Eine Klinik für Darm-Operation genannt
Beschwerdeausschuss: Entweder alle oder keine erwähnen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Probleme mit der Verdauung - ´Ihr Darm hat sich etwas abgesenkt´“. Es geht um die Behandlungsmöglichkeiten bei Darmerkrankungen. In einem zum Artikel gehörenden Kasten wird der Verlauf einer Darm-Operation geschildert. Es folgt der Hinweis auf Kliniken, die diese OP im Programm hätten. Eine Klinik, ihr leitender Arzt und dessen Telefonnummer werden hervorgehoben mitgeteilt. Die Angabe der Kontaktdaten sei Schleichwerbung, meint ein Leser. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die Zeitschrift auf eine bestimmte Klinik mit Detailangaben verweise. Auch andere Häuser böten die OP an. Ein Alleinstellungsmerkmal sei also nicht gegeben. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und betont, dass für die Veröffentlichung kein Geld gezahlt worden sei. Auch eine anderweitige Kompensation habe nicht stattgefunden. Es sei gut und richtig gewesen, auf die Umstände der Operation hinzuweisen und in diesem Zusammenhang als Beispiel eine Klinik zu nennen. Sinngemäß habe die Redaktion mitgeteilt, dass eine Klinik so gut sei wie die andere. Die Formulierung drücke auf diese Weise Beliebigkeit aus. Eine unsachgemäße Wettbewerbsförderung liege somit nicht vor. (2008)