Entscheidungen finden

Zwei Rechtsanwälte beim Namen genannt

Vorwurf der wissentlichen Lüge vor Gericht erhoben

Eine Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzthemen veröffentlicht einen Artikel, in dem es um eine Strafanzeige wegen Betrugsverdachts bei Schrottimmobilien geht. Die betroffene Bank und zwei mit ihr zusammenarbeitende Rechtsanwälte werden namentlich genannt. Den Juristen wird vorgeworfen, in den Prozessen, in denen es um Schrottimmobilien ging, wissentlich gelogen zu haben. Der Mann, der die Strafanzeige erstattet hat, wird mit der Aussage zitiert, den Rechtsanwälten sei die damalige Praxis bei der Darlehensvermittlung für Immobilien durchaus bekannt gewese. Die beiden Anwälte rufen den Deutschen Presserat an. Sie sehen mit dem kritisierten Beitrag Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Sie selbst sowie der Name der Sozietät, für die sie arbeiten, hätten namentlich nicht genannt werden dürfen. Beide stehen auf dem Standpunkt, dass die Redaktion ihnen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlags ist der Auffassung, dass der Pressekodex wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Namensnennung nicht verletzt sei. Die genannten Anwälte seien seit Jahren Prozessbeauftragte der im Bericht genannten Bank bei Gerichtsverfahren, die Kleinanleger wegen des Verkaufs und der Finanzierung von so genannten „Schrottimmobilien“ angestrengt hätten. Die Zeitschrift weist auf das erhebliche Medienecho hin, das die Gerichtsverhandlungen hervorgerufen hätten. Für die Nennung der Namen der Beteiligten gebe es ein hinreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Gegenstand der kritisierten Meldung sei im Übrigen nicht das Privatleben der Anwälte, sondern deren berufliche Tätigkeit vor Gericht. Die Verhandlungen dort seien öffentlich. Die Prozesse und damit das Verhalten der Beschwerdeführer berührten und interessierten die Öffentlichkeit, vor allem die Gruppe der Anleger und damit die Zielgruppe der Zeitschrift in besonderem Maße. (2007)