Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Kirchenzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin kritisiert der Einsender einen Kommentar der Zeitung, in dem der Autor den Traditionalismus der schismatischen Piusbruderschaft beanstandet hatte. Die Kernaussage des Leserbriefs: Die römisch-katholische Kirche, und hier vor allem die im heimischen Bistum, stehe dem Traditionalismus der Piusbruderschaft in nichts nach. Der Einsender beschwert sich. Bei seiner E-Mail an die Redaktion habe es sich nicht um einen Leserbrief, sondern um einen persönlichen Brief an den Autor des Kommentars gehandelt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass er den Kommentator persönlich und mit Namen angesprochen habe. Die Veröffentlichung als Leserbrief sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Beschwerdeführer wendet sich später erneut an die Zeitung. Ein weiterer Einsender habe ihn in der Kirchenzeitung wegen seines angeblichen „Leserbriefes“ kritisiert. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion habe die Einsendung als Leserbrief eingestuft und ihn deshalb als Stellungnahme zu einem Kommentar veröffentlicht. Es sei üblich, Briefe zu kürzen, wenn sie zu lang seien oder einzelne Passagen geeignet seien, Dritte zu verunglimpfen. Dadurch werde der Leserbriefschreiber geschützt. Diese Gefahr habe die Redaktion ganz konkret in dem Angriff gegen den Gründer der „Legionäre Christi“ gesehen. Zur neuerlichen Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes stellt der Chefredakteur fest, dass es nach der Publikation von Leserbriefen üblich sei, Antworten darauf abzudrucken. (2008)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Den Schwachen helfen, ist unser Auftrag“ über die Jahresabschlussfeier eines VdK-Ortsverbandes. Zum Artikel gehört ein Foto, auf dem neun Personen – Ehrende und Geehrte – zu sehen sind. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Foto aus mehreren Einzelbildern zusammengesetzt ist. Dabei seien zwei Personen weggelassen worden. Der Chefredakteur teilt mit, das veröffentlichte Fotoelement bestehe aus mehreren „Freistellern“. Abgebildet seien alle geehrten Jubilare und die ehrende VdK-Vorsitzende. Das Foto gebe die exakte Zusammensetzung der Jubilarehrung wieder. Der Chefredakteur ergänzt, der Fotograf habe die Beteiligten nochmals zu einem Bild gebeten. Zwei Herren, die mit der Ehrung gar nichts zu tun gehabt hätten, hätten sich ungefragt dazugestellt. Einer der beiden sei der neue Bundestagskandidat der SPD im Kreis gewesen. Die Zeitung lehne es strikt ab, dass Ehrungen etc. von Politikern zur Selbstdarstellung genutzt würden. Deshalb habe sich der verantwortliche Lokalredakteur dazu entschieden, die an der Ehrung wirklich beteiligten Personen freizustellen. Dass es sich um ein freigestelltes Bild handele, sei auf den ersten Blick zu erkennen und bedürfe keiner weiteren Erklärung. Von einer manipulierten Berichterstattung könne keine Rede sein. (2008)
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„Eunuch ist nicht genug“ – so überschreibt eine Sonntagszeitung einen Beitrag, in dem es im Kontext einer Beilage unter dem Titel „Der Absacker“ um die Frankfurter Buchmesse geht. Die Zeitung druckt auf der Titelseite der Beilage ein Motiv aus einer Hotelbar. Es erscheint ein zweites Mal im Feuilletonteil der Zeitung, diesmal in einem anderen Ausschnitt. Auf einem Stuhl sitzt ein Mann mit gesenktem Kopf – offenbar schlafend. Er ist Teil der Gesamtszenerie, während sich andere Gäste um ihn herum unterhalten. In der Bildunterschrift heißt es: „Frankfurter Hof, Samstagmorgen, gegen fünf. Oder ist es schon sechs?“ Der Mann auf dem Foto tritt als Beschwerdeführer auf. Er sieht in der Veröffentlichung des Fotos eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Zudem fühlt er sich in seiner Ehre verletzt. Eine Genehmigung, das Foto zu machen und es zu veröffentlichen, habe es nicht gegeben. Die Beilage ist nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung kein periodisches Druckwerk im Sinne des Landespressegesetzes. Die Selbstverpflichtung gemäß Paragraf 10 der Satzung für den Trägerverein des Presserats finde hier keine Anwendung. Zum Foto im Feuilletonteil argumentiert die Zeitung, bei der Hotelbar handele es sich um einen der Orte während der Frankfurter Buchmesse, wo man sehe oder gesehen werde. Die Bar sei für jedermann frei zugänglich. Auf dem kritisierten Foto seien etwa 15 Personen zu sehen. Der bildliche Anteil des Beschwerdeführers betrage schätzungsweise zehn Prozent. Einer Einwilligung für die Ablichtung und die Veröffentlichung bedürfe es daher nicht. Für den unvoreingenommenen Betrachter wirke die Barszene „gemütlich“ Bei der Betrachtung des Schlafenden, dessen Anonymität dadurch gewahrt werde, dass sein Name unerwähnt bleibe, werde sich der Leser der Zeitung sagen, dass der Herr nach einem anstrengenden Messetag kurz eingenickt sei. Diese Assoziation werde durch die korrekte Kleidung des Beschwerdeführers verstärkt. (2008)
