Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Ältere Frauen schamlos ausgeraubt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über den Prozess gegen eine Betrügerbande. Dabei habe sich eine der Täterinnen als Krankenschwester ausgegeben und sich so Zutritt zu der Wohnung einer Geschädigten verschafft, um diese zu bestehlen. Die Zeitung berichtet, das zuständige Landgericht habe „drei weibliche und zwei männliche Sinti- und Roma-Angehörige“ verurteilt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Zuschreibungen von Straftaten könnten allgemein dazu führen, dass Sinti und Roma strafbare Handlungen unterstellt würden. Das schüre Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes und stigmatisiere sie. Die beschriebene Kriminalität habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert die Formulierung „Sinti- und Roma-Angehörige“ in dem Artikel. Sie entspreche nicht der Praxis der Zeitung. Grundsätzlich gebe man mit Ausnahme von Folklore und Musik keine Hinweise auf landsmannschaftliche und ethnische Herkunft.(2008)
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Unter der Überschrift „Stadt und Polizei decken Tricks der Sozialbetrüger auf“ berichtet eine Regionalzeitung über ein „Roma-Paar“, das im Laufe der Jahre „111.000 Euro an Sozialhilfe und Wohngeld erschlichen hat“. Die Pressemitteilung der Stadt und der Polizei deute, so der Bericht, die ethnische Herkunft „Josef G.´s und Maria K.´s nur dezent an“. Dann heißt es weiter: „Schließlich wollen die Behörden keinen Ärger mit dem Zentralverband der Sinti und Roma, der jeden Bericht zum Anlass für Rügen und Proteste nimmt, der Verfehlungen Angehörigen dieser Volksgruppen zuordnet.“ Der Zentralverband sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierung) des Pressekodex. Zuschreibungen von Straftaten könnten allgemein dazu führen, dass Romas straf-bare Handlungen unterstellt würden. Das schüre Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes und stigmatisiere sie. Kriminalität wie die im Bericht beschriebene habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der im Artikel beschriebene Sozialbetrug nur deshalb möglich gewesen sei, weil das beschuldigte Paar nach Roma-Ritus getraut worden sei. Erst dieser Umstand habe das Erschleichen von Sozialhilfe und Wohngeld ermöglicht. (2008)
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Unter der Überschrift „Missbrauch an Tochter gestattet“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Strafprozess, in dem eine Frau wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch ihrer zehn- bzw. elfjährigen Tochter zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Im letzten Absatz des Berichts wird erwähnt, dass die Angeklagte einer Sinti-Familie entstamme und das jüngste von zehn Geschwistern gewesen sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierung). Derartige Berichte könnten allgemein dazu führen, dass den Roma strafbare Handlungen unterstellt würden. Das schüre Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes und stigmatisiere sie. Kriminalität wie im vorliegenden Fall habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf ihre Haltung zu Ziffer 12 des Pressekodex und ihre Praxis. Sie verfahre sowohl in Gerichts- als auch in Polizeiangelegenheiten so, dass Nationalitäten- und Minderheitennennungen nur dann zulässig seien, wenn sie für das Verständnis des Hergangs unverzichtbar seien. Der erfahrene Autor habe bei der Erörterung der Biografie der Angeklagten den Umstand erklären wollen, dass sie erst mit elf Jahren eingeschult worden sei. „Wenn dies Ihrer Ansicht nach nicht den Maßstäben des Presserats entsprechen sollte, bitte ich Sie, dies zu entschuldigen“, fährt die Redaktionsleitung in ihrer Stellungnahme fort. Sie hat nach ihrer Darstellung den Vorgang mit den Redakteuren diskutiert und sie erneut für das Thema sensibilisiert. (2008)
