Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Ein Zigarettenhersteller als Ortsmarke

Eine Zigarettenfirma startet eine Aktion, an deren Ende eine junge Frau ausgewählt wird, eine zehntägige USA-Reise zu unternehmen. Das Auswahlverfahren hat, wie eine Regionalzeitung unter der Rubrik „Botengänger“ berichtet, in einer namentlich genannten Diskothek begonnen. Der Friseursalon, den die junge Frau betreibt, wird ebenfalls mit Namen erwähnt. Der Bericht trägt als Ortsmarke den Namen des Zigarettenherstellers. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die genannte Zigarettenfirma. Gleiches gelte für den Friseursalon. Die Nennung der Diskothek sei zumindest fragwürdig. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, dass die Rubrik „Botengänger“ Amüsantes und Nebensächliches und dies oft sehr personenbezogen enthalte. Der Artikel nenne mit gutem Grund Zigarettenfirma, Diskothek und Friseursalon. Die Teilnahme der jungen Frau an der Aktion sei Ortsgespräch in ihrer Wohngemeinde und auch in der Diskothek gewesen. Außerdem sei sie durch ihre Berufstätigkeit einer Vielzahl von Leuten bekannt. Eine Lokalzeitung, die davon nicht Notiz nehme und Ross und Reiter nicht nenne, gelte als schlecht informiert. Außerdem – so der Redaktionsleiter weiter – sei die Sprache des Textes in keiner Weise werblich gehalten. Zusammenfassend stellt er fest, dass die Veröffentlichung auf ein erkennbares Informationsinteresse gestoßen sei. Der Beitrag sei weder von dritter Seite bestellt noch bezahlt worden. (2008)

Weiterlesen

Der Beilage fehlt die eindeutige Kennzeichnung

Eine Fachzeitschrift der IT-Branche enthält eine Beilage zum Thema „IT-Einsatz für die moderne Verwaltung“. Sie wird als „Sonderpublikation“ der Zeitschrift bezeichnet. Die Beilage besteht inhaltlich aus einem Vorwort des Redaktionsleiters der Zeitschrift, zwei Artikeln von Universitäts-Professoren und sieben Beiträgen von Mitarbeitern einer Software-Firma. Im Innern wird ein Impressum mit dem Hinweis auf den Verlag der Zeitschrift sowie einen verantwortlichen Redakteur veröffentlicht. Ein Leser ist der Auffassung, dass es sich bei der Publikation um eine Werbebeilage der Software-Firma handele, die aber nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift teilt mit, dass redaktionelle Sonderveröffentlichungen nicht zu beanstanden seien, wie Richtlinie 7.3 des Pressekodex ausdrücklich bestätige. Nicht nur das Editorial der Beilage mache deutlich, dass das vorliegende, in Zusammenarbeit mit der Software-Firma entstandene Sonderheft eine bestimmte Entwicklung analysiere. Darüber hinaus sei bei allen Beiträgen jeweils hervorgehoben, wer Autor sei und welche Position in der Firma er bekleide. Auch auf der Seite mit dem Impressum befinde sich nochmals ein Hinweis, der alle Autoren in Wort und Bild vorstelle, wobei erneut die Firmen-Zugehörigkeit transparent werde. Der Redaktionsleiter weist ausdrücklich auf den Hinweis „Sonderpublikation“ auf der Titelseite der Beilage hin. Er ist der Meinung, dass die Redaktion den Grundsatz der klaren Unterscheidbarkeit von redaktioneller Berichterstattung und Werbung gewahrt habe. Eines ergänzenden Hinweises im Impressum, wie vom Beschwerdeführer gefordert, bedürfe es nicht, da die Produktion ausschließlich bei der Redaktion gelegen habe und die entsprechende Arbeit ausschließlich von ihr geleistet worden sei. Dies belege auch der Umstand, dass die Sonderveröffentlichung nicht nur Beiträge von Firmenmitarbeitern enthalte. (2008)

