Entscheidungen finden

Namen durften nicht genannt werden

Berufliches und privates Verhalten ist strikt voneinander zu trennen

Zwei Regionalzeitungen berichten über einen Vorgang, der sich in einer Stadt zugetragen hat, in der beide Blätter erscheinen. Ein Mann und seine Lebenspartnerin beschweren sich bei der Polizei über eine mit viel musikalischem Lärm verbundene karnevalistische Veranstaltung in der Nachbarschaft. Beide Zeitungen berichten und nennen die Namen der beiden, die Angestellte der Stadt sind und dort mit der Leitung eines größeren Projekts betraut sind. Der Mann tritt als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert die Nennung seines Namens und seiner Lebenspartnerin. Ihre beruflichen Aufgaben hätten mit dem geschilderten privaten Vorgang nichts zu tun. Er beklagt eine unvollständige Darstellung. Die Zeitungen hätten nicht erwähnt, dass die fragliche Veranstaltung nicht genehmigt gewesen sei, und auch nicht berichtet, dass er – bevor er die Polizei rief – darum gebeten habe, die Musik leiser zu stellen. Die Darstellung in beiden Blättern sei ehrverletzend. Die Chefredaktion einer der Zeitungen teilt mit, sie habe sich mehrfach versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Er und seine Lebenspartnerin stünden nicht im Telefonbuch. So sei ein klärender Kontakt am Tag vor der Veröffentlichung nicht möglich gewesen. Die Chefredaktion der anderen Zeitung nimmt ebenfalls Stellung. Aus einer Mücke sei ein Elefant gemacht worden. In einer Glosse am Rosenmontag habe die Redaktion über „kölsche Zustände“ im betreffenden Stadtteil berichtet. Ein rügenswertes falsches Verhalten der Zeitung vermag sie nicht zu erkennen. (2008)