wurde eine komprimierte Form des Briefes veröffentlicht. Die Kritik der Verfasserin an der Position des Leitartikels werde deutlich. Allerdings könne man auch zu der Auffassung gelangen, dass das Redigieren in diesem Fall zu weit gegangen sei. (2008)
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„Mein Buch ist noch schärfer als ´Feuchtgebiete´ von Charlotte Roche“ titelt eine Boulevardzeitung über das Buch einer 18-jährigen Schülerin. Der Beitrag enthält Auszüge. Darin werden sexuelle Erlebnisse geschildert. Der Beschwerdeführer im Fall BK2- 256/08 sieht in der Veröffentlichung eine Gefahr für jugendliche Leser. Die Buchpassagen seien moralisch verwerflich und verletzten seine ethische Einstellung. Ein anderer Leser (Beschwerdesache BK2-257/08) gehöre dieser Text nicht in eine für jedermann zugängliche Tageszeitung. Damit werde die Brutalität in der Sexualität gefördert. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, diese habe aus einem Buch mit provozierendem Thema und Text zitiert, das frei verkäuflich sei und nicht auf dem Index stehe. Es behandele ein Thema, das vor Monaten schon ähnlich in dem Buch „Feuchtgebiete“ von Charlotte Roche aufbereitet worden sei. Dieses Buch sei ein Bestseller des Jahres 2008 gewesen. Es habe kaum eine Zeitung oder eine Talkshow gegeben, in der die Autorin nicht aufgetreten sei und aus ihrem Buch zitiert habe. Die Geschichte dieses Romans sei bestens geeignet, die „sittlichen Überzeugungen“ der Gesellschaft im Sinne der Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte) realistisch, aktuell und konkret zu beschreiben. Im Oktober 2008 sei dann der nächste Sex-Bestseller „Frühling und so“ erschienen, aus dem die Zeitung zitiert habe. Dass die Wiedergabe einiger Textstellen den Jugendschutz im Sinne des Pressekodex verletze, sei auszuschließen. Selbst wenn den Beschwerdeführern zuzustimmen sei, dass es sich um einen anstößigen und ekelhaften Text handele, stamme er doch von einer 18-Jährigen und „spiegele den Alltag ihrer Umgebung“ wieder. Dem Schutz von Kindern, die nicht zur Zielgruppe der Zeitung gehörten, werde das Blatt gleichwohl gerecht, da der Beitrag weit hinten im Innenteil der Zeitung erschienen sei. (2008)
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Unter der Überschrift „Frauenleiche in der Tiefgarage“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 38-jährigen Frau, die von ihrem Mann umgebracht worden sein soll. Der Artikel enthält detaillierte Angaben zu Adresse, Wohnhaus (Foto), Alter, Herkunft (polnisch) und Kindern des Ehepaares. Ein Leser sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Familie und hier insbesondere der Kinder. Mitschüler des älteren Kindes hätten den Vorgang aufgrund der Angaben in dem Artikel schnell zuordnen können. Nach Auskunft des Chefs vom Dienst der Zeitung berührt die Beschwerde mehrere kritische Punkte, die innerhalb der Redaktion erörtert worden seien. Selbstverständlich müsse die Zeitung berichten, wenn ein Familienmitglied ein anderes töte. Auch gebe es keinen Grund, Altersangaben zu verschweigen. Auch die Erwähnung, dass die Familie Kinder habe und wie viele, sei gerechtfertigt. Möglicherweise sei es jedoch kritisch, wenn auch nur das ungefähre Alter der Kinder angegeben werde. Auch der Hinweis auf den Migrationshintergrund der Getöteten sei überflüssig. Nicht gerechtfertigt sei es gewesen, die Hausnummer zu nennen. In diesem Fall stimme die Redaktion dem Beschwerdeführer zu, dass dadurch die Identifizierung der Familie möglich geworden sei. Unvermeidlich – so der Chef vom Dienst – sei es jedoch gewesen, den mutmaßlichen Täter zu nennen. Den Kindern helfe es nichts, wenn verschwiegen worden wäre, dass der Vater unter Tatverdacht stehe. Dementsprechend kritisch sei der Hinweis des Beschwerdeführers zu werten, dass durch die Berichterstattung die Wiedereingliederung der Kinder in die Schule erschwert worden sei. (2008)