Weiterlesen

Hinweis hätte der Transparenz gedient

Unter dem Titel „Viel Luft unter den Flügeln“ veröffentlicht eine Fachzeitschrift einen Artikel über Flugzeugfonds. Ein Kasten mit dem Titel „Quick-Check“ verweist – mit Telefonnummer – auf die Website einer bestimmten Firma. Zuvor hatte die Zeitschrift einen Artikel unter dem Titel „Kaufen, verkaufen oder ausharren“ veröffentlicht. Dabei war ein für eine bestimmte Firma tätiger Fondsexperte als Autor ausgewiesen worden. Ein großer Zeitungsverlag ist nach Angaben eines Lesers an dem Unternehmen, dem die Website gehört, beteiligt. In verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften werde versucht, potentielle Kunden auf diese Website zu bringen, ohne dass auf die Verbindung zwischen Firma und Verlag hingewiesen werde. So sei es auch in diesen beiden Fällen gewesen. Der Geschäftsführer der Zeitschrift bescheinigt dem Beschwerdeführer, dass er die Beteiligungsverhältnisse richtig darstelle. Auch sei es richtig, dass in der Zeitschrift Werbeeinschaltungen verschiedener Publikationen des Verlags abgedruckt würden. Schließlich sei es auch richtig, dass es bei der Besprechung von Finanzprodukten gelegentlich einen Bezugsquellenhinweis gebe. Man könne aber kein Problem darin erkennen, dass bei der Nennung der Bezugsquelle nicht erwähnt werde, dass der Verlag dort eine Beteiligung habe. Der Geschäftsführer abschließend: Hinweise auf Beteiligungsverhältnisse würden im Übrigen immer dort gebracht, wo Autoren schrieben, die aus solchen Gesellschaften stammten. Ein mitgesandtes Beispiel belege dies. Im letzten Satz des vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrags sei der Hinweis jedoch bedauerlicherweise vergessen worden. (2008)

Weiterlesen

Nennung des Testers schafft Klarheit

Eine ökologische Fachzeitschrift weist unter der Überschrift „Wirkt´s oder wirkt´s nicht?“ auf einen Anwendertest hin, bei dem auch ein bestimmtes Deo beurteilt wurde. Ergebnis: 70 Prozent der Probanden, die das Produkt getestet hätten, berichten, die Geruchs- und Schweißentwicklung habe sich – auch beim Sport - reduziert. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Redaktion die PR-Aussage des Herstellers übernommen habe. Es fehlten Angaben zur Zahl der Tester. Auch andere Tests der Zeitschrift ließen wichtige Parameter vermissen. Nach seiner Auffassung bevorzuge die Redaktion Produkte großer Anzeigenkunden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift trägt die Meinung ihrer Mandantin vor, dass die durch den Trägerverein des Presserats getragenen Beschwerdeausschüsse nicht legitimiert seien, Missbilligungen oder Rügen gegen die Zeitschrift zu verhängen. Man habe zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde bis auf einen Punkt als „offensichtlich unbegründet“ bewertet worden sei. Schon die Verwendung dieses aus der juristischen Terminologie stammenden Begriffs „offensichtlich unbegründet“ stütze die in den zurückliegenden Auseinandersetzungen vertretene Position, dass Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse justitiabel sein müssten. Die Rechtsvertretung tritt der Tätigkeit des Trägervereins des Deutschen Presserats im Rahmen seiner Beschwerdeausschüsse nach der derzeitigen Handhabungsweise nach wie vor entgegen und widerspricht ihr entschieden. Gleichwohl äußert sie sich vorsorglich sowohl zum Verfahren als auch inhaltlich zu der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt dann diverse Anträge zum Verfahren, ohne sich allerdings konkret zu dem Vorwurf einer Verletzung des Pressekodex zu äußern. (2008)

