Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt

Unter den Überschriften „Familiendramen vor Bildungskrise“ und „Verfahren gegen Mutter eingestellt“ berichtet eine überregionale Zeitung an aufeinander folgenden Tagen über einen Prozess vor dem Amtsgericht. Angeklagte ist Beschwerdeführerin in diesem Fall. Sie ist wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Nötigung angeklagt. Darüber wird im ersten Artikel berichtet. Zunächst wird allgemein die Vernachlässigung von Kindern thematisiert und dann konkret über die Angeklagte berichtet. Im Beitrag wird erwähnt, dass die Frau aus einem wohlhabenden und behüteten Elternhaus stamme. Sie habe eine glückliche Kindheit erlebt. Anschließend wird über ihre zerrüttete Ehe berichtet und darüber, dass eine ihrer Töchter 2004 einen Suizidversuch unternommen habe. Ihr ehemaliger Lebensgefährte verbüße eine mehrjährige Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs dieser Tochter. Die nun gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anklage beruhe darauf, dass sie ihrer jüngeren Tochter trotz Krankheit keine ärztliche Hilfe habe zukommen lassen. Das Strafverfahren wurde nach Erfüllung von Auflagen vom Gericht wegen geringer Schuld eingestellt. Darüber berichtet der zweite Artikel. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr Ansehen beschädigt wurde. Es sei nicht wahrheitsgemäß berichtet worden. Insbesondere sei die Schwere des Tatvorwurfs nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Öffentlichkeit nicht ordentlich über den Verlauf des Verfahrens und dessen Abschluss informiert worden. Die Zeitung habe alle Richtlinien der Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) missachtet. Es sei der Eindruck entstanden, sie habe ein Kapitalverbrechen begangen und sei nun als offensichtlich Schuldige mit einer Geldbuße davon gekommen. Das Justitiariat der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung habe im öffentlichen Interesse gelegen und sei aus presseethischer Sicht nicht zu beanstanden. Sie erfolgte nach Ansicht der Zeitung vor dem gerichtlich festgestellten Hintergrund, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eines ihrer Kinder sexuell missbraucht habe. Gegen Ziffer 13 sei schon deshalb nicht verstoßen worden, weil ausführlich über die Einstellung des Verfahrens berichtet worden sei. (2009)

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Leserkommentar nicht gleich Leserbrief

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag über die Kämpfe in Gaza-Stadt. Auch das UN-Hilfswerk sei unter Beschuss geraten, heißt es im Text. Mehrere Leser kommen mit Kommentaren zu Wort. Unter der Überschrift „Gegen den Medienterror ist Israel chancenlos“ schreibt ein Leser unter anderem: “Die Hamasverbrecher tragen keine Uniformen, benutzen Frauen und Kinder als Schutzschilder und beherrschen das Geschäft der Medienmanipulation mit Hilfe rechter und linker Gutmenschen perfekt. Die überwiegende Anzahl der Getöteten waren Islamfaschisten. Das wird gern vergessen.“ Der Beschwerdeführer – selbst Moslem – fühlt sich durch den Begriff „Islamfaschisten“ diskriminiert. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe teilt mit, die Beschwerde richte sich nicht gegen einen redaktionellen Beitrag, sondern gegen einen Leserkommentar. Diese Kommentare würden von der Redaktion nicht komplett vorab kontrolliert. Sie seien insofern nicht mit gedruckten Leserbriefen vergleichbar, bei denen stets eine redaktionelle Auswahl vorgenommen werde. Gerade im Interesse einer lebhaften Diskussion werde im Online-Bereich auf eine Auswahl verzichtet. Die Leser würden ausdrücklich ermuntert, Hinweise zu geben, wenn Leserkommentare oder –berichte gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Dass es sich bei der Hamas um eine fundamentalistische islamistische Gruppe handele, sei unstreitig. Sie werde als terroristische Vereinigung angesehen. Sie strebe einen „Gottesstaat“ an. Selbst wenn die Onlineredaktion für den Leserkommentar so wie für einen gedruckten Leserbrief verantwortlich wäre, hätte sie den Begriff „Islamfaschisten“ stehen lassen. (2009)

