Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Sterne leuchten in der Einöde

„Küchensterne in kulinarischer Einöde“ titelt eine Regionalzeitung und meint damit das Fazit des Gourmet-Führers „Gault Millau“ in der Region. Es werden mehrere Restaurants erwähnt, darunter eines am Verlagsort. Über dieses heißt es: „Über abermals zwölf Punkte darf (…) stolz sein. Als ´Platzhirsch für gehobene mediterrane Küche´ kommt er weitgehend gut weg“. Zwei Betroffene kritisieren die Berichterstattung. Die Zeitung nenne in ihrem Bericht einen Küchenchef, der diese Rolle schon länger nicht mehr spiele. Die Zeitung sei über ihren Fehler informiert worden, habe diesen jedoch nicht korrigiert. Die Beschwerdeführer fügen erläuternd hinzu: Der im Bericht genannte Küchenchef sei nach dem Verkauf des Restaurants jetzt nur noch als Service-Kraft beschäftigt. Über den Inhaber-Wechsel wolle die Redaktion wegen des mangelnden öffentlichen Interesses nicht berichten. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe aus dem neuen „Gault Millau“ die von den Testern bewerteten Restaurants der Region herausgesucht. Er habe deren Test-Bewertung beschrieben und mit Zitaten aus dem Buch dokumentiert. Die Besitzverhältnisse hätten dabei keine Rolle gespielt. Sie seien der Redaktion auch nicht bekannt gewesen. Dass der genannte Koch nicht mehr Besitzer des Restaurants sei, habe die Redaktion nach der Veröffentlichung erfahren. Da die Redaktion nichts Falsches berichtet habe, sei eine weiterführende Berichterstattung nicht erforderlich gewesen. (2008)

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„Doktor“ und „Knochenbrecher“

Unter der Überschrift „Wenn der Tierarzt in die Wärmestube kommt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Mann, der in einer Großstadt Tiere von Obdachlosen und sozial Schwachen versorgt. Er wird als „Veterinär“, „Arzt“ und „Doktor“ bezeichnet. Die Zeitung berichtet außerdem, der Mann habe einen aus Spenden finanzierten Verein gegründet. Der Beschwerdeführer, ein Doktor der Tiermedizin, sieht einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der beschriebene Mann habe keine Approbation als Tierarzt und dürfe diesen Beruf folglich auch nicht ausüben. Dennoch werde er als Veterinär, Arzt und Doktor bezeichnet. Unter Hinweis auf seine Tätigkeit werbe der Mann um Spenden für seinen Tierschutzverein. In einer Bildunterschrift schreibe die Zeitung, der vermeintliche Veterinär behandele die Tiere kostenlos. Das wecke beim Leser unbegründete Hoffnungen. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass der Bericht die Berufsbezeichnung des „Doktors“ nicht korrekt wiedergebe. Die Verfasserin des Beitrages, habe auf die Aussage des Tierheilpraktikers vertraut. Der habe auf die Frage, ob er Tierarzt sei, mit „ja“ geantwortet. Er habe hinzugefügt, dass er ein „Knochenbrecher“ sei. Der Fehler der Autorin sei es gewesen, dass sie nach der Auskunft des Tierheilpraktikers zu seinem Status als „Arzt“ nicht noch einmal nachgefragt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Redaktion auf den Fehler aufmerksam gemacht habe, sei dieser umgehend korrigiert worden. (2008)

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„Bugler“ wünscht Rat in den Knast

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Zitat aus dem Internet. Da schrieb ein Nutzer namens „Bugler“: „Hoffentlich kommt (bleibt) der Knast in … dann können da gleich der Verwaltungsvorstand und der Rat die Zellen beziehen“. Gemeint sind mit dem Begriff „Verwaltungsvorstand“ der Oberbürgermeister einer Großstadt und seine Dezernenten. Der OB wendet sich gegen die Wiedergabe dieses Zitats durch die Zeitung. Die Redaktion nehme mit der Veröffentlichung billigend in Kauf, dass die Stadtspitze regelrecht kriminalisiert werde. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 2.6 des Pressekodex verletzt. Darin wird der Umgang mit Leserbriefen behandelt. Es sollte der journalistischen Sorgfalt entsprechen, Leserbriefe und Kommentare – auch wenn sie aus dem Internet entnommen sind – nur mit dem vollständigen Namen des Verfassers zu veröffentlichen. Nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung lässt sich darüber streiten, ob der Auszug aus dem Leserkommentar verzichtbar gewesen sei. Trotz intensiver Qualitätskontrolle der Printredaktion sei das Zitat „durchgerutscht“. Dennoch sei die Beschwerde des Oberbürgermeisters nicht nur aus formalen Gründen zurückzuweisen. Es handele sich im vorliegenden Fall keineswegs um einen Leserbrief. Leserbriefe in Printmedien würden nämlich unter der entsprechenden Rubrik und ohne Ausnahme mit dem Echtnamen des Verfassers veröffentlicht. Abgesehen von der formalen Argumentation kann der Chefredakteur die vorgeworfene Herabwürdigung aus einem anonymen Onlinekommentar nicht erkennen. Der Vorwurf einer angeblichen Kriminalisierung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und des Rates sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lehnt der Chefredakteur die Verantwortung für diese Veröffentlichung ab. Verantwortlich sei die Redaktionsleitung des Internetportals. (2008)

