Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Dokument von Inhumanität und Hass

Eine überregionale Zeitung berichtet über den Krieg im Gaza-Streifen unter der Überschrift „Schießen und reden“. Auf einem eingeklinkten Foto hält eine junge Frau ein Plakat hoch. Dieses zeigt einen Teller, auf dem ein Kind mit Palästinensertuch liegt. Messer und Gabel eines als Israeli gezeichneten Menschen zerschneiden das Kind. Die Unterzeile lautet: „Antiisraelischer Protest in Indien: Eine Studentin hält ein Plakat hoch, auf dem ein Israeli ein palästinensisches Kind zerschneidet“. Der Repräsentant einer Zeitschrift, die sich dem Verständnis des Judentums widmet, ist der Ansicht, dass die Illustration die ohnehin schon angeheizte antisemitische Stimmung weiter verschärfe und nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung bestätigt, dass die Darstellung auf dem Plakat zweifellos einen antisemitischen und abstoßenden Inhalt habe. Es handele sich um ein Dokument von Inhumanität und Hass. Genau diese Inhumanität, genau diesen Hass habe die Zeitung mit der Veröffentlichung dieses Bildes dokumentiert. Zwar sei das Plakat, das die Studentin auf dem Foto hochhält, antisemitisch, die Veröffentlichung sei es jedoch nicht, denn sie sei in der klar erkennbaren Absicht erfolgt, über antisemitische Aufwallungen zu informieren. (2009)

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Mit 14 Fotos einen Unfall geschildert

Unter der Überschrift „32-Jähriger verbrennt in seinem Auto“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Unfalltod von Max K. Der Jugendreferent einer Kleinstadt in der Nähe des Unfallortes lag schlafend auf der Rückbank seines Autos, als das Fahrzeug in Flammen aufging. Die Redaktion berichtet zudem persönliche Details über das Opfer und seine Familie, so unter anderem, dass der Mann allein gelebt habe. Auch der Wohnort der getrennt lebenden Frau und des gemeinsamen Kindes wird genannt. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 14 Bildern, die das Unfallfahrzeug und die Löscharbeiten der Feuerwehr zeigen. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der Zeuge, von dem im Bericht die Rede ist, sei fragwürdig. Die Wortwahl im Bericht hält die Beschwerdeführerin für unangemessen. Sie bezieht dabei auf Ziffer 11 des Pressekodex. Der Beitrag sei wie ein Krimi geschrieben. Feuerwehr und Polizei würden glorifiziert. Die online abrufbare Bildstrecke mit 14 Fotos vom Unfallort sei in ihren Augen vollkommen übertrieben und diene nicht mehr der Information. Mit den Fotos sieht die Frau auch Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung und ihrer Online-Ausgabe bedauert es, wenn durch die Berichterstattung die Gefühle der Beschwerdeführerin verletzt worden seien. In der Sache jedoch könne er die Beschwerde nicht nachvollziehen. Diese sei in weiten Teilen unverständlich und mehr subjektiv geprägt als durch Tatsachen belegt. Persönlichkeitsrechte seien nicht verletzt worden. Von einem Krimi-Schreibstil könne nicht die Rede sein. Der Chefredakteur selbst räumt ein, dass die Zahl der Bilder im Online-Auftritt „etwas üppig“ geraten sei. Auf keinem der Fotos sei auch nur eine Spur des Opfers zu sehen. (2009)

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Servicegedanke überlagert Werbeeffekt

„Ferien auf dem Reiterhof“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Urlaubsangebot. –Die Leistungen werden vorgestellt und beschrieben. Am Ende bringt das Blatt die Telefonnummer, über die Interessenten reservieren können.

