Motiviert von „sachfremden Erwägungen“
Redaktion hält Beschwerde für untaugliches Ablenkungsmanöver
Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Beiträgen, eine örtliche Sparkasse habe „heimlich“ und „offenbar ohne Zustimmung und Wissen des Verwaltungsrates“ so genannte „Kellerkredite“ verkauft. Der Verwaltungsrat habe erst durch eine Anfrage der Zeitung davon erfahren. Der Zeitung zufolge habe die Sparkasse dies damit begründet, es habe sich um ein laufendes Geschäft gehandelt. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, den Verwaltungsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Die Sparkasse, in diesem Fall der Beschwerdeführer, sieht eine Imageschädigung durch den Hinweis auf einen angeblich „heimlichen“ Verkauf. Verwaltungsrat und Kreditausschuss der Sparkasse seien zu jeder Zeit umfassend über die Geschäfte informiert worden, soweit es das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im betreffenden Bundesland und die Sparkassenverordnung vorsehe. Anderslautende Aussagen seien falsch. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Die Sparkasse werfe der Zeitung im Kern vor, sie habe unzulässig einen Zusammenhang zwischen den Kreditverkäufen und fragwürdigen Aktivitäten einschlägiger Hedgefonds oder Investmentbanken hergestellt. Aus den Texten gehe jedoch eindeutig hervor, dass es sich bei der Kreditübertragung um ein ganz anderes Geschäft handele als die in Verruf gekommen Inkassozessionen an professionelle Hedgefonds. Die Zeitung habe die Sparkasse wörtlich zitiert: „Solche Kredite wurden und werden von der Sparkasse nicht verkauft.“ Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Zeitung sich aus eigenem Antrieb an die Sparkasse gewandt und um Stellungnahme gebeten habe. Die Antworten darauf seien inhaltlich korrekt wiedergegeben worden. Die Redaktion vermute, so die Rechtsvertretung weiter, hinter der Beschwerde einen ganz anderen Hintergrund. Sie sei motiviert von „sachfremden Erwägungen“ – nämlich einer sparkasseninternen Auseinandersetzung darüber, ob der Verwaltungsrat ausreichend informiert war. Die Meinung des Sparkassenvorstandes, dass der Verwaltungsrat über laufende Geschäfte nicht habe informiert werden müssen, sei zumindest „umstritten“. Schon der hohe Nennwert der übertragenen Forderungen spreche nach Ansicht der Redaktion dafür, dass der Verwaltungsrat zumindest hätte informiert werden müssen. Hinter der Beschwerde stehe also einzig die Frage, ob der Vorstand der Sparkasse seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beschwerde sei folglich nur ein „untaugliches Ablenkungsmanöver“. (2008)