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Musikgenuss durch Streit gestört

Eine Frau hat Streit mit einem älteren Herrn und verlässt mit ihrem Kind die Kirche. Über den Vorfall berichtet die örtliche Zeitung und sie kommentiert ihn auch. In dem Meinungsartikel kritisiert der Autor den Mann: „Wenn aber derart Gesinnte an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, die sich als ´Musikalische Späße für Groß und Klein´ ausdrücklich an Familien mit Kindern wenden, und zornig den Ausschluss der Kleinen einfordern, dann grenzt dies an Unverschämtheit. (…) Nein, nicht die Kinder sollen von solch einem Konzert nach Hause geschickt werden, sondern derart grantelnde Zeitgenossen“. Der Betroffene kritisiert Bericht und Kommentar. Der Vorfall habe sich anders abgespielt. Nachdem ein sehr unruhiges Kleinkind ihn und andere Konzertbesucher gestört habe, habe er in der Pause gesagt, es wäre für die Zuhörer und das Kind besser, wenn die Mutter mit ihrem Sprössling die Kirche verließe. Darauf habe sich die Mutter empört. Sie habe ein Recht darauf, das Konzert zu besuchen; sie habe schließlich Eintritt bezahlt. Daraufhin habe, so der Beschwerdeführer weiter, ein Besucher der Mutter das Eintrittsgeld gegeben. Diese habe daraufhin mit Kind, Kinderwagen und Oma protestierend den Raum verlassen. Danach hätten die Musiker ungestört weiterspielen können. Der Dirigent habe dem Beschwerdeführer für seine Intervention gedankt. Selbst wenn sein Name nicht genannt werde, fühle er sich doch durch die Berichterstattung diffamiert. Der Mann legt seiner Beschwerde den Leserbrief eines Konzertbesuchers bei. Darin werde der Sachverhalt richtig dargestellt. Der Chefredakteur der Zeitung zitiert aus einer Stellungnahme des Autors. Der habe von der Störung durch das Kind gar nichts mitbekommen. Er habe einen Vorfall erst registriert, als der ältere Konzertbesucher und andere Anwesende sich durch lautstarke Rede und Gegenrede hervorgetan hätten. Der Autor habe seine eigenen Eindrücke und die anderer Besucher in seinem Bericht und im Kommentar verarbeitet. Die Erwähnung des Zwischenfalls bei dem Konzert sowie dessen Kommentierung ohne jegliche Namensnennung sei weder eine Hetztirade, üble Nachrede noch Beleidigung einer bestimmten Person oder gar der älteren Generation. Es sei auch kein Missbrauch der Pressefreiheit. Ganz im Gegenteil bedürfe es gerade der Pressefreiheit, um solche Vorfälle mit der in diesem Fall gebotenen Anonymisierung ohne Maulkorb thematisieren zu können. (2008)

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Kinder zu verbotenem Tun verleitet

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über Hacker-Software. Das Blatt weist auf die Illegalität der besprochenen Produkte hin und berichtet über deren Funktionsweise. Auf der Titelseite ist der Beitrag angekündigt mit „Verbotene Hacker-Tools – Die 15 illegalsten Programme“. Nach Auffassung eines Lesers der Zeitschrift trägt der Beitrag zur Verbreitung illegaler Software bei. Die Programme würden verharmlost. Sein 12-jähriger Sohn habe, angeregt durch den Artikel, eine Spyware aus dem Netz geladen und auf seinem PC installiert. Der Artikel animiere Kinder zu solch illegalem Handeln. Der Chefredakteur der Zeitschrift beruft sich darauf, dass derartige Artikel in der PC-Fachpresse häufig veröffentlicht würden. Die Zeitschrift sehe keinen Sinn darin, komplette Teile des Internets auszublenden oder über Produkte nicht zu berichten, nur weil ihre Benutzung in Deutschland unter Umständen verboten sei. Die deutsche Rechtslage sei in dem Beitrag dargestellt. Der Beschwerdeführer unterstelle, dass sein Sohn von einem Artikel der Zeitschrift angeregt worden sei, ein illegales Programm herunter zu laden. Er gebe allerdings nicht an, um welches Programm es sich gehandelt habe. Insoweit sei für die Redaktion nicht nachvollziehbar, um welchen Passus im kritisierten Beitrag es hier gehe. (2008)