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An zwei Stellen Angeklagte vorverurteilt

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Strafprozess vor dem Amtsgericht. Die Angeklagte ist Beschwerdeführerin im Presseratsverfahren. Unter der Überschrift „Unter Zwang“ schreibt die Zeitung, dass die Frau wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Nötigung vor Gericht stehe. Sie habe eine ihrer beiden Töchter gezwungen, ein hundertseitiges Buch mit dem Titel zu schreiben „Die ersten zehn Jahre meines Lebens mit einem schrecklichen Vater“. Das Kind sei eingesperrt und mit der Drohung konfrontiert worden, wenn es nicht schreibe, müsse es beim Vater leben. Das Mädchen habe die hundert Seiten geschrieben. Später habe die Angeklagte ihre Töchter isoliert und ihnen Außenkontakte verboten. In einem weiteren Beitrag unter dem Titel „Etwas ganz Gruseliges“ berichtet die Zeitung über die Beweisaufnahme. Darin wird die Aussage einer Frau wiedergegeben, die – wie auch der Vater der Töchter – das Jugendamt eingeschaltet habe. Mit den Töchtern sei etwas „ganz Gruseliges“ und „Schlimmes“ passiert. In einem weiteren Bericht in der Online-Ausgabe der Zeitung ist davon die Rede, dass „das Verfahren gegen eine Mutter, die ihre beiden Tochter halb verhungern gelassen und gequält habe“ eingestellt worden sei. In der Printausgabe wird über die Einstellung des Verfahrens und die Begründung berichtet. Die Beschwerdeführerin sieht ihr Ansehen beschädigt. Die Berichterstattung sei nicht wahrheitsgemäß gewesen und beinhalte Vorverurteilungen. Die Öffentlichkeit sei nicht verständlich über die Schwere des Tatvorwurfs unterrichtet worden. Auch über den Abschluss des Verfahrens habe die Zeitung nicht korrekt berichtet. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen nur knapp und allgemein Stellung, da parallel ein Arbeitsgerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe. Deshalb sei mit der Berichterstattung auch eine nicht der Redaktion angehörende Kollegin beauftragt worden. Damit habe man dem denkbaren Vorwurf der Befangenheit begegnen wollen. (2009)

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Massenschlägerei mit 200 Beteiligten

„Massenschlägerei wegen gebrochenen Heiratsversprechens“ – überschreibt eine Nachrichtenagentur ihren Bericht über eine Auseinandersetzung in einem rumänischen Dorf. An der Keilerei in einem „Roma-Dorf“ hätten sich 200 Personen beteiligt. Auslöser: Ein Mädchen war – nach „Roma-Sitte“ – einem Jungen zur Ehe versprochen worden. Als die Mutter des Teenagers das Versprechen zurücknahm, kam es zu dem Austausch von handgreiflichen Argumenten. Im Bericht der Agentur heißt es erläuternd weiter: „Arrangierte Kinder-Ehen ohne offiziellen Trauschein sind bei Roma üblich“. In einer ersten Meldung war zunächst von einem „Sinti-Dorf“ die Rede gewesen. Zwei Stunden nach ihrer Verbreitung korrigierte sich die Agentur mit dem Hinweis auf ein „Roma-Dorf“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Den Roma würden allgemein strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch würden Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes geschürt und diese stigmatisiert. Nach Auffassung der Agentur ist die kritisierte Meldung kein typischer Bericht über Straftaten. Hier gehe es um eine Schlägerei mit etwa 200 Beteiligten. Dies sei Anlass für die Berichterstattung gewesen und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Delikte von wem und gegen wen begangen wurden. Es stehe also das außergewöhnliche Ereignis und nicht die strafrechtliche Einordnung im Vordergrund. Die Nennung der Minderheit habe einen Sachbezug darin, dass es sich beim Brauchtum der arrangierten Ehen von Minderjährigen nicht um einen Einzelfall handele, sondern um ein Problem, das vor allem in einigen Regionen Südosteuropas, insbesondere unter Angehörigen der Roma, verbreitet sei. Die Rechtsabteilung verweist zur Untermauerung ihrer Argumente auf ein Projekt der Roma-Dichterin Luminita Cioaba unter dem Namen „Zwischen Tradition und Gesetz“ sowie einen bekannt gewordenen Fall von zwölf- bis fünfzehnjährigen Jugendlichen im Jahr 2003. Die angegriffene Behauptung, derartige Hochzeiten seien „üblich“, sei demnach keinesfalls unzulässig verallgemeinernd oder gar diskriminierend. Die Rechtsvertretung der Agentur verweist abschließend auf einen Unicef-Bericht von 2007 mit dem Titel „Zur Lage der Roma-Kinder in Südosteuropa“. (2009)

