Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Gefühle der Angehörigen nicht beachtet

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das letzte Foto vor dem Todes-Crash“ über einen Verkehrsunfall, bei dem drei junge Leute getötet wurden. Deren Vor- und abgekürzte Nachnamen werden genannt. Beigestellt sind zwei Fotos der Toten, eines von einem jungen Paar und eines vom Fahrer des Unglücksfahrzeugs. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat, darunter die Mutter des jungen Mannes, der gemeinsam mit seiner Freundin im Bild gezeigt wurde. Sie sehen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Toten und eine unangemessen sensationelle Berichterstattung. Das Leid der Hinterbliebenen sei nicht respektiert worden. Sie selbst – die Mutter eines der Toten – habe Details des Unfalls aus der Zeitung erfahren. Zudem seien die Fotos auf unlautere Weise beschafft worden. Ein Journalist habe sich als Redakteur einer anderen Zeitung bei einem Freund ihres Sohnes vorgestellt und nach Bildern gefragt. Der Freund habe dem Mann die Fotos gegeben, dies später jedoch bedauert. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung nicht gegen ethische Grundsätze verstoße. Sie könne allerdings nachvollziehen, dass der Bericht den Angehörigen, Freunden und Bekannten zusätzlichen Schmerz bereitet habe. Der Chefredakteur der Zeitung habe den Angehörigen eines der Toten schriftlich sein Beileid ausgesprochen. Er habe auch versucht darzulegen, dass die Zeitung mit ihrer Berichterstattung ein besonderes Anliegen verbinde. Aufgabe der Medien sei nicht die bloße Meldung, sondern auch, den Unfallhergang, die Folgen und das persönliche Schicksal der Beteiligten greifbar zu machen. Einen Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) habe die Beschwerdeführerin „einem Redakteur einer anderen Tageszeitung“ vorgeworfen. Insofern erübrige sich jede weitere Anmerkung. Das umstrittene Foto habe die Zeitung auch nicht von einem Freund eines der Verunglückten erhalten. (2008)

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Produkte als „hochwertig“ gerühmt

Eine Fachzeitschrift berichtet über die Sportbekleidung einer bestimmten Firma unter der Überschrift „Hochwertige, naturfreundliche Sportswear“. An zwei Stellen des sechsseitigen Beitrages wird ein Firmenlogo veröffentlicht. Insgesamt enthält der Beitrag zehn Fotos von Produkten dieses Unternehmens. Im Text wird allgemein positiv über die Produkte der Firma berichtet. Dabei fehlen nicht Hinweise auf die umweltbewusste Produktion und das von dem Hersteller propagierte „Vitalitätskonzept“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Er hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Der Chef der Zeitschrift kündigt an, dass die Redaktion künftig Pressemitteilungen nach strengeren Kriterien prüfen und gemäß dem Trennungsgebot kennzeichnen werde. (2008)

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„Redakteure und Leser freuen sich“

„Auch mit 99 Jahren noch topfit“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen alten Herrn, der zweimal in der Woche in ein Fitness-Studio geht, das Teil einer europaweit verbreiteten Kette ist. Im Beitrag wird der Name der Studio-Kette sechsmal erwähnt. Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf den Anbieter mit Anschrift, Telefonnummer und Internet-Adresse. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung meint, es sei berichtenswert, wenn ein 99-Jähriger regelmäßig in einem Fitness-Studio trainiert. Über solche menschlichen Geschichten freuten sich Redakteure und Leser gleichermaßen. In diesem Zusammenhang sollte dann auch nicht verschwiegen werden, wohin der alte Herr zum Training gehe. Firmen würden auch dann genannt, wenn sie zur Einordnung der Nachricht beitrügen. Der Beschwerdeführer wende sich nun schon zum dritten Mal an den Pressrat, jedes Mal mit Beschwerden über Artikel auf der Seite „Wirtschaft regional“, auf der auch der diesmal kritisierte Beitrag erschienen sei. (2008)

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Einzelne Produkte besonders hervorgehoben

