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„Horror- Eltern“ und „schreckliche Mutter“

Das Opfer erhält ein Gesicht, wird mehr als ein anonymer Justizfall

Die Eltern ließen in Schwerin ihre Tochter, die kleine Lea-Sophie, verhungern. Über ihr Geständnis berichtet eine Boulevardzeitung. Vater und Mutter werden von der Zeitung als „Horror-Eltern“ bezeichnet. Mutter und Tochter werden mit unverfremdeten Fotos dargestellt. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex verletzt. Die Abgebildeten seien identifizierbar. An der Abbildung bestehe kein überwiegendes Interesse. Auf Grund des Alters des Opfers (Lea-Sophie war fünf, als sie starb) sei besondere Rücksichtnahme geboten. Außerdem dürfe ein Verdächtiger vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger (Täter) hingestellt werden. Die Formulierungen „die schreckliche Mutter“ und „Horror-Eltern“ seien polemisch und ehrenrührig. Sie verletzten die Mutter bzw. beide Eltern in ihrer Menschenwürde. Auch werde die Angeklagte durch die identifizierende Abbildung in Zusammenhang mit der Vorverurteilung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt lediglich mit, dass sie zu dieser Beschwerde keine Stellungnahme abgibt. (2008)