Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Bemerkens- und deshalb berichtenswert

Die Staatsanwaltschaft wirft einem Polizeibeamten sexuelle Nötigung vor. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und den bevorstehenden Prozess. Sie schildert, wie der Tatverdächtige im Polizeipräsidium festgenommen worden sei. Es heißt, der Mann sei unter einem Vorwand ins Büro des Polizeidirektors gebeten worden. Dort habe ihn ein mobiles Einsatzkommando festgenommen. Dieses war angefordert worden, weil der Polizeibeamte seine Dienstwaffe bei sich gehabt habe. Die Zeitung berichtet auch über einen zurückliegenden Prozess gegen den Beamten wegen angeblicher Vergewaltigung. Das Verfahren habe mit einem Freispruch geendet. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Mannes. Er ist mit einem Gesichtsbalken unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer, die „Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten“, hält den Artikel für einseitig und falsch. Der Autor berichte ausschließlich auf der Basis von Polizeiinformationen und lasse sich zu deren Werkzeug machen. Der Betroffene selbst komme nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer sieht zudem eine vorverurteilende Darstellung. Dies insbesondere durch die ausführliche Schilderung des vorangegangenen Falles und den letzten Absatz des Artikels, in dem der Autor die Ansicht äußert, dass das Gericht in dem neuen Verfahren deutliche Worte finden werde. Schließlich wird kritisiert, dass der betroffene Polizeibeamte durch den Gesichtsbalken nicht ausreichend anonymisiert werde. Die Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet eine einseitige Berichterstattung zulasten des Betroffenen. Die Redaktion habe wahrheitsgemäß über das Verfahren berichtet, ohne den Beschuldigten vorzuverurteilen. Die Art des Zugriffs der Polizei sei bemerkenswert und daher auch berichtenswert. Dass in dem Beitrag auch ein früherer Fall erwähnt werde, sei nicht zu beanstanden. Abschließend betont die Rechtsabteilung, dass die Zeitung über den zwischenzeitlich ergangenen Freispruch und die Tatsache, dass sich der Betroffene um eine Klage gegen die Stadt kümmern wolle, berichtet habe. Nach alledem könne man keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. (2008)

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Schwärzungen als „scheinheilig“ bezeichnet

Zwanzig Bewohner einer Kleinstadt beteiligten sich 1938 während der Progromnacht an den im ganzen Land von den Nazis angezettelten Übergriffen gegen jüdische Mitbürger. Sie mussten sich 1948 vor Gericht verantworten. Das im Ort erscheinende Anzeigenblatt beschreibt in großer Aufmachung die Ereignisse von 1938 und zeigt in einer Illustration die Stellen in der Stadt, die Schauplatz von Brandstiftungen waren. Das Blatt berichtet auch über die juristische Aufarbeitung der damaligen Exzesse und zeigt im Faksimile die erste Seite der Anklageschrift von 1948. Nachnamen und Adressen der Angeklagten sind geschwärzt. Einer der Beschuldigten war zur Tatzeit 18 Jahre alt. Er ist 1994 gestorben. Sein Sohn tritt nunmehr als Beschwerdeführer auf. Er stört sich daran, dass das Blatt die folgende Beschreibung des Vaters abdruckt: „Bl. 38 ff – 16. Willi A…, Mechaniker, geb. 29. 12. 1919, in Vil., wohnhaft dortselbst, verheiratet“. Der Rest ist geschwärzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Straftaten vor über 70 Jahren begangen wurden und die Strafen bis 1950 verbüßt worden seien. Alle aufgelisteten Angeklagten seien Privatpersonen und zum Teil zum Zeitpunkt des Progroms Minderjährige oder Heranwachsende gewesen. Trotz der „scheinheiligen“ Schwärzung seien die Personen unschwer zu erkennen. Die Würde der Toten und der lebenden Angehörigen seien auf das Schwerste verletzt worden. Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen bestehe nicht. Die Redaktion hat nach eigenem Bekunden nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Das Ereignis sei in allen Medien aufgegriffen worden. Dies besonders vor dem Hintergrund eines verstärkt zu beobachtenden rechtsextremen Gedankengutes. Die Redaktion habe die juristische Aufarbeitung der örtlichen Progromnacht als Teil der notwendigen Erinnerung angesehen. Bei der Anklageschrift von 1948 handele es sich um ein historisches Zeitdokument. Eine Identifizierung des Vaters des Beschwerdeführers erscheine unwahrscheinlich, da dieser vor 14 Jahren verstorben sei. Dass sich der Beschwerdeführer und dessen Familie durch die Abbildung der ersten Seite der Anklageschrift persönlich mit der Vergangenheit des inzwischen Verstorbenen konfrontiert sähen, könne nach Auffassung der Redaktion keine Verletzung des Pressekodex begründen. (2008)