Eine Fernsehzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wie viel Bildung braucht der Mensch?“ über Erwachsenenbildung und hebt dabei einen Anbieter hervor, der Marktführer ist. Dessen Geschäftsführer kommt auch zu Wort. In der gleichen Ausgabe berichtet die Redaktion unter der Überschrift „Wenn Schnupfen ständig müde macht“ über die Behandlung von Sinusitis. Genannt wird dabei das Präparat „Soledum“. Die Zeitschrift berichtet über eine Studie zu diesem Medikament und ihre positiven Ergebnisse. Schließlich wird unter der Überschrift „Naturstoff neutralisiert Nahrungsfett“ über das Thema Gewichtsabnahme berichtet. Der Autor weist auf ein bestimmtes Präparat hin und nennt die Website des Herstellers. Eine Leserin sieht in den Beiträgen Schleichwerbung und spricht von besonders subtilem Vorgehen, um Schleichwerbung im redaktionellen Umfeld unterzubringen und zu verschleiern. Die von ihr kritisierten Beiträge wechselten sich mit anderen Artikeln ab, die deutlich mit dem Wort „Promotion“ gekennzeichnet seien. Bei näherem Hinsehen handele es sich in allen Fällen um werbliche Hinweise auf einzelne Produkte. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift stellt fest, dass für die Veröffentlichungen keine Geld- und/oder sonstige vermögenswerte Vorteile geflossen seien. Die Inhalte seien von einem begründeten öffentlichen Interesse. (2008)

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„Vergeltungsorgie der Genossen“

„Rachsucht“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar zum Umgang der hessischen SPD mit den vier „abtrünnigen“ Landtagsabgeordneten. Sie hatten die Wahl von Andrea Ypsilanti zur Ministerpräsidentin verhindert. Wörtliche Passage: „Die Vergeltungsorgie der Genossen, ihre Sprache und Werturteile erinnern in übler Weise an den Ungeist der Säuberungsorgien, wie sie in kommunistischen Parteien gepflegt wurden.“ Ein hessischer SPD-Landtagsabgeordneter sieht die Ziffern 1 und 9 des Pressekodex verletzt. Er hält den Vergleich zwischen der SPD und den Säuberungen in kommunistischen Parteien für unzulässig. Die Säuberungen, auf die der Kommentator anspiele, hätten ihren Höhepunkt in Verfolgung und Staatsterror unter stalinistischer Herrschaft gefunden. Der Vergleich sei unzulässig und widerspreche der Ziffer 1 des Pressekodex. (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Mit dem Vorwurf der Säuberungsorgien werde die SPD der terroristischen Verfolgung bezichtigt. Der Beschwerdeführer beklagt eine Verrohung der Sprache im kritisierten Kommentar und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 9 (Schutz der Ehre). Der Chefredakteur der kritisierten Zeitung weist die Behauptung zurück, in dem Kommentar werde die SPD der terroristischen Verfolgung bezichtigt. Davon könne keine Rede sein. Im Kommentar werde das Verhalten der hessischen SPD gegen Abweichler als kleinliche Rachsucht kritisiert. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bekannt, wie die SED, die Vorgängerin der Partei „Die Linke“, in der DDR entstanden sei – nämlich 1946 durch „Säuberungen“ in der SPD und dem erzwungenen Zusammenschluss von KPD und SPD. Auch habe der Kommentator keinen direkten historischen Vergleich gezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Verhalten der hessischen SPD „an den Ungeist der Säuberungsorgien“ erinnere. Die scharfkantige Aussage als Bewertung eines politischen Vorgangs in einem Kommentar sei grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt. Es liege auch keine unangemessene Darstellung vor, die geeignet sein könnte, Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. (2008)

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Produktvorstellung mit Empfehlung

Ein Gesundheitsmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Da reagieren wir allergisch“ einen Artikel über das Thema Hautallergien. Sechs Neuigkeiten für Allergiker werden aufgezählt. In jedem Fall folgt eine Empfehlung, in zwei Fällen mit der Nennung eines bestimmten Herstellers. Pflegeprodukte werden abgebildet, beschrieben und ihre Preise genannt. Im gleichen Heft erscheint eine Anzeige des genannten Herstellers. Beworben wird das gleiche Erzeugnis, das schon im redaktionellen Teil empfohlen wird. Ein Leser sieht in der Kombination von redaktioneller Empfehlung und bezahlter Anzeige einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Allein schon die detaillierte Vorstellung eines Produkts im redaktionellen Teil sei ein Verstoß. Die Zwischenüberschrift „Das Beste für Allergiker“ habe eindeutig werbenden Charakter. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht. In der Berichterstattung werde das Trennungsgebot eingehalten. Die Anzeige zu einem im Text erwähnten Produkt sei klar durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Angesichts der wachsenden Zahl von Allergie-Erkrankungen bestehe ein besonderes Informationsbedürfnis zu solchen Themen. Das gelte auch für die Produktabbildung. In diesem Zusammenhang sei auch der Preis von Interesse. Das erwähnte Produkt sei lediglich eines von sechs vorgestellten Neuigkeiten und werde nicht besonders hervorgehoben. Die Kritik an der Zwischenüberschrift „Das Beste für Allergiker“ vermag die Zeitschrift nicht nachzuvollziehen. (2008)