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Thema eines Meinungsbeitrages unter der Überschrift „Allgemeines Unbehagen“ in einer Regionalzeitung ist eine Moschee. In der Unterzeile heißt es: „Versuch einer Deutung: Landnahme-Mentalität, Macho-Gehabe, Ansprüche, Kopftuch und Sprachgettos verursachen ein Gefühl der Unberechenbarkeit“. Der Beitrag basiert auf den Reaktionen von Lesern im Online-Forum der Zeitung, in dem viele Leser Angst und Unbehagen äußern. Passage in dem Artikel: „Ein Kollege hat dieses Gefühl im Bauch einmal mit ´Landnahme´-Gefühl beschrieben“. Weiter heißt es: „Die (noch) nicht integrierten Migranten tragen einen permanenten Faktor des Unberechenbaren in die Gesellschaft“ und „Sie müssen sich als für die christlich-abendländisch geprägte Mehrheitsgesellschaft berechenbar fühlbar machen“. Der Beschwerdeführer, ein Flüchtlingsrat, sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Der Beitrag schüre rassistische bzw. anti-islamische Vorurteile und Ängste. Dies geschehe durch Ausdrücke wie „Landnahme“. Dies sei ein Begriff, der in der Regel etwas mit Wegnehmen oder Vereinnahmen zu tun habe. Im Zusammenhang mit Sozialamt, Wohnhaus, Religion, Straße oder Arbeitsplatz sei die Verwendung des Begriffes gefährlich. Sehr leicht lasse sich diese Darstellung auf den alten rechtsradikalen Wahlspruch verkürzen: „Die Ausländer nehmen uns die Arbeitsplätze weg.“ Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung wurde das Thema aus unterschiedlichsten Blickwinkeln diskutiert. Im kritisierten Beitrag hat der Autor den Versuch einer Deutung unternommen, wie in der Unterzeile angemerkt. Die Zeitung lässt den Autor zu Wort kommen. Dieser weist den Versuch, einen rechtsradikalen Zusammenhang herzustellen, entschieden zurück. Entsprechendes Gedankengut stehe auch nicht zwischen den Zeilen. Er bleibt bei seiner Aussage, „dass Neubürger sich unseren Regeln unterwerfen, nicht wir uns den ihren“. Der Autor betont, dass er sorgfältig – auch bei der islamischen Gemeinde – recherchiert habe. Alle genannten Beispiele seien belegbar und würden im Beitrag nur aus Gründen des Persönlichkeits- und Informantenschutzes zum Teil nicht kenntlich gemacht. Keine religiöse Überzeugung werde geschmäht. Es werde allerdings auf Grenzen verwiesen, wie das Beispiel einer Vorgesetzten zeige. Ein Bürger mit Migrationshintergrund hatte Anweisungen einer Vorgesetzten nicht ausgeführt, nur weil sie von einer Frau seien. (2008)
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Unter der Überschrift „Luxusgrab für 19 Euro“ veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Web-Friedhöfe. Drei Anbieter werden mit ihren Webadressen genannt. Ein vierter wird ausführlicher und mit einem beigestellten Ausschnitt der Homepage und den Porträtfotos der beiden Betreiber vorgestellt. Ein Leser kritisiert eine nicht vertretbare Hervorhebung eines einzelnen Anbieters mit einem daraus resultierenden eindeutigen Werbeeffekt. Einer der beiden Betreiber ist Redakteur des Magazins. Dieser Umstand hätte besondere Zurückhaltung nach sich ziehen müssen. Eine Pressemitteilung mit Hinweis auf den Magazin-Artikel sei schon vor dessen Erscheinen verbreitet worden. Der Chefredakteur des Magazins versichert, bei der Veröffentlichung hätten weder private oder geschäftliche Interessen Dritter noch persönliche wirtschaftliche Interessen der beteiligten Journalisten oder auch ein Eigeninteresse des Verlages eine Rolle gespielt. Im Beitrag werde auf die Beziehung eines der Gründer der im Artikel erwähnten Firma zum Magazin deutlich und verständlich hingewiesen. Es sei aus pressethischen Gründen nicht erforderlich, bei Vorliegen einer solchen Konstellation von einer Berichterstattung abzusehen. Der Leser könne einen Hinweis auf diese Querverbindung erwarten. Dies sei im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Der Chefredakteur betont, dass an virtuellen Friedhöfen ein berechtigtes Informationsinteresse bestehe. Die Redaktion stehe auf dem Standpunkt, dass dieses Phänomen unserer Zeit berichtenswert sei. Das Magazin behandele dieses sensible Thema durchaus kritisch. Eigeninteressen des Verlages gebe es nicht. (2008)