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Eine Großstadtzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Senator greift ein“ über die Prüfung von Blaulicht-Fahrten. Hintergrund sind schwere Vorwürfe gegen Blaulicht-Raser eines Rettungsdienstes. Die Zeitung berichtet darüber, wer das Recht auf Blaulichtfahrten hat. Wörtlich heißt es: „Ob im konkreten Fall mit Blaulicht gefahren werden darf, entscheidet die jeweilige Organisation selbst. Beim (…) wurde es bei Organ- und Bluttransporten nach (unseren) Informationen selbstherrlich von Leitern zweier Rettungswachen entschieden, nur damit sie mehr Fahrten pro Tag verbuchen konnten. Ein Mitarbeiter wurde inzwischen abgelöst.“ Der Beschwerdeführer sieht eine falsche Aussage in der Passage über die Blaulicht-Fahrten bei dem betreffenden Rettungsdienst. Die Blaulicht-Fahrten, auf die sich die Zeitung beziehe, würden durch die anfordernden Ärzte in den jeweiligen Krankenhäusern bestimmt und nicht durch den Rettungsdienst selbst. (2009)
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Innerhalb der SPD in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes gibt es Streit, Anlass für die regionale Zeitung, in Print und Online über den Vorfall zu berichten. Es geht darum, dass angeblich ein SPD-Kommunalpolitiker eine Kandidatin der CDU im Wahlkampf unterstützt habe. Die Zeitung berichtet von Gerüchten, denen zufolge der SPD-Mann auf dem Wahlkampf-Stand der CDU-Frau aufgetreten sei. Er – ein früherer Bürgermeister der Stadt – bestreitet die Richtigkeit dieser Behauptung. Der Ehemann der CDU-Kommunalpolitikerin kritisiert, dass die Zeitung den Eindruck erwecke, seine Frau habe als Bürgermeisterkandidatin die Hilfe des SPD-Mannes in Anspruch genommen. Diese Behauptung sei falsch. Der Ex-Bürgermeister sei in dem kritisierten Beitrag zu Wort gekommen, seine Frau jedoch nicht. Er wirft der Redaktion mangelhafte Recherche vor. Auch die Kandidatin der CDU hätte zu den Vorwürfen gefragt werden müssen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen den Grundsatz der journalistischen Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Die angebliche Wahlkampfhilfe des Ex-Bürgermeisters habe in dessen Partei – der SPD – für Verdruss gesorgt. Die Vorsitzende der örtlichen SPD habe der Redaktion bestätigt, dass es entsprechende Hinweise und Verdächtigungen gebe. Der Ex-Bürgermeister weise die Vorwürfe in dem Beitrag zurück, lasse aber erkennen, dass er durchaus Sympathien für die CDU-Bewerberin gehegt habe. Die Frau wäre eine gute Bürgermeisterin gewesen. Im Mittelpunkt der Berichterstattung – so die Chefredaktion – habe der Streit innerhalb der SPD gestanden. Die CDU-Frau habe nur mittelbar eine Rolle gespielt. (2008)
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„Gegen das Allgemeinwohl“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar. Es geht um das Scheitern eines touristischen Projekts. Der Autor gibt dem Geschäftsführer des Landesnaturschutzbundes (NABU) wegen dessen Normenkontrollklage die Schuld an dem Flop. Der Kommentator stellt die Frage, wie sich der Naturschützer wohl fühle, wenn er durch die Fußgängerzone gehe und den Bürgern ins Gesicht sehe, denen „er die Zukunft zu verbauen droht“. Die persönlichen Vorwürfe werden mehrfach variiert. Der Geschäftsführer nehme der Stadt die Chance auf mehrere hundert Arbeitsplätze und blase in der Wirtschaftskrise eines der letzten Lichter aus. Der Autor wirft der Stadt vor, beim Aufstellen des Bebauungsplanes angesichts der „Argusaugen der Naturschützer“ nicht die nötige Expertise eingeholt zu haben. Den Presserat erreichen in diesem Fall vier Beschwerden. BK1-104/9: Der Beschwerdeführer vermisst jegliche Sachlichkeit. Der Geschäftsführer des NABU werde unter Missachtung der journalistischen Verantwortung persönlich attackiert. Er spricht von einer „infamen Hetze“ gegen einen Menschen, der lediglich im Auftrag einiger zehntausender Mitglieder von drei Naturschutzverbänden gehandelt habe. Passagen des Kommentars sieht der Beschwerdeführer als Aufforderung an die Bürger zu aggressivem Verhalten gegen den Geschäftsführer. BK1-105/09: Der NABU-Chef habe das gesetzlich verbriefte Recht auf Naturschutz eingefordert. Der Kommentar könne bei den Lesern einen „Wunsch nach Lynchjustiz“ auslösen. BK1-106/09: Auch hier sieht der Beschwerdeführer eine Hetze. Er vermisst die erforderliche Sachlichkeit. BK1-107/09: Auch dieser Beschwerdeführer sieht in dem Kommentar einen persönlichen Angriff gegen den NABU-Vorsitzenden. Er spricht von einem „Traktat der übelsten Sorte“. Die Redaktionsleitung teilt mit, sie habe in Berichterstattung und Kommentar die tiefe Betroffenheit vieler Menschen aus der Region aufgegriffen. Die strukturschwache Region wäre ihrer einzigen Entwicklungsperspektive, dem Bau einer großen Ferienanlage, beraubt worden. Ob dieser massive Nachteil hinzunehmen sei, habe der Kommentator zum Thema gemacht. Wenn sich der NABU-Geschäftsführer öffentlich und massiv für die Normenkontrollklage engagiere, müsse er auch hinnehmen, dass sein Name in diesem Zusammenhang Gegenstand einer kritischen Betrachtung sei. (2009)
