Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„MCV rät dringend zu Impfung“ schreibt eine in der Narrenhochburg Mainz erscheinende Regionalzeitung. Das nicht sonderlich närrische Thema war hochgekocht, als der Präsident der Jokus-Korporation „Mainzer Carneval Verein“ gemeinsam mit einem Internisten die Bürger aufrief, sich vor Karneval gegen Grippe impfen zu lassen. Der namentlich genannte Arzt kommt zu Wort; die Zeitung nennt Adresse und Öffnungszeiten. Ein Leser der Zeitung erkennt Schleichwerbung für den Arzt. Auch andere Ärzte machten Impfungen. Ein Alleinstellungsmerkmal habe der Doktor somit nicht. Für den genannten Mediziner sei ein Wettbewerbsvorteil entstanden. Die Chefredaktion der Zeitung bekennt sich zu ihrer Fehlleistung. Nachforschungen in der Lokalredaktion hätten ergeben, dass dort im Trubel der Fastnacht die Verantwortlichen diesen Vorgang nicht mit der sonst üblichen Sorgfalt geprüft hätten. Die Beschwerde sei der Redaktion eine Mahnung, auch in der Hochzeit der Narretei höchste Sorgfalt walten zu lassen. Die Redaktion habe den Beschwerdeführer umgehend angeschrieben und ihm die Richtigkeit seiner Kritik bestätigt. Es sei nicht richtig gewesen, einen speziellen Arzt mit konkreten Sprech- und Impfzeiten zu nennen. Man habe mit diesem Artikel eindeutig gegen die Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex verstoßen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über das Handballspiel einer Frauenmannschaft. Das dazugehörige Foto zeigt eine Spielszene. Ein Leser kritisiert, dass das Bild aus dem Archiv der Zeitung stamme. Es zeige eine Szene aus dem vergangenen Jahr. Damals habe die Mannschaft noch einen anderen Sponsor gehabt. Dies sei am Trikot der abgebildeten Spielerin zu erkennen. Der Beschwerdeführer erkennt hier keinen einmaligen handwerklichen Fehler. Die Zeitung habe schon früher so gehandelt, was umso schwerer wiege, als dies vom Presserat bemängelt worden sei (BK1-287/07), ohne dass dieser eine Maßnahme ausgesprochen hätte. Es handele sich um einen Briefdienst, der in Konkurrenz zu einer Verlagstochter der jetzt kritisierten Zeitung stehe. Er, der Beschwerdeführer, sei für diesen Briefdienst und dessen Firmenkommunikation tätig. Nach Meinung des Beschwerdeführers werde durch die Verwendung von Archivfotos verhindert, dass der Schriftzug des Konkurrenten im Bild gezeigt werde. Er wirft der Zeitung außerdem einen Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) vor. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf, die Redaktion mache sich von Verlagsaktivitäten abhängig, zurück. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Berufsethik, sondern um das Lancieren der Firmenwerbung. Die Vereinsführung und andere Sponsoren hätten sich nicht bei der Redaktion beklagt. Seine Zeitung habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Bildern mit dem Schriftzug des Briefdienstes veröffentlicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Zeitung habe gezielt und systematisch derartige Fotos nicht berücksichtigt oder gegen Archivfotos ausgetauscht, sei so nicht nachvollziehbar. Auch in Zukunft, so der Chefredakteur, werde die Redaktion ihre Bildauswahl nicht von der Erkennbarkeit von Sponsorenlogos abhängig machen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Rektor verzweifelt gesucht: Die PH (…) hat ein Führungsproblem“ über den umstrittenen Weggang des Hochschul-Chefs. Die Redaktion berichtet von einem „Musterbeispiel an katastrophaler Kommunikation“ in der Hochschule und wirft dem Rektor vor, er sei vier Monate lang nicht bereit gewesen, sich den Fragen der Öffentlichkeit zu stellen. Ferner berichtet die Zeitung von „einer Art Hexenjagd“ an der