Migration: Der Versuch einer Deutung
Viele Leser äußern im Online-Forum Angst und Unbehagen
Thema eines Meinungsbeitrages unter der Überschrift „Allgemeines Unbehagen“ in einer Regionalzeitung ist eine Moschee. In der Unterzeile heißt es: „Versuch einer Deutung: Landnahme-Mentalität, Macho-Gehabe, Ansprüche, Kopftuch und Sprachgettos verursachen ein Gefühl der Unberechenbarkeit“. Der Beitrag basiert auf den Reaktionen von Lesern im Online-Forum der Zeitung, in dem viele Leser Angst und Unbehagen äußern. Passage in dem Artikel: „Ein Kollege hat dieses Gefühl im Bauch einmal mit ´Landnahme´-Gefühl beschrieben“. Weiter heißt es: „Die (noch) nicht integrierten Migranten tragen einen permanenten Faktor des Unberechenbaren in die Gesellschaft“ und „Sie müssen sich als für die christlich-abendländisch geprägte Mehrheitsgesellschaft berechenbar fühlbar machen“. Der Beschwerdeführer, ein Flüchtlingsrat, sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Der Beitrag schüre rassistische bzw. anti-islamische Vorurteile und Ängste. Dies geschehe durch Ausdrücke wie „Landnahme“. Dies sei ein Begriff, der in der Regel etwas mit Wegnehmen oder Vereinnahmen zu tun habe. Im Zusammenhang mit Sozialamt, Wohnhaus, Religion, Straße oder Arbeitsplatz sei die Verwendung des Begriffes gefährlich. Sehr leicht lasse sich diese Darstellung auf den alten rechtsradikalen Wahlspruch verkürzen: „Die Ausländer nehmen uns die Arbeitsplätze weg.“ Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung wurde das Thema aus unterschiedlichsten Blickwinkeln diskutiert. Im kritisierten Beitrag hat der Autor den Versuch einer Deutung unternommen, wie in der Unterzeile angemerkt. Die Zeitung lässt den Autor zu Wort kommen. Dieser weist den Versuch, einen rechtsradikalen Zusammenhang herzustellen, entschieden zurück. Entsprechendes Gedankengut stehe auch nicht zwischen den Zeilen. Er bleibt bei seiner Aussage, „dass Neubürger sich unseren Regeln unterwerfen, nicht wir uns den ihren“. Der Autor betont, dass er sorgfältig – auch bei der islamischen Gemeinde – recherchiert habe. Alle genannten Beispiele seien belegbar und würden im Beitrag nur aus Gründen des Persönlichkeits- und Informantenschutzes zum Teil nicht kenntlich gemacht. Keine religiöse Überzeugung werde geschmäht. Es werde allerdings auf Grenzen verwiesen, wie das Beispiel einer Vorgesetzten zeige. Ein Bürger mit Migrationshintergrund hatte Anweisungen einer Vorgesetzten nicht ausgeführt, nur weil sie von einer Frau seien. (2008)