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Zeitung bedauert werbenden Artikel

Auf der Medizin-Seite einer Regionalzeitung steht ein Beitrag unter der Überschrift „Wenn der Bauch weh tut“. Es geht um Ursachen und mögliche Behandlungen. Zweimal weist die Zeitung auf ein bestimmtes Präparat hin und nennt die Website des Herstellers. Dort sei ein „Schmerztagebuch“ zu finden. Ein Leser vermutet, dass der Beitrag aus einer Werbebroschüre des Arzneimittelherstellers stamme. Er sei nicht als Anzeige gekennzeichnet und erwecke daher zunächst den Eindruck, ein redaktioneller Beitrag zu sein. Der Redaktionsdirektor bedauert die Veröffentlichung. Durch eine Verkettung widriger Umstände sei der zu Recht beanstandete Artikel erschienen. Er schildert ausführlich, wie es zu der Panne gekommen ist. Er spricht von einem Desaster. Man habe sich mittlerweile beim Beschwerdeführer in aller Form entschuldigt. Der Redaktionsdirektor hat nach eigenen Angaben seine Kollegen nochmals auf die Richtlinien des Pressekodex aufmerksam gemacht. Gleichzeitig bittet er, die unglücklichen Umstände, die zum Erscheinen des Artikels geführt hätten, bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen. (2009)

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Servicegedanke steht im Vordergrund

Unter der Überschrift „Schnäppchen des Tages“ berichtet eine Boulevardzeitung über das Werbeangebot einer Firma. Der Beitrag enthält Hinweise auf alte und derzeit gültige Preise von diversen Produkten. Ein Leser sieht in der Notiz einen Fall von Schleichwerbung. Der Inhalt entspreche einer bezahlten Anzeige. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, dass redaktionelle Berichterstattungen wie die kritisierte bis auf wenige Ausnahmen täglich auf der dritten Seite einer Regionalausgabe als Rubrikentitel mit immer gleichem Layout veröffentlicht würden. Unter der Rubrik würden die Leser über völlig unterschiedliche Artikel von völlig unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften informiert. Im fraglichen Monat habe die Zeitung 23mal entsprechende Meldungen veröffentlicht. Diese seien von der Redaktion im Internet oder anhand von Sonderaktionen des Einzelhandels recherchiert und veröffentlicht worden. Der vom Beschwerdeführer angegriffene Artikel informiere über eine Aktion eines Herstellers von Haushaltswaren, die in der betreffenden Stadt in mehr als 20 Geschäften zu kaufen seien. Weder der Hersteller noch die Geschäfte hätten für den Artikel etwas bezahlt. Entscheidend für die Veröffentlichung sei einzig und allein das immense Interesse der Leser an besonders preiswerten Artikeln des täglichen Bedarfs gewesen. Bei dieser redaktionellen Leistung stehe eben nicht der Vergleich von konkurrierenden Produkten im Vordergrund, sondern die zeitlich befristete Preisreduzierung bei bestimmten Waren. Darüber solle der Leser informiert werden. (2009)

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Namensähnlichkeit ergab sich durch Zufall

„Zurück ins Leben – Beruf, Familie und Haus: Wie Methadon einem Drogenabhängigen hilft“ – unter dieser Überschrift beschreibt eine Regionalzeitung in ihrer Internet-Ausgabe die Behandlung eines Mannes mit dem Ersatzstoff Methadon. Dieser habe durch die Behandlung den Absprung von seiner Drogensucht geschafft. Der Name des Mannes wird nicht genannt. Die Redaktion verwendet das Pseudonym „Peter Gross“. Es gibt jedoch einen Mann dieses Namens. Er ist der Anzeigenleiter der Konkurrenzzeitung, der gegen die vermeintliche Verwendung seines Namens mit einer Beschwerde beim Presserat vorgeht. Er sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Es sei verwerflich, seinen Namen zu verwenden, da er in seinem Heimatort eine bekannte Persönlichkeit sei. Er hält es für geschmacklos, seinen Namen mit Drogen in Verbindung zu bringen. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Zufall, durch den sich die Namensähnlichkeit ergeben habe. Der Verfasser des Artikels arbeite nicht vor Ort, sondern in der Zentrale des Blattes. Die Verwendung des Namens sei unabsichtlich gewesen. Ferner bestehe gar keine Verwechslungsgefahr, da der Name „Gross“ im Artikel mit „ss“ geschrieben worden sei, der Beschwerdeführer sich jedoch mit „ß“ schreibe. Die berichtete Geschichte habe sich am Verlagsort abgespielt und nicht am Wohnort des Beschwerdeführers. So könne die Person in dem Beitrag nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden. Auch der Altersunterschied spreche gegen die Gefahr einer Verletzung. (2009)