Hochschule und von „Solidaritätslisten“, in die sich aus Angst vor Repressalien auch Gegner des Rektors eingetragen hätten. Der selbst betroffene Beschwerdeführer hält die Darstellung hinsichtlich der Kommunikationsbereitschaft des Rektorats für falsch. Es habe mehrmals in Pressemitteilungen über die Situation an dem Bildungsinstitut berichtet. Eine halbe Stunde lang habe er – der Rektor – im Anschluss an eine Sitzung des Senats für ein Pressegespräch zur Verfügung gestanden. Daran hätten die Vertreter mehrerer Zeitungen teilgenommen. Alle hätten berichtet, darunter auch diejenige, die jetzt die Vorwürfe erhebe. Hinsichtlich der genannten Solidaritätslisten bleibe das Blatt einen Beweis schuldig. Richtig sei, dass es aus dem Kollegium einen Solidaritätsaufruf gegeben habe, dessen Unterzeichner jedoch niemals bekannt gegeben worden seien. Nur die Anzahl der Befürworter sei dem Rektorat mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Passage „… nahm die Wahl im April zunächst an, entschied sich dann Ende Mai aber anders und warf den Bettel hin“ stellt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht klar, dass er auf die Frage, ob er die Wahl annehme, geantwortet habe, dass sich diese Frage nicht stelle, da der Senat den Rektor nicht wähle. Er habe den Bettel also nicht hingeworfen, sondern dem Ministerium gegenüber erklärt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht zur Verfügung stehe. Den Ausdruck „Hexenjagd“ empfindet der Hochschul-Chef als ehrverletzend. Die Zeitung führe keinen Nachweis für diese Behauptung. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, er habe im Vorfeld der Beschwerde versucht, die Meinungsverschiedenheit mit dem Beschwerdeführer beizulegen. Aus seiner Sicht stellt sich das halbstündige Pressegespräch anders dar. Nach diversen Statements sei für die Redaktion gerade einmal Zeit für drei Fragen übrig geblieben. Von Ausführlichkeit könne also keine Rede sein. Ein Interview-Wunsch an den Rektor sei nicht beantwortet, eine E-Mail-Anfrage abgelehnt worden. Schriftliche Pressemitteilungen abzudrucken, sei angesichts der Brisanz des Themas mit dem journalistischen Selbstverständnis der Redaktion nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich der Solidaritätslisten beruft sich die Zeitung auf gesicherte Quellen. Sie hätten sich in die Listen eingetragen, obwohl sie Gegner des Rektors seien. Aus Angst vor Repressalien hätten sie auf keinen Fall namentlich genannt werden wollen. Den Passus vom hingeworfenen Bettel hält der Chefredakteur für eine journalistisch zulässige Beschreibung der Tatsachen. Die Passage „eine Art Hexenjagd“ – so der Chefredakteur abschließend – sei eine Versinnbildlichung, die auch noch relativiert worden sei. Sie habe die Verhältnisse an der Hochschule dargestellt. Es habe der Redaktion fern gelegen, damit den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. (2008)
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In einer überregionalen Zeitung erscheint eine Karikatur des venezolanischen Staatspräsidenten Hugo Chávez. Er ist dargestellt als Affe, vor einer Leinwand sitzend. Er zeichnet ein Porträt von Angela Merkel mit Hitlerbärtchen. Am Rande der Zeichnung sind Bananenschalen und Bananen zu erkennen. Die Karikatur bezieht sich auf die Aussage Chávez, Angela Merkel sei eine politische Nachfahrin Adolf Hitlers. Es ist die Zeit vor dem Lateinamerikagipfel in Peru. Eine Leserin hält die Karikatur für eine rassistische Verunglimpfung, zumal es sich bei Venezuela um ein Entwicklungsland handele und Chávez selbst von Indios abstamme. Karikaturen dürften zwar individuelle Züge überzeichnen und Ereignisse überspitzt kommentieren, aber mit welchem