Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Podiumsdiskussion der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft dreht sich um die Bildungspolitik Daran nehmen Vertreter der im bayerischen Landtag vertretenen Parteien mit Ausnahme der CSU teil. Die örtliche Zeitung berichtet. Im letzten Absatz wird ein CSU-Landtagsabgeordneter mit der Aussage zitiert, weder er noch seine Partei hätten eine Einladung bekommen. Dem hält die GEW entgegen, dass zahlreiche Versuche, einen CSU-Vertreter in die Podiumsdiskussion zu bekommen, fehlgeschlagen seien. Zwei Tage später berichtet die Zeitung, der Beschwerdeführer – die GEW – habe sich mit einem offenen Brief an den CSU-Abgeordneten gewandt und ihn zu einer Richtigstellung aufgefordert. Aus Sicht der GEW hat die Zeitung nicht korrekt berichtet. Nach Meinung des Redaktionsleiters gehört es zum journalistischen Handwerk, öffentlich erhobenen Vorwürfen nachzugehen und bei den Betroffenen Stellungnahmen einzuholen. Folgerichtig sei die Stellungnahme des MdL am Ende des Berichtes eingefügt worden. Es sei selbstverständlich versucht worden, den wahren Sachverhalt zu recherchieren. Allerdings habe sich, wie so oft, die bekannte Pattsituation ergeben: Zwei Seiten, zwei Meinungen. (2008)
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„Killer am Bildschirm / Bei den World Cyber Games gibt es eine halbe Million Dollar zu gewinnen – mit Spielen wie bei Counterstrike“ titelt eine Großstadtzeitung über das Finale der World Cyber Games in Köln. Im Bericht wird mehrfach ein Mitspieler des Teams „Alternate Attax“ zitiert, der gleich im ersten Satz als „Profi-Killer“ bezeichnet wird. Dieser habe sich eine Auszeit vom Studium genommen, um „wieder Leute umzubringen“. Die Zeitung zitiert eine Psychologin mit der Aussage, dass Spiele wie „Counterstrike“ nicht „friedlicher“ machen. Der Verfasser zieht Parallelen zum Erfurter Amoklauf. Nach Auffassung des „World Cyber Games“-Veranstalters diffamiert die Zeitung Personen und macht inhaltliche Fehler. Bei dem zitierten Studenten handele es sich nicht um einen Profi-Killer. Er habe auch keine Auszeit vom Studium genommen. Er spiele nicht mehr im genannten Team. Der Redakteur habe nicht richtig recherchiert und überdies Klischees übernommen. Die Psychologin sei aus dem Zusammenhang gerissen und missverständlich zitiert worden. Eine Freigabe für die Zitate, so der Beschwerdeführer, habe es nicht gegeben. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Jedem Leser sei klar, dass der Satz vom „Profi-Killer“ nicht den Verdacht eines tatsächlichen Verbrechens impliziert, sondern eine Computerspiel-Funktion beschreibt. Dass der Verfasser des Artikels die so genannten Killerspiele nicht befürwortet, sei im Rahmen der journalistischen und redaktionellen Freiheit ohne jeden Zweifel zulässig. Da die betroffenen Personen sich nicht gemeldet und auch sonst nicht den Vorwurf erhoben hätten, sie seien falsch zitiert worden, könne auch der Vorwurf des Falschzitats nicht greifen. (2008)
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Unter der Überschrift „Vielleicht isst sie ja heimlich“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Lea-Sophie, ein Kind, das in Schwerin verhungert ist. In der Unterzeile zur Überschrift heißt es: “Lea-Sophie aus Schwerin verhungerte, weil ihre Eltern in jeder Hinsicht überfordert waren. Dabei wollten sie alles besonders gut machen“. Im Artikel stellt die Zeitschrift die Umstände des Falles, die Gerichtsverhandlung und die Geständnisse der angeklagten Eltern dar. Illustriert ist der Beitrag mit zwei Bildern, auf denen die Angeklagten ungepixelt zu sehen sind. Artikel und Abbildungen verstoßen nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Angeklagten seien identifizierbar, da ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht worden seien. An der Erkennbarkeit der Angeklagten bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Unterzeile zur Überschrift würden die Eltern von Lea-Sophie als Schuldige dargestellt. Das sei vorverurteilend, da zu diesem Zeitpunkt noch kein gerichtliches Urteil ergangen sei. Für die Rechtsabteilung des Verlages ist es nicht nachvollziehbar, wo in Artikeln und Bildern ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze festzustellen sein solle. Zu den Fotos: Diese seien mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht worden. Die Autorin des Beitrages habe über die Verteidiger die erforderliche Einwilligung eingeholt. Zudem sei eine Vorverurteilung nicht erkennbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den beanstandeten Satz aus dem Zusammenhang gerissen, um seine These zu belegen. Er habe den zweiten Satz des Vorspanns („Dabei wollten sie alles besonders gut machen“) weggelassen. Der Untertitel zur Überschrift – so die Rechtsvertretung weiter – gehe insgesamt von der Einschätzung aus, dass die Eltern den Tod des Kindes nicht wollten, sondern dass sie sich im Gegenteil sehr bemüht hätten, alles richtig zu machen. Bei der Feststellung der Todesursache (Verhungern) handele es sich um eine Schlussfolgerung aus bekannten Tatsachen. Zur Täterschaft werde in dem Artikel jedoch nichts gesagt. Es handele sich insgesamt nicht um eine Vorverurteilung. Genau das Gegenteil sei der Fall. (2008)
