Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Betrüger zockten Rentner ab“ titelt eine Boulevardzeitung. Thema ist das Vorgehen einer Betrügerbande, deren Mitglieder sich als Bankangestellte ausgegeben und unter anderem eine 84-jährige Frau bestohlen haben. In dem Bericht werden die mutmaßlichen Täter als „Bande von Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie gegen Richtlinie 12.1 (Diskriminierung, Berichterstattung über Straftaten). Den Sinti und Roma würden allgemein strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch würden Vorurteile geschürt und eine Minderheit stigmatisiert. Kriminalität wie in diesem Fall habe nichts mit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu tun. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Beschwerde für offensichtlich missbräuchlich, da der Zentralrat bereits vor der Anrufung des Presserats Kontakt mit der Zeitung aufgenommen habe mit dem Ziel, dieser vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu einem korrigierenden Artikel zu geben. Der Verlag habe abgelehnt. Unter Hinweis auf die Auseinandersetzung zweier Repräsentanten der Sinti anlässlich einer Holocaust-Gedenkfeier im Bundesrat müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Zentralrat allein darum gehe, seinen Führungsanspruch gegenüber der „Sinti-Allianz Deutschland“ zu behaupten. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Wahrung des Pressekodex, sondern um die Einschüchterung bereits im Vorfeld. Man wolle offenbar eine Plattform für eigene Ziele erhalten. (2009)
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Ein Lokalpolitiker arbeitet an einem Buch über Friedrich Schiller. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und teilt mit, der Mann sei dadurch bekannt geworden, dass ihn ein Parteikollege mit Nazi-Sprüchen belegt habe. Ein Verfahren gegen diesen sei gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt worden. Die Behauptung zu dem Bußgeld war auch schon in einer früheren Ausgabe aufgestellt worden. Auf Betreiben des Betroffenen hatte die Zeitung damals bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Sohn des namentlich nicht genannten „Parteikollegen“ teilt zur neuerlichen Veröffentlichung mit, dass sein Vater kein Bußgeld habe zahlen müssen. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil sich nicht einmal ein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung ergeben habe. Trotz der Unterlassungserklärung habe die Zeitung ihre Behauptung wiederholt. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass der kritisierte Beitrag auf einem Irrtum des Autors beruhe. Gegen den Beschwerdeführer sei noch in einer anderen Angelegenheit ein Strafbefehl erlassen worden. Dieses Verfahren sei gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt worden. Der Verfasser habe dieses Verfahren mit dem im Artikel geschilderten verwechselt. Daraufhin habe der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben. Diese sei in der nunmehr kritisierten Veröffentlichung nicht beachtet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Amtsgerichtsurteil erhalten. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe dieser zwar anfänglich den Abdruck einer Richtigstellung gefordert, sie aber später selbst nicht mehr gewünscht. Sein Interesse habe nur noch dem finanziellen Ausgleich gegolten. Die Rechtsabteilung betont, dass nur noch die zweite Berichterstattung angreifbar sei, da die erste verjährt sei. Die Zeitung bedauert die Verkettung zweier Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. (2008)
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung mit dem Leitthema Finanzen veröffentlicht unter den Überschriften „Deutsche Kaupthing-Anleger vor Totalverlust“ und „Island lässt deutsche Anleger abblitzen“ zwei Interviews mit identischem Text. Die Beiträge beschäftigen sich mit Aussagen des isländischen Staatspräsidenten zur Rückzahlung der Einlagen deutscher Sparer durch die Kaupthing-Bank. Im ersten Satz der Beiträge heißt es, der Staatspräsident lehne eine Entschädigung deutscher Sparer durch die Bank ab. Der Beschwerdeführer, der das Kaupthing-Deutschland-Forum vertritt, bezeichnet die Darstellung der Präsidenten-Äußerungen als reißerisch und falsch. Vor allem die Überschriften gäben die derzeitige Lage nicht korrekt wieder. Der Staatspräsident habe keinerlei Handlungsbefugnis, da die Rückzahlungen rein privatrechtlicher Natur seien. Entsprechend habe das isländische Staatsoberhaupt die Darstellung später zurückgewiesen. Auch von einer „Entschädigung“ deutscher Sparer könne nicht gesprochen werden. Es gehe lediglich um die Rückzahlung von Einlagen. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die kritisierten Veröffentlichungen für sorgfältig recherchiert. Der Redakteur habe das Interview mit dem Präsidenten selbst geführt. Er habe das Gespräch mit dem Hinweis eingeleitet, er komme gerade von der Gläubigerversammlung der Kaupthing-Anleger, und gefragt, wie der Politiker denn dazu stehe, dass die deutschen Anleger nach wie vor auf ihr Geld warteten. Der Staatspräsident habe daraufhin die Forderung der deutschen Anleger mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass viele Isländer als Folge des Bankenzusammenbruchs alles verloren hätten. Die an den Präsidenten gerichtete Frage sei demnach ganz korrekt auf die Kaupthing-Anleger bezogen gewesen. Der Vorwurf, die ablehnende Äußerung des Politikers sei aus dem Zusammenhang gerissen, gehe daher ins Leere. Zu den Überschriften merkt die Rechtsvertretung an, dass eine gewisse Verkürzung manchmal erforderlich sei, um den Inhalt eines Artikels plakativ darzustellen. Eine Sinnentstellung liege aber nicht vor. Der Beitrag mit der Überschrift „Deutsche Kaupthing-Anleger vor Totalverlust“ habe nur etwa zwei Stunden lang online gestanden. Dann sei die Überschrift geändert worden. Im Übrigen sei die Verwendung des Begriffs „Entschädigung“ korrekt. Auch BaFin und Finanzministerium hätten ihn benutzt. (2009)
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Der Internet-Auftritt einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag über das Dschungelcamp unter der Überschrift „´Dschungelcamp´: Es ist wieder was im Busch“. In der TV-Kritik über den Serienstart heißt es über Lorielle London: „Dann der Transvestit Lorielle London, der einst an `Deutschland sucht den Superstar teilnahm und sich extra den Busen aufpumpen ließ“. Eine Leserin sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Eine transsexuelle Frau sein kein Mann. Daher sollte Lorielle London auch als Frau angesprochen werden. Zuschauer könnten denken, Transsexuelle seien „diese verrückten Männer“, doch gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal aussähen. Die Benutzung des falschen Personalpronomens sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Die Leserin gibt sich mit dem Ergebnis der Vorprüfung des Ausschuss-Vorsitzenden und der zuständigen Referentin, wonach die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei, nicht zufrieden. Sie sieht vor allem einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht).In allen kritisierten Beiträgen werde über Lorielle London gesagt, dass diese ein Transvestit bzw. eine Transe sei. Dies sei falsch. Tansvestitismus trete bei Männern auf und sei etwas völlig anderes als Transsexualität. Bei Transvestitismus gehe es um das Tragen der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Tansvestiten seien Männer, transsexuelle Frauen seien Frauen. Das geschlechtliche Selbstverständnis sei ein völlig anderes. Da Lorielle London von sich sage, sie sei eine Frau, sei sie eben kein Transvestit, der ab und zu mal weibliche Kleidung trage, sondern eine transsexuelle Frau. Für das Justitiariat der Zeitung geht es im Grunde nur um einen einzigen Satz, der sich mit Lorielle London befasse. In erster Linie gehe es um eine umstrittene Show im Privatfernsehen. Im Rahmen dieser Berichterstattung seien die Kandidaten vorgestellt worden. Dass in diesem Zusammenhang Lorielle London als Transvestit und in der maskulinen Form bezeichnet worden sei, sei allenfalls falsch, nicht jedoch herabwürdigend. Zu bedenken sei, dass die Dschungelcamp-Teilnehmerin im Rahmen einer Casting-Show als Mann Bekanntheit erlangt habe. Ferner habe sie die eigene Transsexualität medienwirksam vermarktet, indem etwa die medizinischen Schritte der Geschlechtsumwandlung exklusiv von TV-Kameras begleitet worden seien. Im Rahmen der Berichtsform „TV-Kritik“ sei die kritisierte Darstellung zulässig. (2009)
