Betroffene eindeutig identifizierbar
Zeitung hätte Persönlichkeitsrechte der Angehörigen beachten müssen
Unter der Überschrift „Frauenleiche in der Tiefgarage“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 38-jährigen Frau, die von ihrem Mann umgebracht worden sein soll. Der Artikel enthält detaillierte Angaben zu Adresse, Wohnhaus (Foto), Alter, Herkunft (polnisch) und Kindern des Ehepaares. Ein Leser sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Familie und hier insbesondere der Kinder. Mitschüler des älteren Kindes hätten den Vorgang aufgrund der Angaben in dem Artikel schnell zuordnen können. Nach Auskunft des Chefs vom Dienst der Zeitung berührt die Beschwerde mehrere kritische Punkte, die innerhalb der Redaktion erörtert worden seien. Selbstverständlich müsse die Zeitung berichten, wenn ein Familienmitglied ein anderes töte. Auch gebe es keinen Grund, Altersangaben zu verschweigen. Auch die Erwähnung, dass die Familie Kinder habe und wie viele, sei gerechtfertigt. Möglicherweise sei es jedoch kritisch, wenn auch nur das ungefähre Alter der Kinder angegeben werde. Auch der Hinweis auf den Migrationshintergrund der Getöteten sei überflüssig. Nicht gerechtfertigt sei es gewesen, die Hausnummer zu nennen. In diesem Fall stimme die Redaktion dem Beschwerdeführer zu, dass dadurch die Identifizierung der Familie möglich geworden sei. Unvermeidlich – so der Chef vom Dienst – sei es jedoch gewesen, den mutmaßlichen Täter zu nennen. Den Kindern helfe es nichts, wenn verschwiegen worden wäre, dass der Vater unter Tatverdacht stehe. Dementsprechend kritisch sei der Hinweis des Beschwerdeführers zu werten, dass durch die Berichterstattung die Wiedereingliederung der Kinder in die Schule erschwert worden sei. (2008)