Einzelne Produkte besonders hervorgehoben
Zeitschrift verschafft Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil
Eine Fernsehzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wie viel Bildung braucht der Mensch?“ über Erwachsenenbildung und hebt dabei einen Anbieter hervor, der Marktführer ist. Dessen Geschäftsführer kommt auch zu Wort. In der gleichen Ausgabe berichtet die Redaktion unter der Überschrift „Wenn Schnupfen ständig müde macht“ über die Behandlung von Sinusitis. Genannt wird dabei das Präparat „Soledum“. Die Zeitschrift berichtet über eine Studie zu diesem Medikament und ihre positiven Ergebnisse. Schließlich wird unter der Überschrift „Naturstoff neutralisiert Nahrungsfett“ über das Thema Gewichtsabnahme berichtet. Der Autor weist auf ein bestimmtes Präparat hin und nennt die Website des Herstellers. Eine Leserin sieht in den Beiträgen Schleichwerbung und spricht von besonders subtilem Vorgehen, um Schleichwerbung im redaktionellen Umfeld unterzubringen und zu verschleiern. Die von ihr kritisierten Beiträge wechselten sich mit anderen Artikeln ab, die deutlich mit dem Wort „Promotion“ gekennzeichnet seien. Bei näherem Hinsehen handele es sich in allen Fällen um werbliche Hinweise auf einzelne Produkte. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift stellt fest, dass für die Veröffentlichungen keine Geld- und/oder sonstige vermögenswerte Vorteile geflossen seien. Die Inhalte seien von einem begründeten öffentlichen Interesse. (2008)