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Sinti durften im Bericht als solche bezeichnet werden

„Die Schrott-Mafia machte lukrative Geschäfte“ titelt eine Regionalzeitung. Sie informiert über die Anklage und den Prozess gegen zwei Männer, die von der Staatsanwaltschaft der räuberischen Erpressung sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Im Bericht findet sich das folgende Zitat: „Nicht nur mehrere Dutzend Familienangehörige der Angeklagten, es handelt sich bei ihnen um Sinti, auch zahlreiche Vertreter ihrer Volksgruppe auf Landes- und Bundesebene verfolgten als Zuhörer den Prozess. Mehrere Sprecher äußerten sich besorgt, dass die Polizei voreingenommen ermittelt hat, weil die Angeklagten Sinti sind“. Ein Vertreter der Gipsy Conference Board e. V. tritt als Beschwerdeführer auf. Nach seiner Ansicht erwähnt die Zeitung die ethnische Zugehörigkeit der Angeklagten, ohne dass hierfür ein begründbarer Sachbezug besteht. Das schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Der Bericht sei geeignet, Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma als gewaltbereite, mittellose Personengruppe zu kennzeichnen. Die Zeitung verstoße zudem gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die vor Gericht verhandelte Tat sei schließlich nicht abschließend bewiesen. Der Autor hätte deshalb die Tat als „angeblich oder möglicherweise geschehen“ bezeichnen müssen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung sei die Bezeichnung der Angeklagten als Sinti nicht in diskriminierender Absicht erfolgt, sondern vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei nur deshalb genannt worden, um die Leser journalistisch korrekt, umfassend und wahrheitsgemäß über das Geschehen zu informieren. Die Redaktion habe die entsprechenden Rechtsgüter sorgfältig gegeneinander abgewogen und die mutmaßlichen Täter deshalb weitgehend anonymisiert. Die Erwähnung der Volksgruppenzugehörigkeit sei schon deshalb notwendig gewesen, weil viele Sinti im Gerichtssaal gewesen seien und deren Vertreter den Verdacht geäußert hätten, die Justiz arbeite diskriminierend. Dadurch habe die strafrechtliche Beurteilung auch eine politische Dimension erhalten. Die Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer, wenn er von einer Vorverurteilung spricht. Im Bericht sei von „Angeklagten“ die Rede und von „mutmaßlichen Tätern“. Die Redaktion habe geschrieben, die Täter „sollen“ die Tat begangen haben. Dies alles lasse für den Leser erkennen, dass die Schuld eben noch nicht erwiesen ist. (2009)

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„Die Dicken mit den bunten Röcken“

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Vorsicht, Betrug!“ über Trickbetrügereien in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Danach treiben angeblich seriöse Teppichhändler ihr Unwesen. Ein Polizeibeamter wird zitiert. Ihm zufolge handelt es sich bei den mutmaßlichen Tätern um „die Dicken mit den bunten Röcken“. Es seien zumeist Sinti und Roma, die umherzögen und Leute mit billigen Teppichen übers Ohr hauen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenbezeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion stellt fest, in dem kritisierten Beitrag werde nicht behauptet, dass nur Sinti und Roma oder gar alle Sinti und Roma in derartige Betrügereien verstrickt seien. Im Bericht werde lediglich festgestellt, dass es im fraglichen Zeitraum zumeist Sinti und Roma waren, die an derartigen Betrügereien beteiligt waren. Ferner könne die flapsig anmutende Aussage des Polizisten kritisiert werden, doch sei sie durchaus geeignet, von den Lesern verstanden zu werden. (2008)

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Auf der Jagd nach einem „Phantom“