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„Taten“, nicht aber „Morde“ gestanden

Unter der Überschrift „Schwester bedauert Todesfälle“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen eine Krankenschwester. Die Anklage legt ihr sechs vollendete und zwei versuchte Morde zur Last. Sie hat gestanden, vier der Taten begangen zu haben. Die Unterzeile der Überschrift lautet: „Irene B. gesteht vier Morde an Patienten…“. Die Krankenschwester soll laut eigener Erklärung aus ihrer Sicht „zum Wohl der Patienten“ gehandelt haben. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Opfer sterben wollten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hingegen geht von Heimtücke und niederen Beweggründen aus. Aus Machtwillen habe sie sich zur Herrin über Leben und Tod aufgespielt. Die Angeklagte wird von der Zeitung mit ihrem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass der Beitrag vorverurteilend war, da die Krankenschwester zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verurteilt war. Ein Porträtfoto ohne Augenbalken sei daher unzulässig. Aufgrund des Bildcharakters vermutet der Beschwerdeführer, dass das Foto aus einer versteckten Position aufgenommen worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Angeklagte in einem Strafverfahren müssten nicht grundsätzlich unkenntlich gemacht werden. Im konkreten Fall spreche viel für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung. Zum einen gehe es in dem Prozess um den Vorwurf mehrerer Kapitalverbrechen, eine „Größenordnung“, an der ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Außerdem habe die Krankenschwester in Ausübung ihres Berufes agiert, dabei jedoch dem eigentlichen Auftrag ihrer Profession völlig zuwidergehandelt. Diese Überlegungen könnten aber auch dahinstehen, da von einem Einverständnis der Betroffenen auszugehen sei. Das Foto sei von einer Agentur gemacht worden, und das nicht heimlich. Die Angeklagte habe sich bereitwillig fotografieren lassen und sogar ein TV-Interview gegeben. Dass die Zeitung den Begriff „Mord“ verwendet habe, sei nicht unbedingt eine Qualifizierung im strafrechtlichen Sinne. Umgangssprachlich würden die Begriffe „Mord“ und „Totschlag“ durchaus synonym gebraucht. Auch sei die Formulierung „Irene B. hat vier Morde gestanden“ nicht vorverurteilend. Aus dem Text gehe hervor, dass die Schwester geglaubt habe, zum Wohle der Patienten zu handeln. Somit sei die Motivlage noch offen gewesen und von Anklage und Verteidigung unterschiedlich dargestellt worden. (2007)

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Fotos von der Steinigung einer jungen Frau

„Mädchen (17) von eigener Familie gesteinigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen im Irak. Sie schildert die Hintergründe des Geschehens. Der Autor bezeichnet die Tat als „Irrsinn“. Illustriert ist mit vier Bildern, die die junge Frau während der Steinigung zeigen. Auf einem Bild liegt sie auf dem Boden. Neben ihr ist ein dicker Mauerbrocken zu sehen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung), Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) des Pressekodex verletzt. Die veröffentlichten Fotos hätten keinen zusätzlichen Informationswert und seien eine unangemessene Gewaltdarstellung. Das offensichtlich tote Mädchen würde zum Objekt der Sensationslust herabgewürdigt und in seiner Menschenwürde verletzt. Die junge Frau sei keine öffentliche Person, bei der im Zweifelsfall die Veröffentlichung der Bilder gerechtfertigt wäre. (2007)

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Wurde „Maddie“ verächtlich gemacht?

