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Unter Stalking-Vorwurf vor Gericht

Angeklagter wird durch Zeitungsbericht nicht erkennbar

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Prozess, in dem sich der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Stalkings verantworten muss. Er wird im Artikel als „53-jähriger Stalker“ aus einem namentlich erwähnten kleinen Ort bezeichnet. Sein Name wird nicht genannt. Die Zeitung schildert den Verlauf der Verhandlung und das Ergebnis, dem zufolge das Verfahren vorläufig gegen Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. Der Beschwerdeführer hält die Bezeichnung „53-jähriger Stalker“ für vorverurteilend, da es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Die Bezeichnung „Stalker“ sei jedoch eine Täterbezeichnung. Er sieht darin einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er sei durch die Berichterstattung erkennbar geworden. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung für frei von Vorverurteilungen. Der Sachverhalt werde korrekt dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar dargestellt worden. Der Hinweis auf den Wohnort führe bei einer Einwohnerzahl von 15000 nicht zur Erkennbarkeit. (2008)