Weiterlesen

Eine Zeitung gerät ins „Fadenkreuz“

In mehreren Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) in einer Kleinstadt. Darin geht es unter anderem um die Anzeige des Bürgermeisters gegen zwei UWG-Mitglieder wegen Nötigung. Hintergrund ist der Streit um einen Ratsbeschluss zur Pachtverlängerung mit dem Betreiber der Stadthalle. Die UWG tritt als Beschwerdeführer auf und wirft der Zeitung eine unfaire Berichterstattung vor. Pressemitteilungen würden oft an entscheidenden Stellen gekürzt oder gar nicht gedruckt. Mit Leserbriefen sei es nicht anders. Die Möglichkeit zur Korrektur oder Gegendarstellung werde der Wählergemeinschaft nicht gewährt. Sie wirft der Zeitung parteiliche Berichterstattung zu ihren Lasten vor, bedingt durch das enge Beziehungsgeflecht zwischen dem Geschäftsführer der Stadthallen GmbH, dem Bürgermeister und dem Verlag der Zeitung. Ein Gespräch zwischen verantwortlichen Redakteuren und dem Vorsitzenden der UWG sei erfolglos geblieben. Der Redaktionsleiter kann in der Berichterstattung keine falschen Aussagen erkennen. Er merkt an, dass seit Gründung der Wählergemeinschaft eine Reihe von ehrenamtlich Handelnden sowie Mitarbeiter der Verwaltung mit einer Vielzahl von Vorwürfen konfrontiert worden seien. Ein Ermittlungsverfahren habe sich an das nächste gereiht. Darüber habe die Zeitung natürlich berichtet und das nicht immer zur Freude der UWG. Nun sei die Zeitung offensichtlich ebenfalls in deren „Fadenkreuz“ geraten. (2008)

Weiterlesen

Vorwurf: Zeitung berichtete falsch

„Landgericht: Doch kein Sex-Skandal“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Ausgang eines Prozesses, in dessen Verlauf ein Vorfall zwischen einer Referendarin und zwei Wachtmeistern im Landgerichtsgebäude verhandelt wurde. Die Zeitung berichtet, die Vorwürfe der Juristin seien „offenbar nur heiße Luft“ gewesen. An den Vorwürfen sei „offenbar nichts dran“. Über die Referendarin schreibt das Blatt, sie sei im Nebenberuf „spirituelle Hellseherin“ und „Muschellegerin“. Die Betroffene wehrt sich gegen die Berichterstattung mit anwaltlicher Unterstützung. Die Zeitung berichte in wesentlichen Teilen und in der Überschrift falsch über die Vorkommnisse im Landgericht. Durch die Formulierungen werde der Eindruck erweckt, als habe sie gelogen oder zumindest stark übertrieben. Andere Zeitungen hätten anders und korrekt berichtet. Die Frau wendet sich auch dagegen, dass das Boulevardblatt auf ihre Nebentätigkeiten hinweise. Dadurch werde sie erkennbar gemacht und außerdem ihre Glaubwürdigkeit unterlaufen. Der Chefredakteur räumt ein, dass einzelne Formulierungen im Bericht unglücklich ausgefallen seien. Er habe sich bei der Beschwerdeführerin dafür telefonisch entschuldigt. Die Formulierungen „Sex-Skandal“ oder „Sexangriff“ seien jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst zwei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung eingeleitet habe. Das eine Verfahren sei wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden, das andere gegen eine Geldbuße. In beiden Fällen gelte weiterhin formal die Unschuldsvermutung. Ein Verfahren wegen sexueller Nötigung sei in beiden Fällen nicht weiter verfolgt worden. Vor diesem strafrechtlichen Hintergrund seien die Ausführungen im Beitrag nicht falsch. Zudem seien die beiden betroffenen Wachtmeister über ein Jahr lang dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, auf eine Frau einen „sexuellen Angriff“ erübt zu haben. Dies sei durch die Einstellung der Verfahren widerlegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht namentlich genannt und auch nicht im Bild gezeigt worden. Ihre Erkennbarkeit sei daher sehr begrenzt. (2008)