individuellen Zug könne es wohl begründet werden, Chávez als Affen zu porträtieren? Diese Karikatur stehe in der üblen Tradition der pauschalen Herabwürdigung von Menschen aus nicht-westlichen Ländern. So seien häufig Afrikaner auf diese Weise herabgesetzt dargestellt worden. Die Zeichnung ist in der Hektik des Redaktionsalltages auf die Meinungsseite gerutscht, teilt der Chefredakteur mit. Er selbst habe beim flüchtigen Durchschauen nicht aufgepasst, nach Intervention eines Kollegen aber sofort reagiert und den Zeichner um eine Neufassung gebeten. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr frühe Ausgabe der Zeitung erwischt. Im größten Teil der Auflage sei Hugo Chávez in akzeptabler Pose dargestellt worden. Diesmal fehlen die Affen-Merkmale ebenso wie die Bananen. Als Beleg legt der Chefredakteur die Seite mit der Neufassung bei. Er schickt eine Kopie seiner Stellungnahme an die Beschwerdeführerin. (2008)
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Eine süddeutsche Regionalzeitung am Faschingssamstag. Sie titelt: „Rauchen: Aber bitte gerne! Kirche ruft zu Rauchermesse“ über ein entsprechendes Vorhaben einer Gruppe von Pastoren. Die ungewöhnliche Art der Messe sei von einer interkonfessionellen Pfarrerkonferenz beschlossen worden. Zitiert wird ein Geistlicher mit den Worten: „Die Rauchermessen werden bestimmt mal ein ganz cooler Kult“. Aus einer Gemeinde wird berichtet: „Bei uns darf in der Messe jeder nach Herzenslust rauchen. Hauptsache er fühlt sich wohl“. Ein Leser wirft der Zeitung vor, in eklatanter Weise gegen die Grundsätze eines sauberen Journalismus verstoßen zu haben. Der Artikel sei erfunden. Eine interkonfessionelle Konferenz und Pläne für eine Rauchermesse habe es nie gegeben. Die betreffenden Kirchengemeinden hätten bestätigt, dass die ganze Geschichte frei erfunden sei. Der Aufruf zur Rauchermesse – so der Beschwerdeführer – verletze die Gefühle der Christen. Auch Monate nach dem Erscheinen des Artikels habe sich die Empörung bei den Kirchgängern nicht gelegt, da die Zeitung keine Korrektur gebracht habe. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ruft noch einmal das Erscheinungsdatum des Artikels – Faschingssamstag – in Erinnerung. Seit vielen Jahren werde die Seite 1 an diesem Tag dem närrischen Datum angepasst. Sie enthalte frei erfundene Beiträge zu diversen lokalen Themen. Dies sei mit einem Blick auf die Seite zu erkennen. Dass ein Leser die Texte für bare Münze nehme, sei nur sehr schwer vorstellbar. Bis dahin habe die Zeitung noch nie eine negative Rückmeldung erhalten – ganz im Gegenteil. Dem Beschwerdeführer gibt der Stellvertretende Chefredakteur dennoch dahingehend Recht, dass der Beitrag falsche Informationen und Zitate enthalte. Es stimme jedoch nicht, dass keine berichtigende Erklärung abgedruckt worden sei. Am Faschingsmontag habe die Redaktion in einem farblich unterlegten Kasten mitgeteilt, dass alle Seite 1-Geschichten vom Samstag frei erfunden gewesen seien. Er betont abschließend, dass mit dem satirischen Beitrag niemand verunglimpft oder gar ins Lächerliche gezogen werden sollte. (2008)
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„Was läuft eigentlich in Negeristan?“ – unter dieser Überschrift veröffentlichen zwei Satire-Zeitschriften einen Comic. Dargestellt wird ein schlafender Farbiger, der den ganzen Tag auf seiner Matratze liegt und nichts tut. Am Ende des Comics steht der Aufruf: „So geht es nicht weiter! Wacht auf, verdammte Neger dieser Erde! Sonst wird Negeristan niemals aus dem Mustopp kommen!!