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Über Verfahrenseinstellung nicht berichtet

Unter der Überschrift „Eine schrecklich nette Familie“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung. Angeklagt ist eine Frau, die in diesem Fall zugleich als Beschwerdeführerin auftritt. Die Familie der Frau wird als „progressiv und intellektuell inszeniert“ beschrieben. Der Autor stellt fest, in dem Verfahren „gefriere einem das Blut in den Adern“. Die Töchter werden ebenso beschrieben wie das Familienleben. Gegen die Angeklagte werde wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verhandelt. Sie habe eine ihrer Töchter genötigt. Die Beschwerdeführerin sieht durch die Berichterstattung ihr Ansehen beschädigt. Es sei nicht wahrheitsgemäß berichtet worden. Die Zeitung habe insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs nicht nachvollziehbar dargestellt. Sie habe sämtliche Richtlinien der Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) missachtet. Der Eindruck sei entstanden, sie habe ein Kapitalverbrechen begangen und sei nun als offensichtlich Schuldige mit einer Geldbuße davongekommen. Der Bericht sei vorverurteilend, beleidigend und unsachlich. Entlastende Aussagen würden nicht wiedergegeben. Die Chefredaktion der Zeitung ist nicht der Ansicht, dass sie die Beschwerdeführerin an den Medienpranger gestellt habe. Sie habe auch nicht vorverurteilend berichtet. Bei der Überschrift handele es sich um den Titel einer Fernseh-Serie. Unter Umständen entspreche dies nicht dem Geschmack der Beschwerdeführerin, doch sei darin kein Verstoß gegen den Pressekodex zu erkennen. Mit der Formulierung „vermeintlich bessere Kreise“ habe die Redaktion lediglich den in der allgemeinen öffentlichen Meinung als ungewöhnlich angesehenen Umstand angesprochen, dass sich bei einer gebildeten und promovierten Mutter das Jugendamt für das Wohl der beiden Kinder interessiere und deshalb zwei Mitarbeiterinnen zum Hausbesuch entsandt habe. Zu der unterbliebenen Folgeberichterstattung äußert sich die Chefredaktion nicht. (2009)

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Über Prozess-Einstellung nicht berichtet