Eine Satire-Zeitschrift macht einen Beitrag wie eine Lebensmittelwerbung auf. Es handelt sich um eine Satire über die verschwundene Madeleine McCann („Maddie“). Zu sehen sind verschiedene Produkte wie eine Flasche „Maddie“ im „Maggi“-Flaschen-Design, eine Tafel Kinderschokolade mit dem Porträt von Maddie, eine Flasche „Meister Proper“ und ein Karton „Brandt“-Zwieback, beide ebenfalls mit dem Foto des verschwundenen Mädchens. Dazu sind jeweils kurze Texte gestellt. Eine Überschrift lautet „Find Maddie – In Ihrem Supermarkt ist eine Maddie versteckt“. Ein Text lautet: „Hier kommt Maddie! Sie ist das bekannteste Gesicht der Welt – wenn nicht des ganzen Universums! Auf ausgewählten Produkten unseres Sortiments befindet sich ihr Porträt. Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ Etwas kleiner ist darunter zu lesen: „Angehörige und portugiesische Polizisten sind von der Teilnahme ausgeschlossen; der Einsatz von Suchhunden ist untersagt“. Ein Leser ist der Auffassung, das verschwundene britische Mädchen werde durch den Bericht verächtlich gemacht. Insbesondere in dem Satz „Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ sei eine Diffamierung und dürfe angesichts der zahlreichen Übergriffe auf Kinder in Deutschland von niemandem toleriert werden. Niemand dürfe diesen Vorfall teilnahmslos hinnehmen. Pädophile und Sadisten könnten sonst zu Verbrechen animiert werden. Der Beschwerdeführer fordert eine Grundgesetzänderung. Satire dürfe nicht dem Schutz des Artikels 5, Absatz 1, unterliegen. Satire werde heutzutage als ungehemmte Diffamierung definiert und schade daher der politischen Kultur im Lande. Die Satire-Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2007)

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(„pi“) reicht als Kennzeichnung nicht aus

„Fachbesucher erfahren alles über das Dieselgeschäft an der Seite eines starken Partners“ – dieser Satz steht in einem Artikel über eine Fachmesse für Fahrzeugteile, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. In Überschrift und Text wird eine Firma namentlich genannt und besonders hervorgehoben. Die Rede ist von neuen Konzepten und Produkten. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, sowie Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex. Die kritisierte Meldung gebe im Wortlaut eine Pressemeldung des genannten Unternehmens wieder. Der letzte – und oben zitierte – Satz sei zudem eine werbende Formulierung, die ebenfalls in der Pressemitteilung enthalten sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag räumt ein, dass die monierte Meldung eng an Passagen einer Firmenmitteilung angelehnt sei. Sie sei mit dem Kürzel („pi“) versehen, das für „Presseinformation“ stehe. Künftig sollen derartige Informationen eindeutiger gekennzeichnet werden. Der Verlag hat die Beschwerde zum Anlass genommen, hausintern Schleichwerbung zu thematisieren, um künftig derartige Fehler zu vermeiden. (2007)

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Keine Vorschrift für Form und Inhalt