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„Völlig von der Rolle! Gefeuert, weil er Durchfall hatte“ – so ist der Bericht einer Zeitschrift überschrieben, in dem es um einen Busfahrer geht, der entlassen wurde, weil er eine Rolle Toilettenpapier an sich genommen hatte. Die Beweislage sei erdrückend gewesen, da die Tat von einer Videoüberwachungsanlage festgehalten worden sei. Der Arbeitgeber des Gekündigten wolle die Kündigung wider besseres Wissen nicht widerrufen. Zudem habe er sich dazu verpflichten müssen, nicht weiter an seinen Anschuldigungen gegen den Busfahrer festzuhalten. Der Busunternehmer behauptet, anwaltlich verrtreten, dass es sich bei dem Artikel um eine falsche Darstellung der Geschehnisse handele. Falsch sei neben anderem, dass eine Kameraüberwachung stattfinde und dass er die Kündigung wider besseres Wissen nicht widerrufen habe. Falsch sei auch, dass er sich dazu habe verpflichten müssen, nicht länger an den erhobenen Anschuldigungen gegen den Busfahrer festzuhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers tatsächlich und presseethisch nicht haltbar seien. Der recherchierende Journalist habe sich bei einem Foto- und Interview-Termin von den örtlichen Gegebenheiten überzeugt und damit der journalistischen Sorgfaltspflicht genügt. Bei der Kameraüberwachung der Toiletten im Omnibusunternehmen handele es sich nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn eine Überwachung der Toiletteneingänge von außen finde tatsächlich statt. Dass Mitarbeiter beim jeweiligen Gang auf die Toilette gefilmt würden, habe die Redaktion nicht behauptet. Dass nach jedem Toilettengang in dem Bus-Unternehmen die Klopapier-Rollen gezählt würden, sei eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Dies gehe auch aus der fristlosen Kündigung gegen den Busfahrer hervor. (2008)
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Die Eltern ließen in Schwerin ihre Tochter, die kleine Lea-Sophie, verhungern. Über ihr Geständnis berichtet eine Boulevardzeitung. Vater und Mutter werden von der Zeitung als „Horror-Eltern“ bezeichnet. Mutter und Tochter werden mit unverfremdeten Fotos dargestellt. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Abgebildeten seien identifizierbar. An der Abbildung bestehe kein überwiegendes Interesse. Auf Grund des Alters des Opfers (Lea-Sophie war fünf, als sie starb) sei besondere Rücksichtnahme geboten. Außerdem dürfe ein Verdächtiger vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger (Täter) hingestellt werden. Die Formulierungen „die schreckliche Mutter“ und „Horror-Eltern“ seien polemisch und ehrenrührig. Sie verletzten die Mutter bzw. beide Eltern in ihrer Menschenwürde. Auch werde die Angeklagte durch die identifizierende Abbildung in Zusammenhang mit der Vorverurteilung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt lediglich mit, dass sie zu dieser Beschwerde keine Stellungnahme abgibt. (2008)
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Eine Großstadt-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Tot nach drei Stunden Haft! – Jugendlicher erhängte sich am Bettpfosten. Jede Hilfe kam zu spät“ über einen 18-Jährigen und seinen Tod in einer Polizei-Zelle. Zu dem Artikel werden unverfremdete Fotos des jungen Mannes und eines seiner Freunde abgedruckt. Im Artikel werden das Alter und der Vorname des Verstorbenen und seines Freundes genannt. Ein Leser sieht durch das ungepixelte Foto und die Nennung des Alters und des Vornamens des Betroffenen Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 8 (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der erkennbaren Darstellung bestehe nicht. Des Weiteren sei bei der Berichterstattung über Selbsttötungen besondere Rücksichtnahme geboten. Eine identifizierbare Darstellung verletze das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Nach Mitteilung der Rechtsabteilung des Verlages habe die Redaktion zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse abgewogen. Diese Abwägung sei zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses ausgefallen. Die Redaktion habe Fotos von den Eltern des Jungen erhalten und sie mit deren Einverständnis verwendet. Darüber hinaus hätten die Eltern in ständigem Kontakt mit der Redaktion gestanden und seien über die Einzelheiten der geplanten Berichterstattung informiert gewesen. Die Motivation der Eltern sei gewesen, politischen Druck zu erzeugen. Die Rechtsvertretung: „In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Hinterbliebenen es ausdrücklich begrüßen, dass über den Suizid des Angehörigen berichtet wird, verzichten die Hinterbliebenen auf den besonders ausgestalteten Schutz der Privatsphäre.“ (2008)
