Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einer Frauenzeitschrift erscheint ein Artikel unter dem Titel „Beate Herzog: ´Heute schaue ich wieder gern in den Spiegel´“. Es geht um Alters-Akne. Am Beispiel einer Patientin wird eine Behandlung der Krankheit in einer Darmstädter Klinik geschildert. Am Ende des Beitrags steht ein Hinweis auf die Homepage des Krankenhauses. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Hinweis auf die Internet-Adresse Schleichwerbung für die Klinik. Ohne redaktionellen Anlass werde dieses Haus aus einer Reihe von Anbietern hervorgehoben. Ein Alleinstellungsmerkmal, das die Nennung begründen könnte, sei nicht zu erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe über ein neues Verfahren berichtet, der Alters-Akne zu Leibe zu rücken. Sie habe über Agenturen erfahren, dass ein fraktioniertes, ablatives Lasersystem zur Behandlung von Runzeln, Furchen, Fältchen, Gewebeunregelmäßigkeiten, pigmentierten Läsionen und Gefäßverfärbungen auch in Deutschland die Freigabe erhalten habe. Dieses neue Verfahren habe man den Lesern vorstellen wollen. Im Zuge der Recherchen sei man auf die Lebensgeschichte von Beate Herzog gestoßen, die in der Darmstädter Klinik behandelt worden sei. Diese Klinik sei im Bereich der Laserbehandlung eines der größten und innovativsten Häuser und habe als eine der ersten Kliniken in Deutschland eine neuartige Technik eingesetzt. Eine spezielle Kombination des Fraktionallasers mit einem Fruchtsäurepeeling sei eine Besonderheit der Behandlung in dem Krankenhaus. Das bei der Patientin angewandte Verfahren werde nur von dieser Klinik praktiziert. (2008)
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Fußpflege ist Thema in einer Frauenzeitschrift, die den Beitrag unter die Überschrift „Beauty – Tricks für perfekte Lackierarbeiten“. Einige Produkte werden vorgestellt. In die redaktionelle Berichterstattung eingebunden ist eine Herstelleranzeige. Ein Leser der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass die Anzeige nicht als solche erkennbar ist. Er vermisst eine entsprechende Kennzeichnung. Die Gestaltungsweise der Anzeige reiche nicht aus, sie als Werbung kenntlich zu machen. Für die Chefredaktion der Zeitschrift kann es keinen Zweifel an der klaren Kennzeichnung als Anzeige geben. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens, insgesamt zweiundzwanzigmal, sowie die Abbildung der Produkte wiesen ausschließlich auf eine Anzeige hin. Für den Leser besonders auffällig sei der in großen Lettern gehaltene Produkt-Schriftzug, der sich senkrecht über mehr als eine halbe Seite erstrecke. So würden redaktionelle Seiten nicht gestaltet. Die Chefredaktion nennt zur Unterfütterung ihrer Argumentationslinie noch mehr Details in Gestaltung und Text. Um künftig Presseratsmaßnahmen zu vermeiden, kündigt die Redaktion an, Anzeigen künftig einem im Presserecht kundigen Rechtsanwalt vorzulegen. (2008)
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Eine regionale Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Für Afghanistan-Einsatz – Bundeswehr spielt Krieg im Erzgebirge“ über die Übung eines Panzergrenadierbataillons. Dem Artikel beigestellt sind zwei Fotomontagen. Dass es sich um solche handelt, wird vermerkt, in einem Fall jedoch sehr klein am Rande. Die abgebildeten Soldaten werden sich auf einem Weihnachtsmarkt bzw. auf einer Dorfstraße gezeigt. Der Bataillonskommandeur sieht im Artikel und in den dazugehörigen Fotos einen Verstoß gegen den Pressekodex. Bei den im Bericht verwendeten Formulierungen handele es sich um groteske Übertreibungen. Durch die Fotomontagen werde genau das Gegenteil von dem gezeigt, was eigentlich beabsichtigt gewesen sei. Eine Absprache zwischen Bundeswehr und Redaktion habe nicht stattgefunden. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung sind die monierten Bildzeilen presseüblich, so dass sein Blatt dafür nicht haftbar gemacht werden könne. Eine Absprache mit der Bundeswehr habe es nicht gegeben, weil die Redaktion grundsätzlich mit niemandem abspreche. Ferner habe Vorfeld eine ordentliche Recherche stattgefunden. Dies spiegele sich auch darin wider, dass ein Vertreter der Bundeswehr wörtlich zitiert worden sei. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Mumpsfälle, die die Bevölkerung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes umtreiben. Sie veröffentlicht mehrere Leserbriefe. Einer davon hat die Überschrift „Tochter nach Impfung behindert“. Darin berichtet die Autorin, Mutter des Kindes und in diesem Fall Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nach der Schluckimpfung geistig und körperlich behindert sei. Es sei für sie unbegreiflich, dass eine Amtsärztin Eltern als verantwortungslos hinstelle, die der Impfung kritisch gegenüber stünden. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Ihr Leserbrief sei nicht vollständig abgedruckt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden. Sie moniert auch die Überschrift „Pro und Kontra“. Sie habe sich nicht an einer Diskussion über Pro und Kontra einer Impf-Pflicht beteiligen, sondern lediglich auf die Punkte aufmerksam machen wollen, über die sich Impfwillige gründlich aufklären lassen sollten. Diese in ihrem Leserbrief aufgeführten Punkte seien aber nicht veröffentlicht worden. Nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung ist die Kernaussage des Briefes erhalten geblieben. Die gekürzte Veröffentlichung habe ihren einzigen Grund im begrenzten redaktionellen Platz. Eine bewusste oder unbewusste Sinnentstellung sieht sie genauso wenig, wie eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Offenbar solle der Presserat für eine persönliche Auseinandersetzung instrumentalisiert werden. (2008)
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In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Wulff bedauert seine Wortwahl“. Der niedersächsische Ministerpräsident hatte die Kritik an deutschen Managern als „Progromstimmung“ bezeichnet. Davon distanzierte er sich zunächst auch nicht in einer Sendung auf N24, die von Michel Friedman moderiert wurde. Erst Stunden später holte er dies nach. In dem Artikel heißt es: „In der von Michel Friedman, einem Juden, moderierten Talkshow auf N24 hatte sich Wulff trotz entsprechender Nachfragen nicht von seiner Wortwahl distanziert.“ Der Zentralrat der Juden in Deutschland (BK1-310/08) hält das für eine unhaltbare Berichterstattung. Ein Zusammenhang zwischen der Religionszugehörigkeit und der Arbeit des Moderators sei nicht ersichtlich. Eine derartige Formulierung sei bei einem katholischen oder evangelischen Moderator kaum denkbar. Die Berichterstattung erzeuge antisemitische Reflexe bei den Lesern und sei inakzeptabel. Zwei Beschwerdeführer vom Sender N24 (BK1-311/08) sind der Ansicht, die Tatsache, dass der Moderator jüdischen Glaubens ist, sei für die Berichterstattung ohne Belang. Man könne nicht nachvollziehen, welche Rolle die Religionszugehörigkeit bei der journalistischen Arbeit spielen soll. Es handele sich um „unterschwelligen Antisemitismus“. Der Moderator werde durch den Artikel angeprangert und diskriminiert. Das vom Redakteur gegenüber den Beschwerdeführern zum Ausdruck gebrachte Bedauern wird von diesen als nicht ausreichend erachtet. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist zum Hintergrund der Berichterstattung auf die von Hans-Werner Sinn vom Institut für Wirtschaftsforschung gemachte Äußerung in einem Zeitungsinterview. Darin hatte dieser gesagt: „In jeder Krise wird nach Schuldigen gesucht, nach Sündenböcken. Auch in der Weltwirtschaftskrise von 1929 wollte niemand an einen anonymen Systemfehler glauben. Damals hat es in Deutschland die Juden getroffen, heute sind es die Manager.“ Die Zeitung habe es für ihre Pflicht gehalten, über Wulffs „gefährlichen Vergleich“ zu berichten. Christian Wulff habe seinen Vergleich gegenüber einem Menschen gezogen, dessen Vorfahren wegen des Umstandes, dass sie Juden waren, selbst Zeugen und Leidtragende von Progromen gewesen seien. Der juristische Vertreter des Blattes räumt jedoch ein, dass die Formulierung „unglücklich gewählt sei“. Er verwahrt sich jedoch entschieden gegen den Vorwurf, die Formulierung sei ausgrenzend und ziele auf antisemitische Reflexe der Leser. (2008)
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Unter der Überschrift „Generation Praktikum“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht über das Angebot des Berliner Theaterintendanten Claus Peymann an den nach zweieinhalb Jahrzehnten freigelassenen einstigen Terroristen Christian Klar. Die Zeitung habe beim örtlichen Theater angerufen und nachgefragt, ob derartiges an diesem Hause auch denkbar wäre. Der Oberspielleiter antwortet der Zeitung per E-Mail. Demnach würde das Theater Christian Klar einen beruflichen Einstieg nicht verwehren. Aus dieser Aussage macht die Zeitung diese Unterzeile: „Ein Berliner Theater will Christian Klar anstellen – das … Theater auch“. Der Rechtsvertreter des Oberspielleiters sieht in der Unterzeile eine falsche Aussage. Das Theater habe nicht behauptet, Klar in jedem Fall und unter allen Umständen anzustellen. Man habe lediglich auf eine fiktive Frage eine fiktive Antwort gegeben. Außerdem habe die Zeitung kein Gespräch mit dem Theater-Mann geführt. Die Frage sei per E-Mail gestellt und auf gleichem Weg beantwortet worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet von einem Gegendarstellungsbegehren des Oberspielleiters, dem man nachgekommen sei, obwohl die Gegendarstellung formaljuristisch nicht den landespresserechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Autor des Beitrages habe mit dem Oberspielleiter sprechen wollen. Der habe keine Zeit gehabt. Schließlich wurde die Frage schriftlich gestellt und die Antwort schriftlich gegeben. Diese habe die Zeitung in den wesentlichen Punkten veröffentlicht. (2008)
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In einer Zeitschrift, die sich dem Thema Yoga verschrieben hat, erscheint unter der Überschrift „Sexueller Missbrauch durch Yogalehrer“ ein Artikel mit Aussagen angeblich betroffener Frauen. Dabei wird ein namentlich genannter Inder, der Yoga auch in Deutschland unterrichtet, schwerer Vergehen bezichtigt. Er wird auch im Bild gezeigt. Mehrere Frauen äußern sich der Redaktion gegenüber und bekunden übereinstimmend, sie seien von dem Mann sexuell missbraucht worden. Eine Leserin ist der Ansicht, die Zeitschrift habe in gröbstem Maße ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Der Bericht beruhe auf einem Verdacht, erwecke aber bei den Lesern den Eindruck, dass es sich dabei um Tatsachen handele. Die Redaktion habe den Yoga-Lehrer nicht zu Wort kommen lassen. Die Redaktion bestreitet, dass sie sich auf die Aussagen von anonymen Informanten gestützt habe. Vielmehr seien ihr diese namentlich bekannt. Auch lägen eidesstattliche Erklärungen zu den Aussagen vor. Ein Anwalt habe der Redaktion die Vorwürfe schriftlich bestätigt. Das seien glaubwürdige Quellen für den Artikel. Im Übrigen habe die Zeitschrift eine Gegendarstellung des Yoga-Lehrers abgedruckt, in der dieser seine Sicht der Dinge mitgeteilt habe. (2008)
