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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Wie viel Leid darf gezeigt werden?

Unter der Überschrift „Flucht vor der Armut – in die Hölle“ berichtet eine Regionalzeitung über afrikanische Flüchtlinge in Frankreich am Beispiel eines Mannes aus Mali. Es geht um die französische Abschiebepolitik und um deren Änderungen seit dem Amtsantritt von Nicolas Sarkozy. Eines von zwei Fotos zeigt den Flüchtling aus Mali in einem Männerheim. Auf dem anderen sind mehrere offensichtlich tote Männer in einem Boot zu sehen. Im Bildtext steht die Information, dass diese aus Guinea geflohen und auf der Insel Gomera gestrandet seien. Vier Flüchtlinge seien gestorben, elf weitere befänden sich nach mehreren Tagen ohne Wasser in einem lebensbedrohlichen Zustand. Ein Leser, der hier als Beschwerdeführer auftritt, ist erschüttert und angeekelt von diesem Bild. Er stellt fest, dass dieses Foto noch nicht einmal im direkten Zusammenhang mit dem Artikel stehe. Es werde lediglich als Blickfang benutzt. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da die Gesichter der Opfer nicht unkenntlich gemacht worden seien. Damit liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 9 (Schutz der Ehre) verletzt. Schließlich hält er die Veröffentlichung des Bildes für unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die gezeigten Menschen würden zum Objekt herabgewürdigt. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, der dem Presserat vorliegende Text sei nicht vollständig. Er sei nur ein Teil einer ganzen Seite, auf der sich die Redaktion kritisch mit dem menschlichen Leid von Armutsflüchtlingen auseinandergesetzt habe. Die Einzelbeiträge der Seite müssten im Gesamtkontext gesehen werden. Ziel dieser Seite sei es gewesen, die Öffentlichkeit wachzurütteln, dass die derzeit bestehenden Zustände dringend geändert werden müssten. Das kritisierte Foto sei eine eindrucksvolle Darstellung menschlichen Leids. Es mache die Dramatik der Lage von Armutsflüchtlingen deutlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, hier würden verstorbene Flüchtlinge abgebildet, werde durch die Bildzeile nicht bestätigt. Er mache die selbst aufgestellte Behauptung zum Gegenstand seiner Kritik. (2008)

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Keine Vorteile von Zirkus angenommen

Ein am Ort gastierender Zirkus ist neunmal Thema in einer Regionalzeitung, die mehrmals darauf hinweist, dass Eintrittskarten im Verlagsgebäude zu haben sind. In zwei der Veröffentlichungen werden 50 Karten für eine Zirkusführung verlost. Über diese wird berichtet. Der Autor der meisten Beiträge ist ein freier Mitarbeiter der Zeitung, der auch PR-Leistungen anbietet. Ein Leser der Zeitung kritisiert Schleichwerbung durch eine positive und unkritische Darstellung sowie die gehäufte Berichterstattung. Zudem liege ein nicht deutlich gemachtes Eigeninteresse des Verlags vor, da er an dem Kartenverkauf Geld verdiene. Der Beschwerdeführer betrachtet die Tatsache, dass vom Zirkus Karten zur Verfügung gestellt worden seien, als Vergünstigung nach Ziffer 15 des Pressekodex. Zudem habe die Zeitung ihre Sorgfaltspflicht verletzt (Ziffer 2 des Pressekodex), da ohne Recherche unkritisch berichtet worden sei. Schließlich kritisiert der Leser, dass Informationen über Missstände im Umgang mit Tieren nicht beachtet worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, die Redaktion habe für die Berichterstattung sorgfältig und ordnungsgemäß recherchiert. Sie habe keine Informationen über Missstände im Umgang mit Tieren gehabt. Die Redakteure, die im Rahmen ihrer Recherchen in der Zirkustierschau waren, hätten nicht den Eindruck gehabt, dass die Tiere nicht gut behandelt worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeitung habe Vorteile angenommen und dadurch beeinflusste Informationen verbreitet, sei falsch. Die kritisierte Häufung der Zirkus-Artikel sei nicht ungewöhnlich: Die Redaktion habe einen Vorbericht und einen Premierenbericht gebracht, dann den Bericht über die Leseraktion und einen Beitrag über die Begegnung des Zirkusdirektors mit dem Spielort. Darüber hinaus seien noch zwei Hinweise auf der „Tipps- und Termine“-Seite abgedruckt worden. Bei vergleichbaren Ereignissen verfahre die Redaktion ebenso. Im Übrigen habe die Verlosung der Freikarten ausschließlich den werblichen Interessen des Zirkus und nicht denen der Zeitung gedient. (2008)