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„Rektor verzweifelt gesucht: Die PH (…) hat ein Führungsproblem“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den umstrittenen Weggang des Rektors einer Pädagogischen Hochschule. Die Redaktion berichtet von einem Musterbeispiel an „katastrophaler Kommunikation“ in der Hochschule und wirft dem Rektor vor, er sei über vier Monate hinweg nicht bereit gewesen, „sich den Fragen der Öffentlichkeit zu stellen“. Ferner berichtet die Zeitung von einer „Art Hexenjagd“ an der Hochschule und von „Solidaritätslisten“, in die sich aus Angst vor Repressalien auch die Gegner des Rektors eingetragen hätten. Der Hochschullehrer und Rektor sieht die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht und Schutz der Ehre) verletzt. Er hält die Darstellung der Zeitung, was die Kommunikationsbereitschaft des Rektorats angeht, für falsch. Der Rektor berichtet von Pressemitteilungen und einem halbstündigen Pressegespräch, an dem auch Vertreter der Regionalzeitung teilgenommen hätten. Zum Thema „Solidaritätslisten“ merkt der Beschwerdeführer an, die Zeitung bleibe den Beweis für diese Tatsachenbehauptung schuldig. Richtig sei hingegen, dass es aus dem Kollegium einen Solidaritätsaufruf gegeben habe, dessen Ergebnis aber niemals mit Namen bekannt gegeben worden sei. Zum Vorwurf der Zeitung, er habe „den Bettel hingeworfen“, stellt er aus seiner Sicht richtig, er habe dies nicht getan, sondern dem Ministerium mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Zu Ziffer 9 des Pressekodex stellt der Ex-Rektor fest, der Ausdruck „Hexenjagd“ sei eine ehrverletzende Bezeichnung. Auch hier lege die Zeitung keinen Beweis für ihre Behauptung vor. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die fragliche Pressekonferenz habe aus zwei Statements bestanden. Für die Redaktion habe es Gelegenheit zu drei Fragen gegeben. Von Ausführlichkeit könne keine Rede sein. Die Vorgänge um die Pädagogische Hochschule seien ein Thema in der gesamten Region gewesen. Die Redaktion habe den Rektor deshalb um ein Interview gebeten. Die Anfrage sei ohne Antwort geblieben. Hinsichtlich der Solidaritätslisten hätten mehrere Betroffene ihre Eintragung bestätigt, jedoch aus Angst vor Repressalien um Wahrung ihrer Anonymität gebeten. Die Passage „eine Art Hexenjagd“ sei eine Versinnbildlichung. Es habe der Redaktion jedenfalls fern gelegen, den Rektor in seiner Ehre zu verletzen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über zwei Missbilligungen, die der Presserat gegen sie ausgesprochen hat, und über eine Beschwerde, die der Beschwerdeausschuss als unbegründet bewertete. Es geht in allen drei Fällen um den Bürgermeister einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Dieser ist der Ansicht, dass der Beitrag seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem wirft er der Redaktion vor, sie habe nicht sorgfältig recherchiert. Seine Vorwürfe stützt er auf unterschiedliche Textpassagen. Dem Bürgermeister wurde ursprünglich vorgeworfen, im Internet „Schmuddelartikel“ bestellt zu haben. Um die Dimension deutlich zu machen, so die Zeitung, habe die Redaktion auch einige Beispiele nennen müssen. Sonst wäre für den Leser nicht nachvollziehbar gewesen, was denn überhaupt das Ungewöhnliche war. Der Bürgermeister ist entsetzt darüber, dass die Zeitung erneut so berichtet, obwohl sie zuvor schon für die gleichen Behauptungen eine Missbilligung kassiert habe. Die Zeitung schreibt von einer verhaltenen Kritik, da dem Presserat ja auch die Maßnahme der Rüge zur Verfügung gestanden hätte. Der