Redaktionelles als Zugabe zu Anzeigen
Zeitschrift veröffentlicht Werbung, die für den Leser nicht erkennbar ist
Mit „Promotion“ ist ein dreiseitiger Beitrag in einer Reise-Fachzeitschrift gekennzeichnet. Im Inhaltsverzeichnis ist von einem „Sonderbeihefter“ die Rede. Thema ist der Oman, der unter der Überschrift „Faszination Oman – die Legende am Golf“ präsentiert wird. Auf weiteren drei Seiten wird unter der Überschrift „Wellness für Körper und Geist“ über ein Hotel berichtet. Weitere Hotels werden auf den nachfolgenden acht Seiten vorgestellt. Kontaktinformationen und Preisangaben sind angefügt. Der Verlag der Zeitschrift bietet in einem Schreiben an eine PR-Agentur redaktionelle Porträts als Zugabe zu Anzeigen an. Im Angebot sind auch zweiseitige „Advertorials“. Ein Beschwerdeführer aus der Reise-Branche: Die Zeitschrift veröffentlicht Werbung, die nicht gekennzeichnet und für den Leser nicht als solche erkennbar ist. Der Verleger der Zeitschrift widerspricht. In dem vom Beschwerdeführer kritisierten Schreiben werde als Gegenleistung für einen Anzeigenauftrag ein Unternehmensporträt angeboten. Das Angebot sei dabei als Paket zu verstehen, als eine Kombination aus konventionellen Anzeigen und einer alternativen Werbeform, nämlich PR-Anzeigen, die über das betreffende Untenehmen in Wort und Bild informieren sollen. Die Werbebotschaft werde so auf eine andere Art präsentiert, um dem schnellen Überblättern von Werbeseiten entgegenzuwirken. Die Aufmachung unterscheide sich dabei deutlich vom übrigen redaktionellen Umfeld. Somit werde in dem Schreiben keine unentgeltliche redaktionelle Berichterstattung ohne entsprechende Kennzeichnung als Anzeige angeboten. Verkauft werde vielmehr ein Unternehmensporträt bzw. ein so genanntes „Advertorial“. Nach Auffassung des Verlegers befänden sich die vom Beschwerdeführer angeführten Beiträge nicht im redaktionellen Teil der Zeitschrift. Sie seien für die Leser als Anzeigen zu erkennen. (2008)