„Irre! Presserat rügt BILD wegen dieses Brandstifters“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht das Boulevardblatt eine Rüge des Presserats. Die Redaktion betont in dem Beitrag, dass sie weiterhin zu ihrer Darstellung stehe. Es geht um Khaled al-Masri, den die Zeitung als gewalttätigen, bei geringsten Anlässen ausrastenden Brandstifter bezeichnet, der sich laut Verfassungsschutz nahe der islamistischen Szene bewege. Al-Masri bleibe für Bild ein „gewalttätiger und durchgeknallter Brandstifter“. Die Zeitung werde ihre Berichterstattung nicht weichspülen lassen. Weiter heißt es: „Wer sich selbst als psychisches Wrack bezeichnet, (…) muss es hinnehmen, dass wir fragen, ob er irre ist“. In dem Artikel wird der Mann, der mit einer Deutschen verheiratet ist und 2004 von den Amerikanern auf dem Balkan festgenommen wurde, als „islamistischer Terrorist“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffern 1, 12 und 13 des Pressekodex. BILD sei vom Presserat verpflichtet worden, eine Rüge abzudrucken, die wegen eines diffamierenden Artikels über Khaled al-Masri ausgesprochen worden war. Die Erfüllung dieser Pflicht sei in Form eines zutiefst menschenverachtenden Artikels geschehen. Al-Masri sei beleidigt, diffamiert und implizit als „durchgeknalltem Gesindel zugehörig“ beschrieben worden. Die Menschenwürde des Mannes sei mit Füßen getreten worden. Die Zeitung rufe zur Hetzjagd auf einen Muslim auf. Auch Ziffer 13 des Pressekodex sei heranzuziehen, da al-Masri nicht wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Das Strafverfahren gegen ihn habe noch gar nicht begonnen. Es sei schließlich nicht hinzunehmen, dass der Mann als „Terrorist“ bezeichnet werde. Weder Form noch Inhalt einer zu veröffentlichenden Rüge sind vorgeschrieben. Auf diesem Standpunkt steht die Rechtsabteilung des Springerverlages. So habe sich der Presserat auf Medien-Anfragen selbst geäußert. BILD sei mit dem angegriffenen Artikel der Verpflichtung aus Ziffer 16 des Pressekodex nachgekommen. Die Intention des Artikels sei dabei, über die Rüge zu berichten und dem Leser zu verdeutlichen, warum BILD diese Rüge als ungerechtfertigt bewertet habe. „Ein Abdruck der Rüge ohne Hintergrundinformation hätte den Zweck der Veröffentlichungspflicht verfehlt,“ argumentiert der Verlag. Die gegebenen Informationen habe der Leser für das Verständnis des Vorgangs benötigt. Schließlich bewegen sich die Äußerungen über Khaled al-Masri nach Ansicht des Verlags im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. In keiner Zeile sei zur Hetzjagd auf den Mann aufgerufen worden, wie vom Beschwerdeführer behauptet. (2007)

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Nationalität des Amokläufers genannt

„Blutrausch nach Mord an Freundin“ – titelt ein Boulevardblatt, das einen Amoklauf im US-Bundesstaat Virginia schildert. Auf der Titelseite wird ein Foto des Amokläufers gezeigt. Die Zeitung nennt sein Alter und außerdem sein Herkunftsland Korea. Eine im gleichen Verlag erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „23-jähriger Koreaner war der Amokschütze“. Im Beitrag wird das Foto des Mannes gezeigt, sein voller Name wird genannt. Ein Leser kritisiert beide Veröffentlichungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er stört sich in beiden Fällen an der Nennung des Landes, aus dem der Täter kommt. Für das Verständnis des berichteten Vorganges gebe es keine Veranlassung, die Herkunft zu nennen. Die Tat hätte ebenso gut von dem Angehörigen einer anderen Nationalität begangen werden können. Zudem habe der Tatverdächtige den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne Vorurteile gegenüber Südkoreanern als Minderheit schüren. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt im Namen beider Zeitungen zu den Beschwerden Stellung. Sie sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der Nationalität sei in diesem Fall sachlich geboten. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Tat nicht um ein Alltagsdelikt, sondern um einen Amoklauf mit 32 Toten und 29 Verletzten gehandelt habe. Es sei legitim, dass sich das besondere öffentliche Interesse auf den Täter richte. Die ethnische Herkunft des Täters sei von Anfang an ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Ermittlung und der Identität des Schützen gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Gefahr bestehe, Vorurteile gegen Koreaner als Minderheit zu schüren. Amokläufe würden nicht typischerweise mit Menschen einer bestimmten Nationalität oder einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit verbunden, sondern seien in der Regel das Werk fehlgeleiteter Einzelgänger. (2007)

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Zwei Rechtsanwälte beim Namen genannt

