Erneute Angriffe gegen Bürgermeister
Zeitung spricht fälschlicherweise von „verhaltener Kritik“
Eine Regionalzeitung berichtet über zwei Missbilligungen, die der Presserat gegen sie ausgesprochen hat, und über eine Beschwerde, die der Beschwerdeausschuss als unbegründet bewertete. Es geht in allen drei Fällen um den Bürgermeister einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Dieser ist der Ansicht, dass der Beitrag seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem wirft er der Redaktion vor, sie habe nicht sorgfältig recherchiert. Seine Vorwürfe stützt er auf unterschiedliche Textpassagen. Dem Bürgermeister wurde ursprünglich vorgeworfen, im Internet „Schmuddelartikel“ bestellt zu haben. Um die Dimension deutlich zu machen, so die Zeitung, habe die Redaktion auch einige Beispiele nennen müssen. Sonst wäre für den Leser nicht nachvollziehbar gewesen, was denn überhaupt das Ungewöhnliche war. Der Bürgermeister ist entsetzt darüber, dass die Zeitung erneut so berichtet, obwohl sie zuvor schon für die gleichen Behauptungen eine Missbilligung kassiert habe. Die Zeitung schreibt von einer verhaltenen Kritik, da dem Presserat ja auch die Maßnahme der Rüge zur Verfügung gestanden hätte. Der Bürgermeister und Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Wertung der Arbeit des Presserats. Eine Missbilligung sei keine verhaltene Kritik. Er verwahrt sich auch dagegen, in dem Beitrag als Politiker dargestellt zu werden. Dies sei nicht richtig. In dem betreffenden Bundesland seien Bürgermeister direkt gewählte hauptamtliche Verwaltungsbeamte. Das heiße, dass auch deren Personalangelegenheiten vom Dienstherrn nicht öffentlich behandelt würden. Er sieht hier einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich erstaunt darüber, dass die Berichterstattung über eine Beschwerde beim Presserat überhaupt Anlass zu einer erneuten Beschwerde sein könne. Schließlich ziele der Presserat doch darauf ab, dass Entscheidungen veröffentlicht werden, auch wenn es sich um eine Missbilligung handele, zu deren Abdruck die Zeitung nicht verpflichtet sei. Die Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers insgesamt zurück. (2008)