Leserbrief wurde sinnwahrend gekürzt
Mutter wollte Impfwillige zu gründlicher Information auffordern
Eine Regionalzeitung berichtet über Mumpsfälle, die die Bevölkerung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes umtreiben. Sie veröffentlicht mehrere Leserbriefe. Einer davon hat die Überschrift „Tochter nach Impfung behindert“. Darin berichtet die Autorin, Mutter des Kindes und in diesem Fall Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nach der Schluckimpfung geistig und körperlich behindert sei. Es sei für sie unbegreiflich, dass eine Amtsärztin Eltern als verantwortungslos hinstelle, die der Impfung kritisch gegenüber stünden. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Ihr Leserbrief sei nicht vollständig abgedruckt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden. Sie moniert auch die Überschrift „Pro und Kontra“. Sie habe sich nicht an einer Diskussion über Pro und Kontra einer Impf-Pflicht beteiligen, sondern lediglich auf die Punkte aufmerksam machen wollen, über die sich Impfwillige gründlich aufklären lassen sollten. Diese in ihrem Leserbrief aufgeführten Punkte seien aber nicht veröffentlicht worden. Nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung ist die Kernaussage des Briefes erhalten geblieben. Die gekürzte Veröffentlichung habe ihren einzigen Grund im begrenzten redaktionellen Platz. Eine bewusste oder unbewusste Sinnentstellung sieht sie genauso wenig, wie eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Offenbar solle der Presserat für eine persönliche Auseinandersetzung instrumentalisiert werden. (2008)