Unter der Überschrift „Jagd nach der Frau ohne Gesicht“ berichtet eine großstädtische Zeitung von einem Kriminalfall. Die DNA der Frau taucht seit Jahren immer wieder nach Morden und Einbrüchen auf. Ihr Fall wird als einer der rätselhaftesten der deutschen Kriminalgeschichte bezeichnet. Im Bericht wird erwähnt, dass 2005 DNA-Spuren der Gesuchten bei einer Schießerei in einer Sinti-Familie nachgewiesen worden seien. Dazu wird die Frage aufgeworfen: „Gehört das Phantom einem Sinti-Clan an, was auch das Reisen erklären würde?“ Ein Polizeibeamter wird mit den Worten zitiert: „Wir können nichts ausschließen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Sinti und Roma würden allgemein kriminelle Verhaltensweisen unterstellt. Vorurteile gegen Minderheiten würden geschürt. Die berichtete Kriminalität habe jedoch nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung sei die Minderheitenkennzeichnung erforderlich gewesen, weil die Ermittler die berichtete Straftat für eine familiär-kulturell bedingte Auseinandersetzung gehalten hätten. Nur durch den Hinweis auf die Minderheitenzugehörigkeit seien der Sachverhalt und damit die Fahndungsarbeit der Ermittler verständlich. Der Hinweis auf das Klischee, dass das Reisen ein Abstammungs- oder Kulturmerkmal der Sinti und Roma sei, sei durch die ermittelnden Behörden getroffen und veröffentlicht worden. Durch den Artikel selbst sei diese Kausalität gar nicht hergestellt worden. Insgesamt widerspreche der Artikel nicht dem Verbot einer diskriminierenden Berichterstattung. Insbesondere entspreche er der Richtlinie 12.1, wonach in Berichten über Straftaten die Zugehörigkeit eines Verdächtigen zu einer Minderheit nur dann erwähnt werden dürfe, wenn ein Sachbezug für das Verständnis des Vorganges bestehe. Diesen Sachbezug habe es gegeben. Zum Vorwurf, das viele große Medien auf eine solche Kennzeichnung verzichtet hätten, führt der Chefredakteur Gegenbeispiele an. Viele Printmedien hätten wie seine Zeitung berichtet. (2008)

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Das Phantom, das es nie gab

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Auf der Jagd nach dem Phantom“ über die „Heilbronner Polizisten-Mörderin“. Sie sei noch immer eine Unbekannte. Laut einer Stellungnahme des Leiters der Heilbronner Sonderkommission wird die Täterin seit 15 Jahren gesucht. Sie begehe immer wieder an ganz verschiedenen Orten Straftaten. Im Artikel heißt es, eine mögliche Erklärung für die „Reiseroute“ der Gesuchten könne sein, dass sie Mitglied eines Sinti- oder Roma-Clans sei. Wenn die Frau im Sinti- oder Roma-Milieu beheimatet sei, so die Zeitung weiter, „warum macht sie sich dann die Mühe, in Kleingartenhäuser einzubrechen, um dort zu übernachten?“ Der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Durch die Formulierungen würden den Roma und Sinti allgemein strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch würden Vorurteile gegen Minderheiten geschürt und diese stigmatisiert. Kriminalität wie die hier beschriebene hätte nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, die Redaktion stehe vorbehaltlos hinter dem Pressekodex und hier vor allem hinter der Regelung in Richtlinie 12.1. Bei dem Artikel handele es sich um eine fundierte und journalistisch-handwerklich vorbildliche Berichterstattung über einen der spektakulärsten und zugleich mysteriösesten Kriminalfälle, die sich in den vergangenen Jahren in Deutschland ereignet hätten. Die Autorin habe mehr als zwei Wochen lang intensiv zahlreiche Quellen und Hintergründe recherchiert. Nach Ansicht der Redaktion sei der Text nicht geeignet, weder auszugsweise noch von seiner Intention her Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Der Chefredakteur abschließend: „Nach unserer Überzeugung ist es in der von uns gewählten und sorgfältig abgewogenen differenzierten Darstellungsweise vertretbar, reale und von den Fahndern geäußerte, begründete Verdachtsmomente hinsichtlich der möglichen Zugehörigkeit einer Zielperson zu einer ethnischen Minderheit als Möglichkeit anzudeuten“. Eine Veröffentlichung des vom Zentralrat vorgegebenen Textes („Korrigierender Artikel“) sei für die Zeitung nicht in Frage gekommen. (2008)

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