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Motiviert von „sachfremden Erwägungen“

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen, eine örtliche Sparkasse habe „heimlich“ und „offenbar ohne Zustimmung und Wissen des Verwaltungsrates“ so genannte „Kellerkredite“ verkauft. Der Verwaltungsrat habe erst durch eine Anfrage der Zeitung davon erfahren. Der Zeitung zufolge habe die Sparkasse dies damit begründet, es habe sich um ein laufendes Geschäft gehandelt. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, den Verwaltungsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Die Sparkasse, in diesem Fall der Beschwerdeführer, sieht eine Imageschädigung durch den Hinweis auf einen angeblich „heimlichen“ Verkauf. Verwaltungsrat und Kreditausschuss der Sparkasse seien zu jeder Zeit umfassend über die Geschäfte informiert worden, soweit es das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im betreffenden Bundesland und die Sparkassenverordnung vorsehe. Anderslautende Aussagen seien falsch. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Die Sparkasse werfe der Zeitung im Kern vor, sie habe unzulässig einen Zusammenhang zwischen den Kreditverkäufen und fragwürdigen Aktivitäten einschlägiger Hedgefonds oder Investmentbanken hergestellt. Aus den Texten gehe jedoch eindeutig hervor, dass es sich bei der Kreditübertragung um ein ganz anderes Geschäft handele als die in Verruf gekommen Inkassozessionen an professionelle Hedgefonds. Die Zeitung habe die Sparkasse wörtlich zitiert: „Solche Kredite wurden und werden von der Sparkasse nicht verkauft.“ Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Zeitung sich aus eigenem Antrieb an die Sparkasse gewandt und um Stellungnahme gebeten habe. Die Antworten darauf seien inhaltlich korrekt wiedergegeben worden. Die Redaktion vermute, so die Rechtsvertretung weiter, hinter der Beschwerde einen ganz anderen Hintergrund. Sie sei motiviert von „sachfremden Erwägungen“ – nämlich einer sparkasseninternen Auseinandersetzung darüber, ob der Verwaltungsrat ausreichend informiert war. Die Meinung des Sparkassenvorstandes, dass der Verwaltungsrat über laufende Geschäfte nicht habe informiert werden müssen, sei zumindest „umstritten“. Schon der hohe Nennwert der übertragenen Forderungen spreche nach Ansicht der Redaktion dafür, dass der Verwaltungsrat zumindest hätte informiert werden müssen. Hinter der Beschwerde stehe also einzig die Frage, ob der Vorstand der Sparkasse seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beschwerde sei folglich nur ein „untaugliches Ablenkungsmanöver“. (2008)

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Meinung zur „schweigenden Mehrheit“