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Redaktionellen Text an Werbetreibende verkauft

Der Beschwerdeführer – ein freier Journalist - legt zwei Schriftstücke vor. Darin ist festgehalten, wie viel bestimmte Veröffentlichungen in einer Stadt-Illustrierten kosten. Gleichzeitig übersendet er Übersichten mit der thematischen Belegung von drei Ausgaben der Zeitschrift und die entsprechenden Veröffentlichungen. Er sieht ein offensichtliches Kopplungsangebot an Werbetreibende. Die Zeitschrift verkaufe regelmäßig redaktionelle Inhalte an Werbekunden. Die der Beschwerde beigefügten Belegungsübersichten habe er von Informanten, die ihm eidesstattlich versichert hätten, dass die Übersichten im Verlag der Stadt-Illustrierten angefertigt worden seien. Sie dienten dazu, den Umfang von redaktionellen Leistungen zu dokumentieren, die gegen Entgelt für einzelne Kunden erbracht worden seien. Bei einem der Schriftstücke handele es sich um eine verlagsinterne Preisliste. Die Unterlagen bewiesen, so der Beschwerdeführer, dass die Zeitschrift Unternehmen redaktionelle Berichterstattung in Verbindung mit Werbung zum Kauf anbietet. Die Stadt-Illustrierte äußert sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu der Beschwerde. (2008)

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Eine Klinik für Darm-Operation genannt

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probleme mit der Verdauung - ´Ihr Darm hat sich etwas abgesenkt´“. Es geht um die Behandlungsmöglichkeiten bei Darmerkrankungen. In einem zum Artikel gehörenden Kasten wird der Verlauf einer Darm-Operation geschildert. Es folgt der Hinweis auf Kliniken, die diese OP im Programm hätten. Eine Klinik, ihr leitender Arzt und dessen Telefonnummer werden hervorgehoben mitgeteilt. Die Angabe der Kontaktdaten sei Schleichwerbung, meint ein Leser. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die Zeitschrift auf eine bestimmte Klinik mit Detailangaben verweise. Auch andere Häuser böten die OP an. Ein Alleinstellungsmerkmal sei also nicht gegeben. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und betont, dass für die Veröffentlichung kein Geld gezahlt worden sei. Auch eine anderweitige Kompensation habe nicht stattgefunden. Es sei gut und richtig gewesen, auf die Umstände der Operation hinzuweisen und in diesem Zusammenhang als Beispiel eine Klinik zu nennen. Sinngemäß habe die Redaktion mitgeteilt, dass eine Klinik so gut sei wie die andere. Die Formulierung drücke auf diese Weise Beliebigkeit aus. Eine unsachgemäße Wettbewerbsförderung liege somit nicht vor. (2008)

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„Fälle von Nötigung sind anhängig“

