Name des Milizenchef darf genannt werden
Zeitung hat die Grenze der Meinungsfreiheit nicht überschritten
Über den Präsidenten der ruandischen Hutu-Miliz, der in Deutschland lebt, erscheinen in einer überregionalen Zeitung zwei kritische Beiträge. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines „Anfangsverdachts wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo“ wurde ein Jahr zuvor von der Bundesanwaltschaft eingestellt. Anlass für die neuerliche Berichterstattung ist der Besuch des ruandischen Präsidenten Paul Kagame bei Bundeskanzlerin Merkel. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag „Deutschland duldet Terrorchef“ mit einem großformatigen Foto des Mannes sowie in einem weiteren Beitrag einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Informationen seien nicht mit der gebotenen Sorgfalt und nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Die Berichterstattung verletze den Mann in seiner Ehre. Beide Artikel fallen nach Meinung des Beschwerdeführers unter den Begriff der Sensationsberichterstattung. Sie seien überdies voller Vorurteile und verstießen gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für ein Musterbeispiel ausgewogener Berichterstattung. Die Redaktion habe die politische Vorgeschichte wiedergegeben, dann die herausgehobene Stellung des Miliz-Chefs und Einzelheiten seines Aufenthalts in Deutschland erläutert, um ihm anschließend umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Stand bzw. der Einstellung des seinerzeit gegen ihn von der Bundesanwaltschaft eingeleiten Ermittlungsverfahrens zu geben. Der Name des Mannes habe genannt werden dürfen, weil er eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Hier überwiege eindeutig das Interesse der Öffentlichkeit, seinen Namen zu erfahren, sein „Interesse am Schutz seiner Sozialsphäre“. Abschließend teilt die Zeitung mit, die Organisation des Milizenführers sei ein Sammelbecken der Täter beim Völkermord in Ruanda Mitte der 90er Jahre. (2008)