Unter dem Titel „Höhenflüge“ berichtet eine Regionalzeitung über das Ergebnis einer Internet- und Telefonumfrage. Es geht um die Verlängerung der Betriebszeiten des regionalen Flughafens. In einem Diagramm wird dargestellt, dass 56 Prozent der Befragten gegen und 44 Prozent für eine Verlängerung der Betriebszeiten waren. In der Fußnote wird darauf hingewiesen, dass insgesamt 10.204 Stimmen abgegeben wurden. Das Umfrageergebnis wird kommentiert. Dabei ist die Rede von einer „schweigenden Pro-Flughafen-Fraktion“. Ein Leser der Zeitung sieht die journalistische Sorgfaltspflicht durch eine einseitige, verzerrende Darstellung der Umfrageergebnisse verletzt. Die Zahlenangaben zur Umfrage wichen um vier Prozent von den Angaben in zwei Internet-Veröffentlichungen ab. Dort habe die Ablehnung bei 60 Prozent gelegen. Zudem werde durch die farbliche Darstellung des Ergebnisses ein falscher Eindruck erweckt. Statt 56 Prozent „Nein“ werde auf den ersten Blick ein 56-prozentiges „Ja“ vermittelt. Insgesamt sei die Redaktion überhaupt nicht auf das flughafenkritische Ergebnis der Umfrage eingegangen. Sie habe dieses im Text überhaupt nicht erwähnt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das Umfrageergebnis im Artikel um vier Prozent von dem im Internet ausgewiesenen Ergebnis abweiche, weil bei dem gedruckten Gesamtergebnis auch die Telefonabstimmung berücksichtigt sei. Bei dieser seien mehr Ja-Stimmen für längere Betriebszeiten des Flughafens abgegeben worden. Dies werde im Text auch erklärt, aber möglicherweise nicht deutlich genug. Die Grafik vermittle keineswegs einen falschen Eindruck. Mit dem Begriff „Schweigende Pro-Flughafen-Fraktion“ seien diejenigen gemeint, die dem Flughafen eher positiv gegenüber stünden, dies aber höchst selten kundtäten. Dass es eine solche „schweigende Mehrheit“ tatsächlich gebe, bewiesen diverse Umfragen, über die die Zeitung in der Vergangenheit berichtet habe. (2008)

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Es droht die Gefahr der Verwechslung

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine redaktionell gestaltete Anzeige. Unter der Überschrift „Der Aufwärtstrend beim Gold ist noch nicht zu Ende“ wird dabei ein Interview mit dem Vorsitzenden eines Investment-Unternehmens abgedruckt. Innerhalb dieses Beitrages ist eine Anzeige des Unternehmens untergebracht. Ein Leser bemängelt, dass die Anzeige nicht als solche erkennbar sei, da ein entsprechender Hinweis fehle. Die Veröffentlichung könne von den Lesern durchaus auch als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Die Anzeige – so die Chefredaktion der Zeitung – unterscheide sich in Aufmachung, Schrifttyp, Umbruch und nicht zuletzt durch das unübersehbar große Firmenlogo eindeutig vom redaktionellen Teil der Zeitung. Sie sei zudem durch eine deutliche schwarze Anzeigenlinie vom redaktionellen Teil optisch abgetrennt. So sei eine Verwechslung nicht möglich und die vom Pressekodex geforderte Trennung gegeben. Außerdem merke jeder, der nur ein paar Zeilen des „Interviews“ lese, dass es sich um eine Anzeige handele. Auch in der Redaktion der Zeitung würden solche „Advertorials“ kritisch gesehen. Wann immer die Gefahr einer Verwechslung drohe, blocke man das Wort „Anzeige“ ein, nicht immer zur Freude der Anzeigenabteilung. Die Redaktion habe sich auch bislang erfolgreich gegen andere irreführende Werbeformen gewehrt. Dies werde man auch in Zukunft so halten, auch wenn die Ansprüche vieler Werbetreibender auf eine Vermischung von redaktionellem und kommerziellem Teil stärker geworden seien. Grundsätzlich sympathisiere die Redaktion also mit dem Anliegen des Beschwerdeführers. Im konkreten Fall allerdings sei die Kritik aus den beschriebenen Gründen nicht gerechtfertigt. Um eventueller Kritik künftig noch weniger Anlass zu geben, werde die Zeitung noch schärfer als bisher auf die Kennzeichnung von Anzeigen achten. (2008)

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Details machen Ehepaar erkennbar

