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Produkte ohne erkennbaren Grund genannt

Einem Hersteller ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft

Eine Zeitschrift, die sich Fragen der Lebensart verschrieben hat, berichtet über neue Frisuren und Frisur-Techniken. Zwei Produkte werden mit Preisen genannt. Für einen Leser der Zeitschrift ist der Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt. Ein Informationsinteresse der Leser an der Nennung sieht er nicht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift nimmt zu dem Vorwurf keine Stellung, weil sie glaubt, in dem Leser einen „notorischen Beschwerdeführer“ zu erkennen. Bei den beanstandeten Veröffentlichungen handele es sich nicht um Schleichwerbung, so dass keine Verletzung des Trennungsgrundsatzes vorliege. Die Zeitschrift weist im Übrigen darauf hin, dass sie gegenüber dem Presserat keine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben habe. (2008)