Bemerkens- und deshalb berichtenswert
Polizeibeamter von mobilem Einsatzkommando festgenommen
Die Staatsanwaltschaft wirft einem Polizeibeamten sexuelle Nötigung vor. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fall und den bevorstehenden Prozess. Sie schildert, wie der Tatverdächtige im Polizeipräsidium festgenommen worden sei. Es heißt, der Mann sei unter einem Vorwand ins Büro des Polizeidirektors gebeten worden. Dort habe ihn ein mobiles Einsatzkommando festgenommen. Dieses war angefordert worden, weil der Polizeibeamte seine Dienstwaffe bei sich gehabt habe. Die Zeitung berichtet auch über einen zurückliegenden Prozess gegen den Beamten wegen angeblicher Vergewaltigung. Das Verfahren habe mit einem Freispruch geendet. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto des Mannes. Er ist mit einem Gesichtsbalken unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer, die „Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten“, hält den Artikel für einseitig und falsch. Der Autor berichte ausschließlich auf der Basis von Polizeiinformationen und lasse sich zu deren Werkzeug machen. Der Betroffene selbst komme nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer sieht zudem eine vorverurteilende Darstellung. Dies insbesondere durch die ausführliche Schilderung des vorangegangenen Falles und den letzten Absatz des Artikels, in dem der Autor die Ansicht äußert, dass das Gericht in dem neuen Verfahren deutliche Worte finden werde. Schließlich wird kritisiert, dass der betroffene Polizeibeamte durch den Gesichtsbalken nicht ausreichend anonymisiert werde. Die Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet eine einseitige Berichterstattung zulasten des Betroffenen. Die Redaktion habe wahrheitsgemäß über das Verfahren berichtet, ohne den Beschuldigten vorzuverurteilen. Die Art des Zugriffs der Polizei sei bemerkenswert und daher auch berichtenswert. Dass in dem Beitrag auch ein früherer Fall erwähnt werde, sei nicht zu beanstanden. Abschließend betont die Rechtsabteilung, dass die Zeitung über den zwischenzeitlich ergangenen Freispruch und die Tatsache, dass sich der Betroffene um eine Klage gegen die Stadt kümmern wolle, berichtet habe. Nach alledem könne man keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. (2008)