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Eine Fachzeitschrift berichtet über den Sanierungsplan für einen Landesverband einer Gewerkschaft. Darin wird neben anderem erwähnt, dass die Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Bericht falsch sei. Auch seien bei der Informationsbeschaffung unlautere Recherchemethoden angewandt worden, denn die Redaktion habe sich Zugang zu Informationen aus einem nichtöffentlichen Verfahren beschafft. Die Chefredaktion der Fachzeitschrift teilt mit, ihre Meldung habe völlig richtig die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts wiedergegeben. Richtig sei auch, dass die Gläubiger zuvor dem Insolvenzplan zugestimmt hätten. Es werde in dem Artikel nicht behauptet, dass sämtliche Gläubiger dem Plan zugestimmt hätten, was für einen Insolvenzplan auch nicht erforderlich sei. Die Zeitschrift habe weder vertrauliche Dokumente veröffentlicht, noch unlautere Methoden angewandt. Eine Gegendarstellung habe die Redaktion nicht abdrucken können, weil sie nicht den formalen Anforderungen entsprochen habe. (2008)
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In einer Regionalzeitung erscheinen drei Artikel zu einem Thema unter den Überschriften „Staatsanwalt soll CDU-Politiker bedroht haben“, „Wir werden dich platt machen“ und „CDU-Spendenaffäre wird zum Justizskandal – (…) Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot“. Es geht um den Chef der Korruptionsermittler im Zusammenhang mit einer CDU-Spendenaffäre. Dort heißt es: „Der ehemalige Oberstaatsanwalt (…) soll den ehemaligen CDU-Chef und heutigen Hauptangeklagten (…) bei einem zufälligen Treffen in Erfurt bedroht haben. Am Ende eines kurzen Gesprächs habe (der Staatsanwalt) gesagt: ´Du wirst dich noch wundern. Wir werden dich platt machen.´ Der Vorgang findet sich inzwischen in den Prozessakten“. Die Zeitung berichtet von einem brisanten Aktenvermerk, durch den der Staatsanwalt in Bedrängnis kommen könnte. Darin ist von dem Treffen auf dem Erfurter Domplatz die Rede. Schließlich kritisiert die Zeitung in einem Kommentar das enge Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Kommunalpolitik. Sie schreibt, es dürfe mit Fug und Recht als Justizskandal bezeichnet werden, wenn der ehemalige Chef der Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft einem Ex-CDU-Parteichef drohe, er werde ihn „platt machen“. Der Staatsanwalt (zwischenzeitlich im Ruhestand) tritt als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Zeitung vor, ihre Darstellungen entsprächen nicht der journalistischen Ethik. Auch sei die abweichende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Journalisten bekannt gewesen. Die geschilderte Bedrohung sei nicht schlüssig dargelegt und berichtet worden. Er habe den CDU-Politiker nicht bedroht und ihm auch keine Sanktionen angekündigt. Vielmehr habe er sich schon früher für befangen erklären lassen und an dem Fall gar nicht mitgearbeitet. Die Tatsachenbehauptungen habe die Zeitung frei erfunden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sein Name wegen seines zwischenzeitlichen Wechsels in den Ruhestand nicht habe genannt werden dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für unbedenklich. Die Redakteure hätten versucht, von dem Ex-Staatsanwalt eine „belastbare und veröffentlichungsfähige“ Stellungnahme zu erhalten. Der sei dazu innerhalb einer angemessenen Frist und nach mehreren Nachfragen nicht bereit gewesen. Der Verlag gesteht ein, dass der kritisierte Kommentar „zweifellos zugespitzt und mit einer gewissen Schärfe“ formuliert sei. Er kommentiere jedoch eine umfangreiche Berichterstattung, die ihrerseits weder unter journalistisch-ethischen noch rechtlichen Aspekten zu beanstanden sei. (2008)
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