Der Tod der in Schwerin verhungerten kleinen Lea-Sophie beschäftigt mehrmals die regionale Zeitung. Ein Politiker der Grünen wird im Hinblick auf den Sozialdezernenten der Stadt wie folgt zitiert: „Ich weiß, dass auch in Schwerin mehrere Fälle von sexueller Nötigung beim Personalrat anhängig sind.“ Dem Dezernenten waren vor Jahren in anderem Zusammenhang von einer Boulevardzeitung „Frauengeschichten“ nachgesagt worden. In einem weiteren Beitrag schreibt die Zeitung auf der Basis einer Aussage des Politikers, es verdichteten sich Hinweise, dass der inzwischen von seinen Amtsgeschäften befreite Sozialdezernent vor zwei Jahren wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen beim Bürgermeister in Ungnade gefallen sei. Nach einem Gegendarstellungsbegehren des früheren Dezernenten einigten sich dieser und die Zeitung auf einen Vergleich, der eine inzwischen erschienene Berichtigung durch die Redaktion vorsah. Der vormalige Kommunalbeamte sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, eine Vorverurteilung sowie eine Ehrverletzung. Die Chefredaktion teilt mit, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Zeitung eine Berichtigung veröffentlicht habe. Im Zuge der Recherche über den Tod von Lea-Sophie habe die Zeitung Hinweise erhalten, denen zufolge der Sozialdezernent sein Amt auch in anderen Bereichen nicht korrekt geführt habe. Aus unterschiedlichen Quellen habe man erfahren, dass es Fälle von sexueller Nötigung gegeben habe. Niemand außer dem erwähnten Grünen-Politiker sei bereit gewesen, dies öffentlich zu bestätigen. Dessen Aussage habe man gedruckt, weil er dazu eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Personalrat der Stadt habe im Übrigen nichts bestätigen und nichts dementieren wollen. Die Vorwürfe gegen den Dezernenten seien zwar jetzt presserechtlich erledigt, eine Klärung der Sachlage habe dabei aber nie stattgefunden. (2008)

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Was wusste das Jugendamt wirklich?

In einer Regionalzeitung erscheinen über mehrere Monate hinweg Artikel, in denen es um den Hungertod der fünfjährigen Lea-Sophie in Schwerin und ein mögliches Fehlverhalten der Verwaltung geht. Der zuständige Dezernent wird von der Zeitung heftig kritisiert. Er erkennt in den Artikeln eine Vielzahl von falschen Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsdarstellungen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf vier Veröffentlichungen eingegrenzt. Im einzelnen geht es um die folgenden Passagen: 1. Die Unterzeile „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert, dass das Jugendamt vollständig über die Probleme in Lea-Sophies Familie informiert gewesen sei. Der Dezernent: „Das ist falsch.“ 2. Nach seiner Auffassung gibt es keinerlei Belege für den von der Zeitung behaupteten Umstand, dass das hungernde Kind die Tapete um das Bett herum abgerissen und gegessen habe. 3. In einem Leserbrief wird die Behauptung aufgestellt, der städtische Beamte habe weder Bedauern gezeigt noch sich entschuldigt oder Mitgefühl geäußert. Dieser berichtet, er habe während einer Pressekonferenz seiner tiefen Trauer Ausdruck gegeben. 4. In einer Zwischenzeile – so der Dezernent weiter – behaupte die Zeitung, dass bereits Jahre zuvor Gefährdungshinweise vorgelegen hätten. Das gäben die damals vorliegenden Informationen nicht her. Seinerzeit hätten lediglich Hinweise vorgelegen, dass Lea-Sophie sehr unregelmäßig in die Kindertagesstätte gekommen sei. Der den Fall bearbeitende Redakteur nimmt Stellung. 1. Die Formulierung „Jugendamt kannte das Problem“ impliziert nicht, dass das Amt in vollem Umfang informiert gewesen sei. Sie bedeute nur, dass das Amt vor dem Tod des Mädchens Informationen über eine Gefährdung hatte und diesen nur unzulänglich nachgegangen sei. 2. Mehrere Vertreter der Stadt haben der Zeitung über Gespräche mit Rettungssanitätern berichtet, die entsprechende Äußerungen über abgerissene und gegessene Tapetenstücke gemacht hätten. 3. Der Redakteur gibt dem Leserbrief-Schreiber Recht. Dieser bezieht sich nicht auf die Pressekonferenz, sondern auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsausschuss „Lea-Sophie“. Dort habe der damalige Dezernent tatsächlich kein Bedauern geäußert. Im Gegenteil: Er habe mehrfach öffentlich behauptet, dass das Amt keine Fehler gemacht habe. 4. Der Autor teilt mit, dass es sich hier nicht um ein Original-Zitat eines Kommunalpolitikers der Grünen handele, lediglich um eine sinngemäße Wiedergabe. Die Äußerung werde im Text als Zitat wörtlich wiedergegeben. Dort wird der Grünenpolitiker mit der Aussage zitiert, schon mehrere Jahre zuvor hätten Gefährdungshinweise vorgelegen. (2008)

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