“ („Mustopp“ im Berliner Wörterbuch: „Du kommst wohl aus dem Mustopp“. Soll heißen: „Du merkst das reichlich spät.) Das Beratungsnetzwerk gegen Diskriminierung und Rassismus tritt als Beschwerdeführer gegen beide Zeitschriften auf. Es hat den Comic „mit großer Sorge“ zur Kenntnis genommen. Er reproduziere rassistische Bilder und Stereotype über schwarze Menschen und sei deshalb als diskriminierend einzustufen. Von einer gesellschaftlich privilegierten und vorteilhaften Deutungsposition heraus würden Personen, die von Rassismus betroffen sind, erneut herabgewürdigt, diskriminiert und marginalisiert. Eine solche mediale Thematisierung von Rassismus finde auf dem Rücken der Betroffenen statt, weshalb in diesem Fall von einem Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) auszugehen sei. Beide Zeitschriften geben keine Stellungnahme ab. (2008)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein einseitiges „Sonderthema“ in redaktionellem Layout über österreichische Weine. Der Artikel unter der Überschrift „Auf den besten Weinkarten der ganzen Welt“ stammt von einem Redakteur der Zeitung. Zwei weitere Veröffentlichungen gehen auf die Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft (ÖWM) zurück. Ein Leser der Zeitung sieht in der Seite eine redaktionelle Sonderveröffentlichung, die Schleichwerbung beinhaltet. Zumindest die beiden ÖWM-Beiträge seien eindeutig PR-Veröffentlichungen. Um eine werbliche Sonderveröffentlichung handele es sich nach seiner Meinung nicht, da die Seite weder als Werbung gekennzeichnet sei, noch sich durch optische Gestaltung von den redaktionellen Seiten der Zeitung abgrenze. Der Redaktionsdirektor der Zeitung weist darauf hin, dass die Seite als „Sonderthema“ gekennzeichnet sei. Der Aufmacher-Text des Redakteurs sei nicht zu beanstanden. Die beiden anderen Texte der Seite seien namentlich gekennzeichnet und trügen außerdem den Vermerk „ÖWM“. Dessen ungeachtet hätte man allerdings diese beiden Artikel nicht in der vorliegenden Form veröffentlichen sollen. Angemessen gewesen wäre etwa ein anderer Umbruch als im redaktionellen Teil oder auch die Verwendung anderer Schriften. Der zuständige Redakteur habe sich in diesem Fall in einem Verbotsirrtum befunden. Diese gehe auch aus der Tatsache hervor, dass er die Herkunft der Texte nicht etwa verschleiert, sondern diese offen gekennzeichnet habe. Der Redaktionsdirektor betont, dass die Chefredaktion künftig für die Wahrung der Form sorgen werde. (2008)
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Unter der Überschrift „Kunden sind treu“ veröffentlicht eine überregionale Tageszeitung eine Notiz über das Kaufverhalten der Kunden eines Discounters, der einen Bespitzelungsskandal hinter sich hat. Aussage der Meldung: Trotz des Skandals seien die Kunden der Kette treu geblieben. Auf der gegenüberliegenden Seite bringt das Blatt eine ganzseitige Image-Werbung der Firma mit der Aufforderung, ihr online unter der Internet-Adresse der Zeitung Fragen zu stellen. Die Seite ist als „Anzeigen-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet und mit „(…, Name der Zeitung) Unternehmensgrundsätze“ überschrieben. Ein Leser ist der Auffassung, dass das Nebeneinander von Notiz und Anzeige kein Zufall ist. Die Meldung sei für den Discounter durch die Formulierung „Kunden sind treu“ positiv gestaltet. Die Anzeige sei zwar gekennzeichnet, doch werde mit dem Hinweis auf die Unternehmensgrundsätze der Zeitung suggeriert, es handele sich um ein Statement des Verlags. Die Anzeige sei ausschließlich für diese Zeitung gestaltet worden. Der Chefredakteur des Blattes nimmt Stellung. Die Redaktion habe täglich und sehr ausführlich über die damalige Affäre berichtet. Einmal sei das Thema Aufmacher gewesen, gefolgt von einer Doppelseite als Thema des Verlags. Man sei dabei so kritisch gewesen, wie das Thema es erfordert habe. Dass einmal die Anzeigenveröffentlichung daneben gestanden habe, sei ein Zufall gewesen. Außerdem habe die Zeitung diese Veröffentlichung eindeutig gekennzeichnet. (2008)