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„Der war durch und durch ein Bürokrat“

Der Autor und die „Bombe“ des Iran

In einer überregionalen Tageszeitung berichtet ein Gastautor über eine Tagung des UN-Sicherheitsrats im Hinblick auf die Vorgehensweise gegenüber dem Iran. In dem Beitrag heißt es, IAEA-Generaldirektor El Baradei habe gesagt, der Iran könne bereits Weihnachten über einen nuklearen Sprengsatz verfügen. Zwei Leser der Zeitung sehen eine verfälschende und wahrheitswidrige Wiedergabe der von El Baradei in einem Interview gemachten Äußerung. Er habe gesagt, dass der Iran, falls er die Absicht haben sollte, Atomwaffen herzustellen, erst den Atomwaffensperrvertrag kündigen und die IAEA-Inspektoren ausweisen müsse. Danach würden noch sechs bis zwölf Monate zur Entwicklung gebraucht. Iran sei nicht in der Lage, den Punkt zu erreichen, an dem man eines Morgens mit einer iranischen Atombombe aufwache. Diese Bedingungen würden von der Zeitung „unterschlagen“. Zudem stammten die Äußerungen vom Juni 2008. Da nichts dergleichen vom Iran unternommen worden sei, sei es verfälschend, im Oktober davon zu sprechen, dass Iran bis Weihnachen eine Atombombe haben könnte. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Beschwerdeführer sich auf einen Meinungsartikel bezögen, der in der Rubrik „Außenansicht“ erschienen sei. Dort schrieben mehrmals pro Woche Experten, Publizisten, Kommentatoren, Politiker, Wissenschaftler etc. zu aktuellen Themen. Formell müssten diese Experten ein Kriterium erfüllen: Sie dürften nicht der Redaktion angehören. Des Weiteren werde bei der Kolumne großer Wert auf prononcierte Meinungsäußerung gelegt. Man finde dort Positionen, die zur Diskussion provozierten und provozieren sollten. Die Beschwerdeführer hätten den Kommentar eines konservativen Sicherheitspolitikers offensichtlich für eine Nachricht gehalten, weil sie ihm vorwürfen, eine Interviewäußerung von El Baradei zu verfälschen. Der Autor interpretiere diese Aussage auf seine Weise. Dem könne man zustimmen oder auch nicht. Der Text gebe eindeutig eine Meinungsäußerung wieder. Danach sei der Autor, anders als die Beschwerdeführer, der Ansicht, dass die Regierung in Teheran den Besitz von Atomwaffen sehr bald verwirklichen könne. (2008)

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Der quälend lange Tod eines Rentners

Mehrmals berichtet eine Regionalzeitung über den Fortgang eines Prozesses. Es geht um den Tod eines Rentners. Der Mann war an den Folgen eines Raubüberfalls gestorben, bei dem er gefesselt worden war und dann eine Woche lang unentdeckt in seinem Haus gelegen hatte. Angeklagt sind drei junge Männer, die von der Zeitung mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen und ihrem Alter genannt werden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Kennzeichnung der Angeklagten. Jedes Familienmitglied, Freunde oder Bekannte wüssten sofort, wer gemeint sei. Hier liege eindeutig eine Missachtung der Richtlinie 8.1 vor. Auch sieht er einen Verstoß gegen Richtlinie 8.3, nach der die Zeitung auf Nachrichten verzichten müsse, die eine Resozialisierung behindern könnten. Die Art der Berichterstattung führe sogar dazu, dass viele Menschen, sogar im engsten Familienkreis, an der Unschuld der Angeklagten zweifelten. Der Beschwerdeführer sieht hier einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, die Redaktion habe die anonymisierten Angaben zur Person der Angeklagten erst nach einer entsprechenden Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Polizei übernommen. Zum Vorwurf, die Resozialisierung behindert zu haben, führt die Rechtsvertretung aus, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung der Angeklagten die Unschuldsvermutung gelte. Im Bewusstsein dieser Verpflichtung habe die Zeitung auf die Veröffentlichung von Fotos verzichtet und lediglich Zeugenaussagen, Aussagen von Sachverständigen und Erklärungen der Verteidiger wiedergegeben. (2008)