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Unter der Überschrift „Nazi-Kroate gestoppt“ berichtet eine Großstadtzeitung über den geplanten Auftritt eines Sängers in der Mensa der Universität. Sie schreibt, das Studierendenwerk habe den Mietvertrag für die Räume gekündigt, nachdem bekannt geworden sei, dass dem kroatischen Unterhaltungskünstler eine rechtsextremistische Haltung nachgesagt werde. Dieser wird in der Zeitung auch als „neofaschistisch“ charakterisiert. Er zeige auch gern mal den Hitlergruß und verherrliche zuweilen den Völkermord in einem kroatischen Konzentrationslager. Die Agentur, die das Konzert vermitteln wollte, ist der Auffassung, dass der Sänger von der Zeitung ohne wirkliche Recherche als neofaschistisch dargestellt werde. Er distanziere sich jedoch vom Rechtsextremismus. Es gebe auch keine Beweise für die Behauptung, dass er den Völkermord in einem kroatischen Konzentrationslager verherrlicht habe. Die Zeitung berufe sich ausschließlich auf „Wikipedia“-Quellen, wo sich ein Verfasser als „Kroatenhasser“ hervortue. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Sänger nenne sich „Thompson“, ein Name, den auch eine im jugoslawischen Bürgerkrieg verwendete Maschinenpistole getragen habe. Zahlreiche seiner martialisch vorgetragenen Lieder zeugten von Blut und Ehre und schürten, so übereinstimmend zahlreiche Kritiker, den Rassenhass. Bei Konzerten zeigten die Fans des Sängers häufig den Gruß der faschistischen kroatischen Ustascha-Bewegung. Ustascha-Truppen hätten im Zweiten Weltkrieg gemeinsame Sache mit den Nazis gemacht. Die kroatische Bischofskonferenz habe die Lieder des Sängers wegen ihrer „Sprache des Hasses“ verurteilt. Übereinstimmend hätten mehrere deutsche Zeitungen berichtet, dass der Mann ein Spottlied über das kroatische Konzentrationslager Jasenovac gesungen habe, in dem zehntausende von Serben, Juden und Roma gefoltert und ermordet worden seien. Seine Zeitung – so der Chefredakteur abschließend – habe dies als Verherrlichung des Völkermordes bezeichnet. Darüber hinaus mache das Simon-Wiesenthal-Zentrum dem kroatischen Fernsehen, das ein Konzert des „Thompson“ übertragen habe, den Vorwurf, Antisemitismus und Fremdenhass zu verbreiten. Der Sänger sehe sich zahlreichen Auftrittsverboten ausgesetzt, so in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich. (2008)
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Eine Zeitschrift, die sich Fragen der Lebensart verschrieben hat, berichtet über neue Frisuren und Frisur-Techniken. Zwei Produkte werden mit Preisen genannt. Für einen Leser der Zeitschrift ist der Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt. Ein Informationsinteresse der Leser an der Nennung sieht er nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift nimmt zu dem Vorwurf keine Stellung, weil sie glaubt, in dem Leser einen „notorischen Beschwerdeführer“ zu erkennen. Bei den beanstandeten Veröffentlichungen handele es sich nicht um Schleichwerbung, so dass keine Verletzung des Trennungsgrundsatzes vorliege. Die Zeitschrift weist im Übrigen darauf hin, dass sie gegenüber dem Presserat keine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben habe. (2008)
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Eine Zeitschrift befasst sich mit dem Thema Karriere-Coaching für Frauen. In einer Bildunterzeile wird auf das Buch einer Beraterin hingewiesen. Diese wird in der gleichen Ausgabe in einem Porträt vorgestellt. Auch in diesem Beitrag ist von dem Buch die Rede. Ein Leser der Zeitschrift hält den Hinweis im Bildtext für überflüssig. Zwei Buchverweise hält er für Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift nimmt zu dem Vorwurf keine Stellung, weil sie in dem Kritiker ihrer Berichterstattung einen „notorischen Beschwerdeführer“ zu erkennen glaubt. Bei den monierten Teilen der Berichterstattung handele es sich im Übrigen nicht um Schleichwerbung, so dass keine Verletzung des Trennungsgrundsatzes vorliege. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass sie gegenüber dem Presserat keine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben habe. (2008)
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