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„Tschechische Diebe rasen mit Jeep in ein Autohaus“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um den Diebstahl von zwei Autos, einem Transporter und vielen Radios durch – wie die Zeitung schreibt – „tschechische Diebe“. Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird die Nationalität der mutmaßlichen Täter genannt. Im weiteren Text heißt es, dass die Polizei gegen 3.15 Uhr „zwei Tschechen (26 und 33 Jahre) schnappen“ konnte. Die Zeitung schreibt auch, dass die beiden in einem Nachbarort in ein Autohaus eingebrochen seien und aus dem Verkaufsraum mehrere Autoradios gestohlen hätten. Ein Leser der Zeitung kritisiert die wiederholte Nennung der Staatsangehörigkeit der mutmaßlichen Täter. Alles, was damit erreicht werde, sei die Zementierung von Grenzen. Andersartigkeit werde hervorgehoben und Unsicherheitsgefühle gegenüber den EU-Mitbürgern aus der Tschechischen Republik würden geschürt. Die Überschrift setze gezielt ein altes Klischee über die Menschen aus Osteuropa ein. Nach Darstellung der Redaktionsleitung sei es im konkreten Fall keineswegs darum gegangen, die mutmaßlichen Verantwortlichen schwerer Straftaten zu diskriminieren. Die Nennung der Staatsangehörigkeit sei jedoch für das Verständnis des Vorgangs von Bedeutung gewesen. Die Tatorte lägen in unmittelbarer Nähe der tschechischen Grenze. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen hätten die Straftaten in Grenznähe zugenommen, wobei die Polizei immer wieder davor warne, die Taten ohne Beweise tschechischen oder anderen osteuropäischen Staatsangehörigen anzulasten. Dies habe die Zeitung auch stets berücksichtigt. Wenn jedoch Staatsbürger aus Tschechien die mittlerweile völlig offenen Grenzen dazu nutzten, auf der deutschen Seite des Grenzgebietes Straftaten zu verüben, dann sei es aus Sicht der Redaktionsleitung für den Sachverhalt relevant, dass die Tatverdächtigen im konkreten Fall aus dem Nachbarland kamen. Damit werde jedoch kein Stereotyp gegen Menschen aus dem Osten Mitteleuropas bedient. Ganz im Gegenteil sei es ein Anliegen der im Grenzgebiet erscheinenden Zeitung, beim Abbau derartiger Klischees ihren Beitrag zu leisten. So berichte – so der Redaktionsleiter weiter – sein Blatt über die Vorteile, die die offenen Grenzen beiden Seiten brächten. Auch beim Thema Grenzkriminalität mache es sich die Zeitung nicht leicht, sondern recherchiere umfassend und berichte ausgewogen. (2008)
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Die Beschwerde im vorliegenden Fall richtet sich gegen mehrere Beiträge in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um eine Dschungelcamp-Kandidatin, die hier als „Super-Transe“ bezeichnet und stets mit ihrem ehemaligen männlichen Vornamen „Lorenzo“ benannt wird. Einmal heißt es: „Pralle Brüste, lange Beine, sexy Mähne – doch zwischen den Beinen noch ein ganzer Kerl. Das ist Super-Transe …, ein Wesen irgendwo zwischen Mann und Frau. Versext ES jetzt das RTL-Dschungelcamp?“ In einem weiteren Beitrag wird die Kandidatin erneut als „Super-Transe“ bezeichnet sowie ihr männlicher Name genannt. Der Begriff wird auch noch in der weiteren Berichterstattung verwendet. Eine Leserin sieht mit den Beiträgen mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Eine transsexuelle Frau sei kein Mann. Daher sollte die Kandidatin auch als Frau bezeichnet werden. Zuschauer könnten denken, Transsexuelle seien „diese verrückten Männer“, doch gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal aussehen. Die Benutzung des falschen Personalpronomens sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die Dschungelcamp-Kandidatin die kritisierten Begriffe selbst mehrfach in Interviews verwendet habe. Ihre operative Verwandlung sei von ihr selbst zum Medienspektakel gemacht worden. Die damit einhergehende „Prominenz“ – so die Zeitung weiter – sei für die Kandidatin die berufliche und finanzielle Grundlage. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufe, wonach zur Würde des Menschen gehöre, dass der Mensch über sich selbst verfüge und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten könne, so habe die Dschungelcamp-Teilnehmerin von eben diesem Grundrecht Gebrauch gemacht. Die in diesem Fall kritisierte Berichterstattung bilde nur ab, was die Protagonisten aus eigenem Antrieb im Rahmen eines bestimmten Fernsehformats öffentlich machen wollten. (2009)
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„Hier küsst Lorenzo Giulia Siegel“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet in Wort und Bild über das RTL-Format Dschungelcamp. „Lorenzo“ ist in Wahrheit Lorielle London. Der Kuss zwischen den beiden Frauen wird als „Ekel-Prüfung“ bezeichnet. Über Lorielle heißt es: Super-Transe Lorenzo (25) nahm sich die schöne Giulia Siegel (34) zur Brust…“ Eine Leserin sieht Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) verletzt. Transsexuelle fühlten sich teilweise schon von Geburt an dem biologisch entgegengesetzten Geschlecht zugehörig. Daher sollte Lorielle London auch als Lorielle und nicht als „Lorenzo“ und somit mit „sie“ und nicht mit „er“ beschrieben werden. Der Begriff „Super-Transe“ sei zudem jenseits von Gut und Böse. Die Fotoveröffentlichung – so die Rechtsabteilung der Zeitung – sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Beteiligten nach einem Pressetermin erfolgt. Die beiden sähen jedenfalls ihre Menschenwürde durch den Bericht nicht verletzt. Soweit in der Berichterstattung Lorenzo bzw. Lorielle London als “Supertranse“ bzw. „Transsexuelle“ bezeichnet werde, sei darauf hinzuweisen, dass Lorielle diesen Begriff mehrfach selbst in Interviews benutzt habe. Ihre operative Verwandlung habe sie als Medienspektakel inszeniert, weil die damit einhergehende Prominenz ihre berufliche und finanzielle Existenzgrundlage sei. Die hier angegriffene Berichterstattung bilde nur ab, was die Protagonisten aus eigenem Antrieb im Rahmen dieses Fernsehformats hätten öffentlich machen wollen. (2009)
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In diesem Fall beschwert sich eine Leserin der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über mehrere Veröffentlichungen rund um das RTL-Fernsehformat Dschungelcamp“. Es geht um die Camp-Kandidatin Lorielle London, die als „Super-Transe“ bezeichnet und mal als Lorielle und dann wieder als „Lorenzo“ genannt wird. Die Rede ist auch von einem Kuss als „Ekel-Prüfung“, den „Lorielle“ bzw. „Lorenzo“ mit Giulia Siegel ausgetauscht hat. Über Lorielle London schreibt die Online-Ausgabe: „Pralle Brüste, lange Beine, sexy Mähne – doch zwischen den Beinen noch ein ganzer Kerl. Das ist Super-Transe Lorielle London (25): Ein Wesen irgendwo zwischen Mann und Frau. Versext ES jetzt das RTL-´Dschungelcamp´?“ In dem Beitrag „So sieht eine(r) aus, dem RTL Känguru-Penis serviert hat“ wird unter dem Foto von Lorielle London der Dschungelcamp-Teilnehmer erneut als Lorenzo bezeichnet. In einem weiteren Artikel wird die London als „putzige Transe mit den Würstchenlippen“ bezeichnet. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt die Berichterstattung gegen die Menschenwürde. Sie mache transsexuelle Menschen lächerlich. Transsexuelle würden als lächerliche Männer dargestellt, die gerne Frauen wären. Das sei Hetze gegen Minderheiten. Die Rechtsabteilung der Online-Ausgabe weist darauf hin, dass die Beteiligten vor allem mit der Bildberichterstattung ausdrücklich einverstanden gewesen seien. Die im Zusammenhang mit Lorielle benutzten Begriffe seien von dieser selbst in Interview und auch sonst in der Öffentlichkeit benutzt worden. Auch Lorielle habe von dem Grundrecht Gebrauch gemacht, demzufolge der Mensch sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten könne. (2009)
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