Unter der Überschrift „Firma unter Briefkasten-Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Gerichtsverfahren. Der Verdacht gegen ein Ehepaar, es habe betrügerisch versucht, Geld vor der Zwangsvollstreckung zu retten, habe sich nicht bestätigt. Das Verfahren sei eingestellt worden. In der Folge werden in dem Beitrag Details über die Lebensumstände des Ehepaares veröffentlicht. Unter anderem sei es um die Zwangsvollstreckung einer Forderung in Höhe von 360.000 Euro und den damit zusammenhängenden Widerruf einer zuvor eingelösten Grundschuld gegangen. Die Eheleute hätten eine Gesellschaft mit 64.000 Euro Startkapital in Marbella gegründet. Die Frau – eine Masseurin - schleppe seit Jahrzehnten einen Schuldenberg durchs Leben. Auch das Lehrergehalt ihres Ehemannes, der nebenberuflich mehrere Chöre leitet, sei gepfändet worden, da dieser 25.000 Euro Steuerschulden beim Finanzamt abtragen müsse. Die genauen Einkommensverhältnisse der Eheleute werden konkret beziffert. Der Beschwerdeführer teilt mit, er kenne den Ehemann gut, sei jedoch über seine finanziellen Verhältnisse nicht informiert gewesen. Diese würden nun durch den Bericht in der Zeitung offenkundig. Es gebe nicht viele Chorleiter am Ort, deren Frau Masseurin sei. Der Mann sei für einen umfangreichen Personenkreis erkennbar. Eine Abwägung zwischen nur vermuteter Schuld und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hätte angesichts der Einstellung des Verfahrens dazu führen müssen, dass über das Verfahren entweder gar nicht oder nur in sehr allgemeiner Form hätte berichtet werden dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung geht auf den Vorwurf des Beschwerdeführers ein, dass die Betroffenen erkennbar seien. Die Stadt, um die es hier geht, sei eine ausgesprochene Musikstadt mit mehr als 50 Chören. Noch einmal so viele gebe es im weiteren Verbreitungsgebiet der Zeitung. Es sei keinesfalls die Absicht der Redaktion gewesen, die an dem Verfahren Beteiligten erkennbar zu machen. Angesichts der genannten Hintergründe sei es unwahrscheinlich, dass dies „massenhaft geschehen ist“. Die Redaktion nehme dennoch den Fall zum Anlass, künftig noch genauer als bisher auf die Regelungen des Pressekodex zu achten. (2008)

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Das BKA in die Nähe der Gestapo gerückt

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Ulla Jepke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke im Bundestag. Anlass ist eine umstrittene Äußerung der Politikerin zum geplanten BKA-Gesetz: „Was da geschaffen wird, ist eine geheim ermittelnde Staatspolizei. Das ist das Allerletzte, was wir brauchen können“. Sie sieht einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die Zeitschrift stelle nach ihrer Ansicht falsche Behauptungen auf und verbreite Halbwahrheiten. Unter Tumult und Entrüstung – wie von der Zeitschrift beschrieben – stelle sie sich etwas anderes vor. Im Protokoll der Plenarsitzung sei lediglich vermerkt, dass die Linke applaudiert und ein SPD-Abgeordneter einen Zwischenruf gemacht habe. Zum Eklat in den Medien sei es – so die Beschwerdeführerin – erst gekommen, nachdem eine Nachrichtenagentur behauptet habe, sie hätte das BKA mit der Gestapo verglichen. Dies sei eine Falschmeldung gewesen. Die Abgeordnete sagt, sie habe nie an einem DKP-Parteitag teilgenommen. Dem stehe der Text des Magazins gegenüber: „Doch egal, ob Jelpke auf Treffen ehemaliger Stasi-Kader ihre Solidarität beteuert, Parteitage der DKP besucht oder bei Grußworten in der venezolanischen Botschaft die ´Unbeugsamkeit´ der kubanischen Revolution feiert: (…)“. Falsche Behauptungen sieht die Beschwerdeführerin auch in der Passage über ihre Kindheit und ihre politischen Handlungsmotive. Sie wirft der Redaktion die „Psychiatrisierung politisch Andersdenkender“ vor. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift zitiert die Publikation des Deutschen Bundestages „Das Parlament“. Dort heiße es: „Unruhe im Bundestag. Am Rednerpult kritisiert Ulla Jepke das geplante BKA-Gesetz, das dem Bundeskriminalamt neue Befugnisse in der Terrorabwehr geben soll. Für die innenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke – schmal, mit rotbraunem, geflochtenem Zopf – ein Unding: ´Was da geschaffen wird, ist eine geheim ermittelnde Staatspolizei. Das ist das Allerletzte, was wir brauchen können´. Die letzten Worte muss die 57-Jährige fast rufen, um gegen die Entrüstung anzukommen, die im Plenum laut wird“. Die Redaktion – so die Rechtsabteilung weiter – habe nicht behauptet, Ulla Jepke habe das BKA mit der Gestapo verglichen. Im Beitrag heiße es, dass sie „das BKA damit in die Nähe der Gestapo“ rücke und „eine historische Anspielung“ wage. Recht habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie habe nie an einem DKP-Parteitag teilgenommen. Die aufgestellte Behauptung beruhe auf einer Verwechslung. Ulla Jepke habe mehrfach auf DKP-Veranstaltungen gesprochen, jedoch nicht auf formalen Parteitagen. (2008)

