(„pi“) reicht als Kennzeichnung nicht aus
Firmenmitteilung erscheint als redaktionell bearbeitete Information
„Fachbesucher erfahren alles über das Dieselgeschäft an der Seite eines starken Partners“ – dieser Satz steht in einem Artikel über eine Fachmesse für Fahrzeugteile, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. In Überschrift und Text wird eine Firma namentlich genannt und besonders hervorgehoben. Die Rede ist von neuen Konzepten und Produkten. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, sowie Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex. Die kritisierte Meldung gebe im Wortlaut eine Pressemeldung des genannten Unternehmens wieder. Der letzte – und oben zitierte – Satz sei zudem eine werbende Formulierung, die ebenfalls in der Pressemitteilung enthalten sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag räumt ein, dass die monierte Meldung eng an Passagen einer Firmenmitteilung angelehnt sei. Sie sei mit dem Kürzel („pi“) versehen, das für „Presseinformation“ stehe. Künftig sollen derartige Informationen eindeutiger gekennzeichnet werden. Der Verlag hat die Beschwerde zum Anlass genommen, hausintern Schleichwerbung zu thematisieren, um künftig derartige Fehler zu vermeiden. (2007)