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„Gentechnik-Gegner zerstört Bienenstöcke an Uni-Feld“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es, ein Gentechniker aus einer Gruppe, die seit einer Woche das zur Universität gehörende Gelände besetzt halte, gelte als tatverdächtig. Weiterhin wird berichtet, die Bienenvölker hätten die Zerstörung nicht überstanden. Es sei außerdem unklar, ob an der Aktion noch andere Personen beteiligt waren. Die Angaben in dem Beitrag werden einige Tage später durch eine Pressemitteilung der Polizei bestätigt. Der Beschwerdeführer schickt der Zeitung eine Richtigstellung, die nicht veröffentlicht wird. Er sieht in dem Artikel falsche Tatsachenbehauptungen. Der Verdächtige gehöre nicht zur Gruppe der Gentechniker, sondern sei ein Anwohner. Entgegen dem Bericht hätten die Bienenvölker die Zerstörung der Stöcke überlebt. Aufgrund der Aussage eines Zeugen sei zudem klar, dass keine weiteren Personen an dem Vorgang beteiligt gewesen seien. Da die erwähnte Pressemitteilung der Polizei im dortigen Archiv nicht zu finden sei, könne sie auch erfunden worden sein. Möglicherweise habe sich die Zeitung für ihre Erstveröffentlichung eine Quelle verschaffen wollen. Schließlich kritisiert der Beschwerdeführer, dass seine Richtigstellung nicht veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Vorwürfe als unzutreffend. Mehrere Gentechnik-Gegner, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, hätten ein Versuchsfeld der Uni besetzt. Die Polizei habe mehrere der Besetzer identifizieren können, darunter auch den Tatverdächtigen. Gegen diesen, den Beschwerdeführer und weitere Personen liefen derzeit wegen der Feldbesetzung Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft. Dass auf dem Versuchsgut Bienenstöcke zerstört worden seien, sei auf einem veröffentlichten Foto dokumentiert. Dies habe deren Besitzer, ein Privatdozent, bestätigt. (2008)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht in einem Sonderheft zur Fußball-EM 2008 vier Beiträge über die Deutsche Nationalmannschaft. In die Artikel sind sechs Anzeigen eines Sportartikelvertreibers integriert. Thema ist der Ball, mit dem bei der EM gespielt werden soll. Aus Sicht eines Lesers werden Redaktion und Werbung nicht klar getrennt. Die Anzeigen seien nicht als solche erkennbar. Insbesondere ein Foto von Philipp Lahm mit dem Ball in der Hand erwecke den Eindruck, als gehöre es zu dem entsprechenden Artikel. Der Verlagsleiter nimmt Stellung, da sich die Beschwerde auf einen Sachverhalt beziehe, der nur bedingt im Einflussbereich der Redaktion liege. Es handele sich fast ausschließlich um Eckfeld-Anzeigen, die an einer Seite noch jeweils ein Stück von redaktionellem Text umflossen würden. Die Anordnung könne als typische Anzeigenplatzierung gelten. Motive, Bildschnitt und der jeweils in Schreibschrift gestaltete Slogan heben sich, so der Verlagsleiter, von der üblichen redaktionellen Gestaltung ab. Sie deuteten auf ein Anzeigenmotiv hin. Im Fall des Lahm-Fotos räumt der Verlagsleiter ein, Platzierung und Aussage ließen den Eindruck zu, dass ein Bezug zum redaktionellen Thema bestehe. In der Summe der Merkmale hätten sich die Anzeigenverantwortlichen entschieden, eine explizite Kennzeichnung der Werbung nicht vorzunehmen. Im Hinblick auf die Irritation um das Lahm-Foto habe man sich jedoch entschlossen, in ähnlich gelagerten Fällen künftig eine Kennzeichnung vorzunehmen. (2008)
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