„Ist sie wirklich eine Rabenmutter?“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um den Prozess gegen eine Frau, die in diesem Fall als Beschwerdeführerin auftritt. Dem Artikel ist ein großformatiges Bild beigestellt, das die Frau mit Sonnenbrille und gepixeltem Gesicht zeigt. Im Bildtext ist die folgende Passage zu lesen: „… die angeklagte Journalistin Dr. Barbara M. (41)“, die als „ehemalige Edelfeder“ einer bestimmten Zeitung genannt wird. Die Frau steht wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Nötigung einer ihrer Töchter vor Gericht. Die Beschwerdeführerin sieht ihr Ansehen geschädigt. Es sei nicht wahrheitsgemäß berichtet worden. Insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Öffentlichkeit nicht ordentlich über den Verlauf und vor allem den Abschluss des Verfahrens informiert worden. Die Zeitung hat nach Auffassung der Angeklagten sämtliche Richtlinien der Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) verstoßen. In der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, sie habe ein Kapitalverbrechen begangen und komme nun als offensichtlich Schuldige mit einer Geldbuße davon. Nach Meinung der Rechtsabteilung der Zeitung wird die Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin zumindest für große Teile der Öffentlichkeit durch Pixelung des Gesichts und Abkürzung des Namens vermieden. Dass sie für Teile der Bevölkerung dennoch identifizierbar sei, hänge mit der tragischen Vorgeschichte zusammen. Diese sei Grundlage für die jetzige Anklage und von der Frau selbst herbeigeführt worden. Die Rechtsabteilung kommt zu dem Schluss: „Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich ihre eigene Wahrheit zu diesem Prozess und auch ihre eigene Wahrheit zu der gesamten Familientragödie erarbeitet“. (2008)

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Beispiele für Hartz IV-Missbrauch

Beispiele für Hartz IV-Missbrauch sind Thema in einer Boulevardzeitung. So berichtet sie über einen besonders gravierenden Fall, in dem eine Frau Leistungen erhalten hat und unter Betrugsverdacht steht. In dem Artikel wird mitgeteilt, dass es sich dabei um „Mirija S. (25), Mutter von zwei Kindern, Roma, deutsche Staatsbürgerin“ handele. Sie habe Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter bekommen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 (Diskriminierung), hier Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Den Roma würden durch diese Art der Berichterstattung pauschal strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch werden Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes geschürt und diese stigmatisiert. Derartige Kriminalität – so der Zentralrat – habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich missbräuchlich, da der Zentralrat schon vor Anrufung des Presserats Kontakt mit der Zeitung aufgenommen habe mit dem Ziel, dieser vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu einem korrigierenden Artikel zu geben. Dieses Ansinnen habe der Verlag zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die Auseinandersetzung zweier Repräsentanten der Sinti anlässlich einer Holocaust-Gedenkfeier im Bundesrat müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Zentralrat allein darum gehe, seinen Führungsanspruch gegenüber der „Sinti-Allianz Deutschland“ zu behaupten. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Wahrung des Pressekodex, sondern um die Einschüchterung bereits im Vorfeld. Man wolle offenbar eine publizistische Plattform für eigene Ziele erhalten. (2009)

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Vorwurf wegen Insolvenzverschleppung

Der Geschäftsführer einer Klinik wird wegen Insolvenzverschleppung angezeigt. Eine Regionalzeitung vermutet einen Racheakt und bringt diese Annahme in der Überschrift eines Artikels zu diesem Fall zum Ausdruck. Der Betroffene kommt in dem Beitrag zu Wort. Er vermutet den ehemaligen und inzwischen entlassenen Geschäftsführer hinter der Anzeige. Nach seiner Auffassung geht es bei der Anzeige um ein „Nachtreten“. Die Klinik sei nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Der entlassene Geschäftsführer ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Berichterstattung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Die Zeitung hätte auch ihn hören müssen, bevor sie die „Rachevorwürfe“ des derzeitigen Geschäftsführers veröffentlichte. Die Autorin des Beitrages hätte durch entsprechende Recherchen leicht herausfinden können, dass die Klinik tatsächlich Probleme gehabt hätte. Er selbst werde durch den Bericht in Misskredit gebracht. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, die Klinik sei seit ihrer Gründung immer wieder Gegenstand der Berichterstattung gewesen. Anlass seien die finanzielle Situation und diverse Personalien gewesen. Es sei unstrittig, dass die zur Beschwerde führende Anzeige tatsächlich erstattet worden sei. Die Meinung des derzeitigen Geschäftsführers, die Anzeige sei ein „Nachtreten“ seines Vorgängers, habe nicht recherchiert werden müssen. Dies sei nur bei Tatsachenbehauptungen erforderlich. Der Vorwurf mangelnder Recherche im Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung könne der Redaktion ebenfalls nicht gemacht werden, weil dies nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei und sich insbesondere auch nicht auf den Beschwerdeführer beziehe. (2009)