Bürgermeister und Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Wertung der Arbeit des Presserats. Eine Missbilligung sei keine verhaltene Kritik. Er verwahrt sich auch dagegen, in dem Beitrag als Politiker dargestellt zu werden. Dies sei nicht richtig. In dem betreffenden Bundesland seien Bürgermeister direkt gewählte hauptamtliche Verwaltungsbeamte. Das heiße, dass auch deren Personalangelegenheiten vom Dienstherrn nicht öffentlich behandelt würden. Er sieht hier einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich erstaunt darüber, dass die Berichterstattung über eine Beschwerde beim Presserat überhaupt Anlass zu einer erneuten Beschwerde sein könne. Schließlich ziele der Presserat doch darauf ab, dass Entscheidungen veröffentlicht werden, auch wenn es sich um eine Missbilligung handele, zu deren Abdruck die Zeitung nicht verpflichtet sei. Die Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers insgesamt zurück. (2008)
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„Lehrerin hat meine Frau angegriffen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um die Vorwürfe eines Ehepaares gegen die Leiterin der Grundschule, die der Sohn der beiden besucht. Im Beitrag wird die Behauptung des Ehepaares verbreitet, die Lehrerin habe die Frau tätlich angegriffen. Die Zeitung berichtet, der Vorgang sei vor Gericht gelandet. Daraufhin habe die Schulleiterin Gegenklage wegen falscher Verdächtigung erhoben. Dieses Verfahren laufe noch. Der Rechtsvertreter der Pädagogin hält die Berichterstattung für falsch, unwahr und vorverurteilend. Er betont, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen seine Mandantin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits eingestellt habe. Auch eine Beschwerde des Ehepaares gegen diese Entscheidung sei bereits zurückgewiesen worden. Darüber informiere die Zeitung nicht. Insofern entstehe der falsche Eindruck noch laufender Untersuchungen gegen seine Mandantin. Der Chefredakteur berichtet, der fragliche Artikel stamme von einer Volontärin, die ihm als sorgfältig recherchierende, gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt sei. Er übersendet deren Stellungnahme, in der sie nach seiner Auffassung überzeugend darlegt, dass sie nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen habe. Nach Auffassung des Chefredakteurs habe die Zeitung die Vorwürfe des Ehepaares keineswegs als wahr dargestellt, da etwa die Überschrift in Anführungszeichen gesetzt worden sei. Selbstverständlich habe die Redaktion der Schulleiterin Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben. Die Frau habe dieses Angebot jedoch nicht genutzt. Die Autorin des Beitrages weist darauf hin, dass sie allen Parteien die Möglichkeit gegeben habe, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen – sowohl den Eltern als auch der Schulleiterin und dem Schulamtsdirektor. Lehrerin und Schulamt hätten jedoch eine Stellungnahme abgelehnt. Um sich in dem Beitrag nicht allein auf die Aussage des Ehepaares zu stützen – so die Autorin weiter – habe sie mit Müttern aus der betreffenden Klasse gesprochen, die die Elternversion bestätigt hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Vorfälle an der Grundschule seit längerem Ortsgespräch seien. Sie habe mehrere kritische Aussagen über die Schulleiterin erhalten. Da die aussagenden Mütter aber nicht namentlich genannt werden wollten, habe sie darauf verzichtet, diese Gespräche anonym zu erwähnen. Schließlich erwähnt die Verfasserin, dass Jungen an der Schule schlechtere Noten und häufigere Hauptschul-Empfehlungen bekämen als sonst üblich. Sie erwähnt ein Foto aus den Gerichtsunterlagen, das ein Hämatom an einem Arm der Mutter zeige. (2008)
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