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Artikel im doppelten Interesse geschrieben

Ein Privatgymnasium ist Thema mehrerer Beiträge in einer Regionalzeitung. Unter anderem erscheint ein Artikel, der vom Chefredakteur verfasst ist. Eine Leserin der Zeitung teilt mit, dass der Chefredakteur Mitgesellschafter der GmbH ist, die die Schule betreibe. Ihr sei auch aufgefallen, dass das fragliche Gymnasium häufiger Thema in der Zeitung sei als andere vergleichbare Bildungseinrichtungen. Sie wirft dem Chefredakteur vor, kritische Beiträge unterdrückt zu haben. Einem Redakteur, der über den Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung der GmbH habe berichten wollen, sei eine Recherche untersagt worden. Der Artikel sei nie erschienen; Leserbriefe unzufriedener Eltern seien nicht erschienen. Über das fragliche Gymnasium werde je nach Ereignis ausführlich berichtet; über Ereignisse an anderen Schulen erschienen bestenfalls Ankündigungen. Die Rechtsvertretung des Chefredakteurs bestätigt, dass ihr Mandant Gesellschafter der Schul-GmbH sei, eine operative Tätigkeit in der Gesellschaft jedoch nie ausgeübt habe. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin seien ehrenrührig. Die übersandten Unterlagen lieferten keinerlei Beweise. Pauschal und ohne jeden Beleg werde der Vorwurf geäußert, der Chefredakteur nutze sein Amt, um sich durch redaktionelle Veröffentlichungen einen Vorteil zu verschaffen. Gleiches gelte für die Behauptung, der Chefredakteur habe Recherchen über die GmbH unterbunden. Auch für diesen schwerwiegenden Vorwurf finde sich in dem Beschwerdebrief kein einziger Beleg, genauso wenig für die Behauptung, dass in der Zeitung niemals Leserbriefe unzufriedener Eltern abgedruckt worden seien. Die Rechtsvertretung des Chefredakteurs schließt mit dem Hinweis, die jeweilige Berichterstattung über das Gymnasium sei publizistisch veranlasst gewesen. Es sei sachlich informiert worden. Der Vorwurf, für die Schule werde aus unjournalistischen Gründen geworben, sei unbegründet. (2008)

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Pro und kontra Energiesparlampen

In einer Fachzeitschrift erscheint ein Artikel zum Thema Energiesparlampen. Diese werden in einem Test kritisch und negativ beurteilt. Sie lieferten eine schlechte Lichtqualität und seien nach der Einschätzung von Experten gesundheitsgefährdend, so der Grundtenor des Beitrages. Der Beschwerdeführer, der Energiesparlampen herstellt, sieht den Pressekodex gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei eine Grafik irreführend. Ein anderes Lichtspektrum als das von Glühlampen bedeute keine schlechtere Lichtqualität. Zudem werde das Farbspektrum einer Sparlampe mit 6500 Kelvin dargestellt. Getestet habe die Zeitschrift jedoch Lampen mit 2700 Kelvin. Der Beschwerdeführer betont, dass die Behauptungen über eine Gesundheitsgefährdung nicht ausreichend untermauert würden. Nur ein Arzt werde zitiert. Die anonyme Aussage „Das ist kein Licht, das ist Dreck“ sei diskreditierend. Keine künstliche Lichtquelle könne Tageslicht nachbilden. Weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers: Die Zeitschrift habe einen Baubiologen und Journalisten hinzugezogen. Der habe gegen Energiesparlampen polemisiert, da er diese grundsätzlich ablehne. Diese Konstellation sei den Lesern jedoch nicht mitgeteilt worden. Hier stelle sich die Frage der Trennung von Tätigkeiten. Schließlich kritisiert der Lampenhersteller die Vorabmeldung im Rahmen einer Pressemitteilung. Diese habe die Thesen des Tests zu einem gesundheitlichen Horrorszenario komprimiert. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift mutmaßt, der Lampenhersteller wolle das Beschwerdeverfahren dazu nutzen, den Presserat als Obergutachter über die Publikation nutzen. Die Rechtsvertretung befürchtet, es werde künftig zu einer Instrumentalisierung des Beschwerdeverfahrens kommen, in dessen Rahmen versucht werde, die Zeitschrift mundtot zu machen. Schließlich sei es die Leitung der Zeitschrift leid, sich mit derartigen aus der Luft gegriffenen Vorwürfen weiter auseinanderzusetzen. Sie werde nicht zögern, mit allen Mitteln gegen Beschränkungen der Pressefreiheit vorzugehen. (2008)

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