Weiterlesen

Überschrift nicht durch Text gedeckt

Unter der Überschrift „Linke Gewalt nimmt dramatisch zu“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Entwicklung von politisch motivierten Straftaten von 2001 bis 2007. Ein Leser ist mit dem Wort „dramatisch“ nicht einverstanden. Er teilt mit, dass die Zahl der Gewaltdelikte im angegebenen Zeitraum lediglich um 3,1 Prozent zugenommen habe. Hier von „dramatisch“ zu sprechen, verfälsche die Tatsachen. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung beschreibe das kritische Wort nicht allein die Steigerung der linken Gewalttaten. Es beziehe sich auch auf deren „Qualität“. Der Bundesinnenminister habe auf die zunehmende Brutalität hingewiesen. Der Chefredakteur zitiert eine andere überregionale Zeitung: „Linksextreme Straftäter in Deutschland werden brutaler, sie verübten im vergangenen Jahr mehr Straftaten als je zuvor seit Einführung der entsprechenden Deliktstatistik. Das kann man dem Bericht des Innenministeriums zur Entwicklung politischer Kriminalität entnehmen.“ Auch eine Nachrichtenagentur habe den Innenminister im Zusammenhang mit der linksextremen Gewalt mit den Worten „(…) massive Gewalttaten gegen Polizeikräfte“ zitiert. Von einer Verzerrung der Tatsachen in der Überschrift, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, könne keine Rede sein. (2008)

Weiterlesen

Tierkadaver im „Hexenhaus“

Eine Regionalzeitung berichtet auf der Titelseite unter der Überschrift „Keine Seuchengefahr durch ´Hexenhaus´“ über eine Frau, die mit einer Vielzahl von Tieren und bis zu hundert Tierkadavern in einem Haus gelebt hat. Laut Auskunft eines Nachbarn sei die Frau vor fünf Jahren aus England zugezogen. Ein Beitrag im Innenteil der Zeitung unter der Überschrift „41 Tiere lebend aus ´Hexenhaus´ geborgen“ ist mit zwei Fotos illustriert. Das eine zeigt das Haus von außen; das zweite wurde von außen aufgenommen und bildet Tierkäfige und Verschmutzungen ab. Die von der Berichterstattung betroffene Frau stößt sich vor allem daran, dass Fotos vom Haus und von einem Innenraum des Gebäudes veröffentlicht worden seien. Dies habe Sachbeschädigung und Diebstahl zur Folge gehabt. Schaulustige seien auf dem Grundstück angetroffen worden. Sie beanstandet die detaillierte Beschreibung ihrer Person, durch die sie in ihrem Umfeld erkennbar sei. Der Chefredakteur der kritisierten Zeitung hält der Beschwerde das Argument des in diesem Fall besonders großen öffentlichen Interesses entgegen. Es handele sich hier um einen besonders krassen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, den die Polizei sehr detailliert und mit vielen Fotos öffentlich gemacht habe. Die bundesweite Berichterstattung in Zeitungen, Agenturen und im Internet ließen Zweifel aufkommen, dass ausgerechnet die Fotos in dieser Zeitung zur Unruhe im Umfeld der Beschwerdeführerin geführt hätten. Das Haus sei zudem vom Mitarbeiter des Blattes nicht betreten worden. Das in diesem Zusammenhang kritisierte Foto habe der Mitarbeiter durch ein Fenster aufgenommen. Die Versuche der Zeitung, seinerzeit Kontakt mit der Frau aufzunehmen, seien erfolglos gewesen, so der Chefredakteur weiter. Es habe auch keine detaillierte Beschreibung der Beschwerdeführerin gegeben. Man habe sich ihrer Biografie nur annähern können. Daraus zu konstruieren, die Zeitung verbaue mit ihrer Berichterstattung die beruflichen Chancen der Frau, sei absurd. Ihr Name sei nicht einmal mit Initialen genannt worden. Das Ziel der Redaktion sei aber gewesen, den Lesern ein Bild von der Frau zu vermitteln. Die Zeitung sei sich sicher, dass sie die Frau fair behandelt habe. Diese habe auch nie eine Korrektur der Berichte verlangt. Alles in allem verwechsle die Beschwerdeführerin Ursache und Wirkung. Sie habe sich schließlich durch ihr Vorgehen selbst in eine problematische Situation gebracht. (2008)