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Nennung der Ethnie ist diskriminierend

Eine Großstadtzeitung berichtet über einen Strafprozess. Der Richter verurteilt der Zeitung zufolge den „Sinti Harri W. (49)“, zu einer Geldstrafe von 3000 Euro wegen Wuchers. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dieser Passage des Artikels einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Diskriminierung). Den Sinti und Roma würden allgemein strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch würden Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes geschürt und diese stigmatisiert. Kriminalität wie in diesem Fall habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich missbräuchlich, da der Zentralrat bereits vor der Anrufung des Presserats Kontakt mit der Zeitung aufgenommen habe mit dem Ziel, dieser vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu einem korrigierenden Artikel zu geben. Dieses Ansinnen habe der Verlag zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die Auseinandersetzung zweier Repräsentanten der Sinti anlässlich einer Holocaust-Gedenkfeier im Bundesrat müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Zentralrat allein darum gehe, seinen Führungsanspruch gegenüber der „Sinti-Allianz Deutschland“ zu behaupten. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Wahrung des Pressekodex, sondern um Einschüchterung bereits im Vorfeld. Man wolle offensichtlich eine publizistische Plattform für eigene Ziele erhalten. Der Zentralrat habe es unterlassen, im Kontext der Berichterstattung bei dem Täter Harri W. und dessen namentlich benannten Strafverteidiger nachzufragen. Beide hätten sicherlich mitgeteilt, dass die Bezeichnung „Sinti“ mit ausdrücklichem Einverständnis erfolgte. (2009)

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SED-Vergangenheit gegen APO aufgerechnet

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Was erlauben Nolle?“ über einen Landtagsabgeordneten in einem der neuen Bundesländer. Dieser recherchiert die SED-Vergangenheit von CDU-Abgeordneten und prangert sie an. Die Zeitung schreibt, der Politiker sei Ende der 60er Jahre in der Bundesrepublik Aktivist der APO (Außerparlamentarische Opposition) gewesen, die von der KPD finanziert worden sei. Deren Mitglieder hätten Steine geworfen und Brandanschläge verübt. Nolle jedoch verschweige seine APO-Aktivitäten. Der Betroffene kommt in dem Artikel auch zu Wort. Er teilt mit, dass er über seine APO-Zeit auf seiner Homepage berichte. Nolle sieht gegen sich eine Kampagne inszeniert. Er sieht sich unter dem Vorwurf, kriminelle Handlungen verübt zu haben, in Misskredit gebracht. Er sei im Übrigen kein APO-Aktivist gewesen, sondern habe sich seinerzeit friedlich an Demonstrationen beteiligt. Der Artikel enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. Er – der Beschwerdeführer - verschweige keine Details seiner Biographie, sondern stelle sie im Internet ausführlich dar. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlags ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen der Schüler- und Studentenbewegung APO beteiligt habe. Es sei also nicht zu beanstanden, wenn er als APO-Aktivist bezeichnet werde. Als solcher werde gemeinhin jemand bezeichnet, der in besonderer Weise für die Durchsetzung bestimmter Ziele eintrete. Den Vorwurf der Kampagne weist die Zeitung zurück. Tatsache sei, dass der Politiker mehrfach mit eigenen Recherchen über die DDR- und SED-Vergangenheit von Politikern an die Öffentlichkeit getreten sei. Wer sich medial so verhalte, müsse es sich gefallen lassen, dass dann auch seine eigene Vergangenheit kritisch beleuchtet werde. (2009)

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