Augenpartie unzureichend gepixelt
Misshandelte Therapeutin wurde erkennbar dargestellt
Unter der Schlagzeile „Ich war Geisel im Psycho-Knast“ berichtet eine Boulevardzeitung über die sexuelle Misshandlung einer Gefängnistherapeutin durch einen der von ihr betreuten Inhaftierten. Täter und Opfer werden in Bildern präsentiert. Auf dem Porträtfoto der Frau ist die Augenpartie gepixelt. Im Text werden ihr Vorname, der Anfangsbuchstabe ihres Nachnamens sowie ihr Alter genannt. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie auf dem Foto trotz der Pixelung identifizierbar, dass ihr Vorname vollständig und ihr Nachname abgekürzt veröffentlicht worden sei. Mit dem Reporter der Zeitung sei abgesprochen worden, dass Bilder, die in der Zeitung erscheinen würden, vollständig unkenntlich gemacht werden müssten. Die Chefredaktion des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Das Foto sei mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal des Landgerichts entstanden. Man habe sich darauf verständigt, dass Fotografien im Gerichtssaal getätigt werden dürften, wenn diese im Rahmen der Publikation unkenntlich gemacht würden. Vereinbarungsgemäß sei daraufhin die Augenpartie der Frau auf dem Foto komplett gepixelt worden. Über die Verfremdung des Namens sei dagegen keine Vereinbarung getroffen worden. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, denn die Anwältin der Beschwerdeführerin habe den Mitarbeitern der Redaktion berichtet, dass das komplette Umfeld der Therapeutin um das Tatgeschehen wisse. Die Redaktion habe sich vor diesem Hintergrund entschieden, den Grundsätzen zulässiger Gerichtsberichterstattung entsprechend den Nachnamen der Beschwerdeführerin innerhalb des Artikels abzukürzen. (2004)