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Mit „Promotion“ ist ein dreiseitiger Beitrag in einer Reise-Fachzeitschrift gekennzeichnet. Im Inhaltsverzeichnis ist von einem „Sonderbeihefter“ die Rede. Thema ist der Oman, der unter der Überschrift „Faszination Oman – die Legende am Golf“ präsentiert wird. Auf weiteren drei Seiten wird unter der Überschrift „Wellness für Körper und Geist“ über ein Hotel berichtet. Weitere Hotels werden auf den nachfolgenden acht Seiten vorgestellt. Kontaktinformationen und Preisangaben sind angefügt. Der Verlag der Zeitschrift bietet in einem Schreiben an eine PR-Agentur redaktionelle Porträts als Zugabe zu Anzeigen an. Im Angebot sind auch zweiseitige „Advertorials“. Ein Beschwerdeführer aus der Reise-Branche: Die Zeitschrift veröffentlicht Werbung, die nicht gekennzeichnet und für den Leser nicht als solche erkennbar ist. Der Verleger der Zeitschrift widerspricht. In dem vom Beschwerdeführer kritisierten Schreiben werde als Gegenleistung für einen Anzeigenauftrag ein Unternehmensporträt angeboten. Das Angebot sei dabei als Paket zu verstehen, als eine Kombination aus konventionellen Anzeigen und einer alternativen Werbeform, nämlich PR-Anzeigen, die über das betreffende Untenehmen in Wort und Bild informieren sollen. Die Werbebotschaft werde so auf eine andere Art präsentiert, um dem schnellen Überblättern von Werbeseiten entgegenzuwirken. Die Aufmachung unterscheide sich dabei deutlich vom übrigen redaktionellen Umfeld. Somit werde in dem Schreiben keine unentgeltliche redaktionelle Berichterstattung ohne entsprechende Kennzeichnung als Anzeige angeboten. Verkauft werde vielmehr ein Unternehmensporträt bzw. ein so genanntes „Advertorial“. Nach Auffassung des Verlegers befänden sich die vom Beschwerdeführer angeführten Beiträge nicht im redaktionellen Teil der Zeitschrift. Sie seien für die Leser als Anzeigen zu erkennen. (2008)
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„Justiz lässt dieses Schwein laufen“ überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über die Freilassung eines wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes aus der Sicherheitsverwahrung. In der Überschrift ist das Wort „Schwein“ durchgestrichen und mit dem Vermerk „Schwein darf (…) nicht schreiben, sonst gibt es Ärger mit dem Presserat“ überschrieben. Ein Blogger sieht den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre mit der Bezeichnung „Schwein“ verletzt. Zudem sei die Berichterstattung unangemessen sensationell. Schließlich werde der falsche Eindruck erweckt, als sei der Zeitung die Verwendung der Bezeichnung „Schwein“ bereits vor der Veröffentlichung vom Presserat untersagt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie unter Hinweis auf die Beschwerdeordnung und bereits mehrfach mitgeteilte Gründe auch diese Beschwerde als missbräuchlich einschätze. Zur Sache werde man sich daher nicht äußern. (2008)
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In einer Regionalzeitung erscheint auf der Seite „Panorama“ Werbung eines Energieunternehmens, die aus einem klassischen Anzeigenmotiv und zwei redaktionell gestalteten PR-Beiträgen besteht. Für einen Leser sind die redaktionell gestalteten Beiträge nicht als Werbung erkennbar, da sie sich vom übrigen redaktionellen Text kaum unterscheiden. Nach Auskunft des Chefredakteurs der Zeitung handelt es sich nicht um verkappte Werbung, sondern um die Folge einer bedauerlichen technischen Panne. Im modernen Ganzseitenumbruch würden die Anzeigen automatisiert auf die Seiten gestellt und während der redaktionellen Arbeit als farbige Flächen dargestellt. Die Redaktion kenne – von Ausnahmen abgesehen – nur den Auftraggeber der Anzeige. Sie müsse darauf vertrauen, dass die Anzeigenabteilung eine deutliche Kennzeichnung als Anzeige vornehme. Dies sei im vorliegenden Fall wegen eines Softwarefehlers unterblieben. Das Ergebnis habe am Erscheinungstag weder Redaktion noch Anzeigenleute erfreut. Eine zusätzliche Kontrolle sei nach dieser Panne eingeführt worden. Der Chefredakteur schließt mit der Versicherung, dass kein leichtfertiger oder willkürlicher Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliege, sondern ein technisches Versehen. (2008)