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Foto der toten Lea-Sophie veröffentlicht

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Die Akte des Grauens“ über den Hunger-Tod der fünfjährigen Lea-Sophie und den bevorstehenden Prozess gegen ihre Eltern. Dem Bericht beigestellt sind zwei Fotos des Mädchens – eines zu Lebzeiten, das andere zeigt das tote, verhungerte Kind. Im Text heißt es, die Redaktion habe lange diskutiert, ob es richtig sei, dieses Foto zu zeigen. Man habe sich zum Abdruck entschieden, damit derartiges nicht wieder passiere. Ein Leser hält die Veröffentlichung des Fotos für Sensationsmache. Sie verletze die Menschenwürde der Verstorbenen, die über den Tod hinaus fortwirke. Er sieht Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dem Beschwerdegegner entgegen, er habe sich mit den Überlegungen der Redaktion nicht auseinandergesetzt. Darin seien die Beweggründe, das Foto zu veröffentlichen, ausführlich dargelegt worden. Es sei der Redaktion nicht um Sensationsmache gegangen, sondern darum, die Öffentlichkeit wahrhaftig zu unterrichten. Die Zeitung erinnert an das „vermutlich eindringlichste Foto der Pressegeschichte“. Das Bild aus dem Vietnam-Krieg zeigte fliehende, weinende, teilweise nackte und vom Napalm verletzte Kinder. Wenn die Eltern von Lea-Sophie und ihr Anwalt ein falsches Bild der Ereignisse zeichneten, müsse dies ausnahmsweise durch ein Fotodokument korrigiert werden können. (2008)

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Unter Stalking-Vorwurf vor Gericht

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Prozess, in dem sich der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Stalkings verantworten muss. Er wird im Artikel als „53-jähriger Stalker“ aus einem namentlich erwähnten kleinen Ort bezeichnet. Sein Name wird nicht genannt. Die Zeitung schildert den Verlauf der Verhandlung und das Ergebnis, dem zufolge das Verfahren vorläufig gegen Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. Der Beschwerdeführer hält die Bezeichnung „53-jähriger Stalker“ für vorverurteilend, da es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Die Bezeichnung „Stalker“ sei jedoch eine Täterbezeichnung. Er sieht darin einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er sei durch die Berichterstattung erkennbar geworden. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung für frei von Vorverurteilungen. Der Sachverhalt werde korrekt dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar dargestellt worden. Der Hinweis auf den Wohnort führe bei einer Einwohnerzahl von 15000 nicht zur Erkennbarkeit. (2008)

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Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten

Eine Gewerkschaftszeitschrift veröffentlicht eine zweiseitige Reportage über ein Lebenshilfewerk. Der „Geschäftsführer“ und der Vorsitzende des Betriebsrats kommen zu Wort. Die Redaktion berichtet über die Studie einer Universität mit einem besonders guten Zeugnis für das Werk. Ein Leser des Blattes hält den Beitrag für eine PR-Reportage im Stil einer werblichen Sonderveröffentlichung. Zudem sei journalistisch unsauber gearbeitet worden, da man ausschließlich leitende Mitarbeiter des Lebenshilfewerks habe zu Wort kommen lassen. Die Basis sei ausgeklammert worden. Auch seien falsche Darstellungen enthalten. So bekleide der angebliche Geschäftsführer diese Position nur in Teilbereichen. Die Chefredaktion der Zeitschrift kann in dem Artikel keinen Beschwerdegrund erkennen. Auch aus den beigelegten Unterlagen innerhalb der Beschwerde gehe nichts hervor, was eine Beschwerde begründen könnte. (2008)

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