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So schön sein wie die Hollywood-Stars

Zeitschrift nennt Produkte, Preise und Bezugsquellen: Schleichwerbung

Einige im Filmgeschäft von Hollywood tätige Damen und ihre Flechtfrisuren sind Thema für eine Zeitschrift, die ihren Bericht mit „Fesches Flechtwerk“ überschreibt. Am Ende des Beitrages werden drei Produkte gezeigt und benannt: Haarspray, Haarnadeln und ein Haarreif. Bei allen drei Erzeugnissen nennt die Redaktion Preise, bei zweien auch die Bezugsquellen. Für den Beschwerdeführer, einen Leser der Zeitschrift, ist das Schleichwerbung. Ohne erkennbaren Grund und ohne Alleinstellungsmerkmal würden drei Produkte aus dem Marktangebot so hervorgehoben, dass ein Werbeeffekt entstehe. Nach seiner Ansicht gibt es kein öffentliches Interesse für die Preis- und Bezugsquellennennung. Die Darstellung gehe über das Informationsinteresse deutlich hinaus. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück und versichert obendrein, dass die Berichterstattung auch nicht durch geldwerte Vorteile vergütet worden sei. Der Beitrag informiere junge Leser über Hollywood-Stars und deren Beauty-Tipps. Es gehe um die Frage „Wie schafft es mein Hollywood-Star, so unglaublich gut auszusehen und wie kann ich mir so einen Style leisten?“. Insofern sei das öffentliche Informationsinteresse gewährleistet. Die Produktinformationen seien dezent und stünden deutlich hinter der Berichterstattung über die Prominenten mit ihren Mode- und Beauty-Trends zurück. Eine unsachliche Werbung liege nicht vor. Zum anderen gebe es bei den Produkten Alleinstellungsmerkmale. So sei ein bestimmtes Haarspray nur bei einem bestimmten Anbieter zu beziehen. (2008)