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Unter dem Titel „Unser Lieblings-Italiener“ veröffentlicht ein Gesellschaftsmagazin eine Home-Story über George Clooney, der die Journalisten des Blattes in seinem Haus am Comer See in Italien empfängt. Anlass ist ein Fototermin des Schauspielers mit einer Uhren-Edelmarke. Die Zeitschrift berichtet über Clooneys Qualitäten beim Fotografieren. Die Uhrenmarke wird im Text zweimal erwähnt. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos aus dem Haus und vom Schauspieler selbst. Auf zwei großformatigen Bildern ist eine Uhr der Marke zu sehen. Im Bildtext heißt es sinngemäß, George Clooney habe in seinen Garten eingeladen, um sich mit dem Zeitmesser fotografieren zu lassen. Für den Beschwerdeführer, einen Leser der Zeitschrift, gibt es kein öffentliches Informationsinteresse an dem Umstand, dass der Schauspieler das Werbegesicht einer bestimmten Firma sei. Er sieht daher einen Verstoß gegen Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex, da die Grenze zwischen neutraler Berichterstattung und Schleichwerbung überschritten worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass es sich bei dem ausschließlich redaktionellen Beitrag nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handele. Die Rechtsabteilung schreibt wörtlich: „Im Rahmen dieser eindeutig redaktionellen Veröffentlichung über den Schauspieler George Clooney und die besonderen Umstände eines Fotoshootings war die Nennung des Uhrenherstellers (…) erforderlich“. Der Presserat habe 2006 selbst festgestellt, dass es von öffentlichem Interesse sei, wer als Sponsor für einen Schauspieler, einer so genannten absoluten Person der Zeitgeschichte, wirke. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. (2008)
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Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Braucht Kalter Markt neuen Standort?“ über die Suche nach einem neuen Austragungsort für das Heimatfest in einer Gemeinde des Verbreitungsgebietes. In dem Bericht steht die Passage: „Auslöser dafür ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das die Stadt aufgrund einer Anzeige eines ´(…) mit französisch klingendem Namens aus der Alten Bahnhofstraße´ gegen den Tanzmusik veranstaltenden Verein ´Planemacher 2000´ wegen Lärmbelästigung eröffnen musste.“ Beschwerdeführer ist der Anwohner, der sich wegen der Lärmbelästigung bei der Stadt beschwert hat. Er betont, dass er keine Anzeige erstattet habe, sondern der Stadtverwaltung den Sachverhalt lediglich dargestellt und auf die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen habe. Verbunden mit seinem Schreiben sei die Bitte um eine Beantwortung gewesen. Ein weiteres Vorgehen, eventuell in Form einer Anzeige, habe er von dieser Antwort abhängig gemacht. Die Ankündigung der Stadtverwaltung, im kommenden Jahr erst einmal eine Lärmpegelmessung zu veranlassen, habe ihm nicht genügt. Das von der Stadt eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren sei von ihm nicht gefordert worden. Falsch sei auch die Behauptung der Zeitung, so der Beschwerdeführer, er habe gedroht, das nächste Heimatfest zu verhindern. Er kritisiert außerdem den Hinweis im Artikel auf seine Person. Dies habe dazu geführt, dass er mehrfach angesprochen worden sei. Durch die veröffentlichten Angaben sei er identifizierbar. Er fühle sich an den Pranger gestellt. Nach Darstellung der Redaktion sei dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch gesagt worden, dass das in dem kritisierten Beitrag verwendete Wort „Kläger“ nicht im juristischen Sinne zu verstehen sei. Es beschreibe schlicht die Tätigkeit des Klagens über einen Sachverhalt. Es sei überdies aus einer öffentlichen Veranstaltung berichtet worden, in deren Verlauf die Verantwortlichen von einem Bürger mit französisch klingenden Namen aus der alten Bahnhofstraße gesprochen hätten. Der Mitarbeiter der Zeitung habe diesen Satz lediglich zitiert. In einem offenen und sachlichen Gespräch sei es nicht möglich gewesen, Ziel und Wunsch des Beschwerdeführers herauszufinden. Er sei auch nicht bereit gewesen, auf das Angebot einzugehen, seine Sicht der Dinge in der Zeitung klarzumachen. (2008)
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