Eine Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzthemen veröffentlicht einen Artikel, in dem es um eine Strafanzeige wegen Betrugsverdachts bei Schrottimmobilien geht. Die betroffene Bank und zwei mit ihr zusammenarbeitende Rechtsanwälte werden namentlich genannt. Den Juristen wird vorgeworfen, in den Prozessen, in denen es um Schrottimmobilien ging, wissentlich gelogen zu haben. Der Mann, der die Strafanzeige erstattet hat, wird mit der Aussage zitiert, den Rechtsanwälten sei die damalige Praxis bei der Darlehensvermittlung für Immobilien durchaus bekannt gewese. Die beiden Anwälte rufen den Deutschen Presserat an. Sie sehen mit dem kritisierten Beitrag Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Sie selbst sowie der Name der Sozietät, für die sie arbeiten, hätten namentlich nicht genannt werden dürfen. Beide stehen auf dem Standpunkt, dass die Redaktion ihnen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlags ist der Auffassung, dass der Pressekodex wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Namensnennung nicht verletzt sei. Die genannten Anwälte seien seit Jahren Prozessbeauftragte der im Bericht genannten Bank bei Gerichtsverfahren, die Kleinanleger wegen des Verkaufs und der Finanzierung von so genannten „Schrottimmobilien“ angestrengt hätten. Die Zeitschrift weist auf das erhebliche Medienecho hin, das die Gerichtsverhandlungen hervorgerufen hätten. Für die Nennung der Namen der Beteiligten gebe es ein hinreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Gegenstand der kritisierten Meldung sei im Übrigen nicht das Privatleben der Anwälte, sondern deren berufliche Tätigkeit vor Gericht. Die Verhandlungen dort seien öffentlich. Die Prozesse und damit das Verhalten der Beschwerdeführer berührten und interessierten die Öffentlichkeit, vor allem die Gruppe der Anleger und damit die Zielgruppe der Zeitschrift in besonderem Maße. (2007)

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Archivfoto nicht als solches gekennzeichnet

Eine Regionalzeitung berichtet über die Neubesetzung der Leitung einer Realschule. Die bisherige Schulleiterin sei aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden. Zwei beigestellte Fotos zeigen den örtlichen Bürgermeister mit der bisherigen und der kommissarisch eingesetzten Schulleiterin. Die pensionierte Schulleiterin sieht als Beschwerdeführerin die Ziffern 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Die Zeitung habe verschwiegen, dass es sich bei der Neubesetzung der Stelle um ein schwebendes Verfahren handele. Die Redaktion habe mit ihr als der Betroffenen nicht gesprochen. Das sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Das Bild mit dem Bürgermeister sei nicht bei ihrer Verabschiedung sondern bei ihrer Ernennung zur Rektorin vor zwei Jahren aufgenommen worden. Darüber hinaus enthalte der Artikel Hinweise auf ihren Familienstand (verheiratet, Mutter eines Sohnes, ihre Erkrankung), die in der Zeitung nichts zu suchen hätten. Einen Verstoß gegen Ziffer 12 sieht die Pädagogin in der Passage, in der ihre Amtszeit als „Intermezzo“ bezeichnet worden sei. Ihre Wiedereingliederung nach einem Herzinfarkt so zu bezeichnen, sei diskriminierend. Sie sei krank. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich auf Mitteilungen des Bürgermeisters und der Pressestelle der Bezirksregierung gestützt. Im Gespräch mit der Zeitung habe der Bürgermeister das Verfahren zur Neubesetzung der Schulleiterstelle beschrieben. Im Beitrag sie diese Information korrekt wiedergegeben worden. Zum Abdruck des „Verabschiedungsfotos“ räumt der Chefredakteur Versäumnisse ein. Die Redaktion habe der Betroffenen gegenüber ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, falls hier eine falsche Schlussfolgerung gezogen werde. Nach der Veröffentlichung habe die Frau in der Redaktion auf die Klage gegen ihre Pensionierung hingewiesen. Das Angebot der Redaktion, darüber zu berichten, habe sie abgelehnt. Aus Sicht der Chefredaktion sei korrekt berichtet worden. Die Redaktion habe sich auf Aussagen in der Ratssitzung sowie auf Statements des Bürgermeisters und der Bezirksregierung gestützt. (2007)

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