Weiterlesen

Foto eines verwahrlosten Gebäudes

„Bilder zum Gruseln in verwahrlostem Haus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, die mit mehr als 200 Tieren in einem Haus gelebt habe. Zahlreiche Tierkadaver hätten in dem Gebäude gelegen. Der Beitrag ist durch ein Foto illustriert. Es zeigt das Haus von außen. Von der Frau heißt es, dass sie sichtlich verwirrt gewirkt habe und in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sei. Die Betroffene, die sich über die Berichterstattung auch anderer Zeitungen beschwert, bemängelt vor allem, dass das Haus im Bild gezeigt wird, von manchen Publikationen auch von innen. Dies habe Sachbeschädigung und Diebstahl zur Folge gehabt. Auch hätten sich Schaulustige auf dem Grundstück eingefunden. Die Beschwerdeführerin kritisiert überdies die detaillierte Beschreibung ihrer Person, durch die sie in ihrem Umfeld erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bei dem beanstandeten Artikel habe es sich um einen Agenturbericht gehandelt. Die Beschwerde beziehe sich offensichtlich auf die Berichterstattung in einer anderen Zeitung, die in dieser Gegend erscheint. Sein Blatt habe nicht – wie vorgeworfen – ständig Fotos von dem Haus veröffentlicht. Auch die genaue Ortsbezeichnung habe nicht in dieser Zeitung gestanden. Die Redaktion habe keine Fotos aus dem Innern des Hauses gebracht. Die Beschwerde sei aus all diesen Gründen unbegründet. (2008)

Weiterlesen

Enden Persönlichkeitsrechte mit dem Tod?

In einer Boulevardzeitung und deren Online-Ausgabe erscheint ein Artikel mit der Überschrift „Die toten Kinder von Darry – Von der Mutter erstickt, vom Vater wieder ausgegraben“. Das Blatt berichtet über die Umbettung dreier Kinder von einem Berliner Friedhof nach Schleswig-Holstein. Diese Kinder – und zwei weitere - waren von ihrer Mutter getötet worden. Die Bilder zeigen Nahaufnahmen der Särge und der Gruft. In den Printbeitrag eingeblockt ist ein Familienfoto, auf dem die Gesichter der Erwachsenen gepixelt sind. Bei der Beschwerde geht es sowohl um die Umstände der Recherche als auch um den Inhalt der Veröffentlichungen. Der Beschwerdeführer – ein leitender Notfallseelsorger aus Schleswig-Holstein – ist mit dem fünffachen Kindermord von 2007 von Berufs wegen befasst. Er berichtet, die Umbettung der drei Kinder habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollen. Mit allen Firmen und den Friedhöfen sei Stillschweigen und absolute Vertraulichkeit vereinbart worden. Zu Beginn der Exhumierung in Berlin hätten mehrere Journalisten fotografieren und filmen wollen. Die Friedhofsverwaltung habe vergeblich versucht, sie davon abzuhalten. Im Gegensatz zu anderen Medien habe das Boulevardblatt Nahaufnahmen der Särge, der Gruft und des gesamten Vorgangs veröffentlicht. Zudem sei in der Online-Ausgabe ein „abscheuliches Video“ mit Nahaufnahmen abrufbar gewesen. Der Geistliche sieht einen Missbrauch der Pressefreiheit und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Kinder und des trauernden Vaters. Er legt Wert darauf, dass der Videobeitrag aus dem Netz genommen wird. Im Übrigen sieht er den Pressekodex in den Ziffern 1, 8, 9, 11 und 15 verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass die Vorwürfe im juristischen Sinne nicht begründet sind, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode verneine und nur ein Fortwirken der Menschenwürde im Sinne des allgemeinen Achtungsanspruchs anerkannt habe. Weder die Berichterstattung selbst noch die Bilder würdigten die Kinder herab oder erniedrigten sie. Da der Vater keine Scheu gezeigt habe, selbst per TV in die Öffentlichkeit zu gehen, könne von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nicht ausgegangen werden. Die Berichterstattung über die Umbettung sei mitfühlend und nicht sensationsheischend. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die im Internet gezeigten Bewegt-Bilder allerdings religiöse Gefühle verletzen könnten. Dies habe der Chefredakteur in einem Brief an den Seelsorger bedauert. Das fragliche Video sei nicht mehr abrufbar. Die bei der Exhumierung anwesenden Reporter hätten im Übrigen versichert, dass sie zu keiner Zeit am Fotografieren der Umbettung gehindert worden seien. (2008)

Weiterlesen