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In der Navigationsleiste einer Website der Online-Ausgabe einer Großstadt-Zeitung ist ein Menüpunkt „Vattenfall“ enthalten. Dieser führt zu fünf Beiträgen über Aktivitäten des Energieversorgers. Ein Leser hält die Veröffentlichung für Werbung im redaktionellen Umfeld. Nach seiner Auffassung hat Werbung als Menüpunkt in der Navigationsleiste des redaktionellen Angebots nicht zu suchen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, diese könne leider nicht durch farbige Ausdrucke demonstrieren, dass der Menüpunkt „Vattenfall“ für den Nutzer klar als Werbung erkennbar sei. Im Rahmen einer Neugestaltung des Internetauftritts sei diese konkrete Sonderveröffentlichung nicht mehr gespeichert. Dennoch habe sich der kritisierte Auftritt von den übrigen Menüpunkten grundlegend unterschieden. Er sei in der Leiste platziert, die ansonsten zu den regionalen Themen führten. Zum anderen sei die Marke in Großbuchstaben geschrieben; die Farbe der Marke sei übernommen worden. Zudem sei die fragliche Veröffentlichung unter dem Begriff „Sonderveröffentlichung“ zusammengefasst worden. Insgesamt habe der Nutzer den „Vattenfall“-Komplex als Werbung erkennen können. (2009)
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In einer Fernseh-Zeitschrift erscheinen zwei Artikel mit den Überschriften „Der Traum von der eigenen Insel“ und „So schmilzt das Fett“. Einmal geht es um eine Lotterie und dann um ein Diätprodukt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in den beiden Beiträgen Veröffentlichungen, die für den Leser nicht als Werbung zu erkennen sind. Der jeweils verwendete Begriff „Promotion“ als Kennzeichnung reiche nicht aus. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit redaktionellen Beiträgen. Nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitschrift sind beide Veröffentlichungen klar als Werbung zu erkennen, einmal durch die Gestaltung und dann durch die Kennzeichnung als „Promotion“. Dies sei eine zeitgemäße, verständliche und allseits akzeptierte Kennzeichnung. Mittlerweile sei anerkannt, dass die werbliche Kennzeichnung nicht zwingend durch das Wort „Anzeige“ erfolgen müsse. (2009)
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„RTL-Dschungelcamp: Eklig oder amüsant?“ fragt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Dabei heißt es über die Dschungelcamp-Teilnehmerin Lorielle London: „Warum darf man denn nicht mal schmunzeln, wenn Transvestit Lorielle London (25), ehemals als Lorenzo Kandidat bei ´Deutschland sucht den Superstar´ einen Känguru-Penis-Cocktail herunterwürgen muss?“ Nach Auffassung einer Leserin, die mehrere pressethische Grundsätze verletzt sieht, ist eine transsexuelle Frau kein Mann. Daher sollte Lorielle London auch als Frau angesprochen werden. Gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal daherkämen. Die Benutzung eines falschen Personalpronomens sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis der Vorprüfung durch den Ausschussvorsitzenden und die zuständige Referentin, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, nicht einverstanden. In allen kritisierten Beiträgen werde Lorielle London als Transvestit bzw. als „Transe“ bezeichnet. Dies sei falsch. Transvestitismus trete bei Männern auf und sei etwas völlig anderes als Transsexualität. Bei Transvestitismus gehe es um das Tragen der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Tansvestiten seien Männer, transsexuelle Frauen seien Frauen. Das geschlechtliche Selbstverständnis sei ein völlig anderes. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass „Lorenzo“ bzw. „Lorielle London“ selbst in Interviews die Begriffe „Supertranse“ und „Transsexuelle“ benutzt habe. Lorielle London selbst habe ihre operative Verwandlung als Medienspektakel inszeniert. Die damit einhergehende Prominenz diene auch dem Broterwerb der Dschungelcamp-Teilnehmerin. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Illustrierten heißt es unter der Überschrift „Kakerlaken, Tränen, Busen-Talk“ über Lorielle London: „Sie (…) fragt den Transvestiten Lorielle“. Die Zwischenunterschrift lautet: „Und einen Transvestiten gab es noch nie in der Sendereihe“. Gemeint ist das Dschungelcamp von RTL. Eine Leserin teilt mit, eine transsexuelle Frau sei kein Mann. Daher sollte Lorielle London auch als Frau angesprochen werden. Zuschauer könnten denken, Tanssexuelle seien „diese verrückten Männer“, doch gerade transsexuelle Frauen bedürften eines besonderen Schutzes, egal wie schrill und schräg sie manchmal aussähen. Die Benutzung sei diskriminierend und führe zu Transphobie. Ausschussvorsitzender und zuständige Referentin erklären die Beschwerde im Rahmen der Vorprüfung für offensichtlich unbegründet, womit die Leserin nicht einverstanden ist. Sie bemängelt in ihrem Einspruch, dass in allen kritisierten Beiträgen über Lorielle London geschrieben worden sei, dass diese ein Transvestit bzw. eine Transe sei. Dies sei falsch. Transvestitismus trete bei Männern auf und sei etwas völlig anderes als Transsexualität. Bei Transvestitismus gehe es um das Tragen der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Transvestiten seien Männer, transsexuelle Frauen seien Frauen. Das geschlechtliche Selbstverständnis sei ein völlig anderes. Transvestiten hätten eine männliche Geschlechtsidentität, transsexuelle Frauen eine weibliche. Da Lorielle London sage, sie sei eine Frau, sei sie eben kein Transvestit, der ab und zu mal weibliche Kleidung trage, sondern eine transsexuelle Frau. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, weder die Verwendung der männlichen Form noch die Bezeichnung „Transvestit“ seien ein Ausdruck von Diskriminierung und schon gar nicht als Verstoß gegen den Pressekodex zu sehen. Es habe nicht in der Absicht des Autoren gelegen, Lorielle London zu diskriminieren. In der Redaktion sei das Bewusstsein erneut geschärft worden, mit den einzelnen Begriffen sprachlich korrekt umzugehen. Die Verständlichkeit für die Leser und die Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs spielten jedoch auch eine Rolle. (2009)
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Ein Kommunalpolitiker steht im Verdacht, sein Mandat für private Interessen zu missbrauchen. Die örtliche Zeitung berichtet, dass der Bürgermeister die Kommunalaufsicht eingeschaltet habe. Es geht um die Umbenennung einer Straße. Einige Tage später berichtet die Zeitung, dass ein Gemeinderatsmitglied Strafanzeige gestellt habe. Der Vorwurf lautet auf Verleumdung. Beschwerdeführer ist der Kommunalpolitiker, der der Zeitung falsche Berichterstattung vorwirft. Ziel sei es, ihn zu diskreditieren. Auf Anfrage habe ihm die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass eine Eingabe der Gemeinde, wie von der Zeitung behauptet, nicht vorliege. Die Strafanzeige sei nicht von Belang für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Die Zeitung vermittle den Eindruck, als sei er in beiden Fällen schon verurteilt. Vorwurf an die Redaktion: Sie berichte von einem Antrag, der jedoch nur eine Anfrage gewesen sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Zeitung habe im Wesentlichen den Inhalt der fraglichen Gemeinderatssitzung wiedergegeben. Alle Beteiligten seien dabei zu Wort gekommen. Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung, dass der Kommunalpolitiker Auskunft über einen Vorgang gefordert habe, an dem er ausschließlich ein persönliches Interesse haben könne. Grund sei letztlich ein Nachbarschaftsstreit, der die Gemeinde schon seit Jahren beschäftige. Dabei ist auch von übelsten Diffamierungen die Rede. Expliziert habe der Bürgermeister dem Ratskollegen vorgeworfen, „Mauscheleien“ zu betreiben und als Mandatsträger private Interessen zu verfolgen. Fazit der Zeitung: Der Gemeinderat habe in öffentlicher Sitzung eine öffentliche Anfrage gestellt, auf die der Bürgermeister öffentlich geantwortet habe. Über all das habe die Zeitung berichtet. (2009)
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Eine Ratgeber-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Ruhe vor dem Pollenflug“ einen Beitrag über Allergien und ihre Behandlung. Zwei bestimmte Präparate werden namentlich erwähnt. Eine Leserin sieht Schleichwerbung für die beiden Produkte. Die Erwähnung einer Studie der Berliner Charité zu einem der Erzeugnisse hält sie für fragwürdig. Man erfahre weder, in wessen Auftrag die Studie angefertigt worden sei, noch an wie vielen Personen das Produkt getestet wurde. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift für die beiden genannten Erzeugnisse geworben werde. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist den Vorwurf zurück, sein Blatt habe zwei Produkte hervorgehoben. Der fragliche Artikel nenne eine Reihe von Produkten, die gegen unterschiedliche Beschwerden angewendet würden. Alle Nennungen seien mit dem Hinweis „zum Beispiel“ versehen. Für ein genanntes Präparat werde an anderer Stelle im Heft geworben. Zum zweiten im Artikel genannten Erzeugnis räumt die Redaktion ein, dass die redaktionelle Erwähnung nahe bei der entsprechenden Anzeige stehe. Die Zeitschrift bemühe sich, solch räumliche Nähe von Werbung und redaktionellem Inhalt zu vermeiden. Warum dieser Grundsatz in diesem Fall nicht befolgt wurde, lasse sich nicht mehr feststellen. Ob es für die Studie der Charité einen Auftraggeber gegeben habe, sei der Redaktion nicht bekannt. Es habe für die Redaktion kein Grund vorgelegen, an der wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit der Klinik zu zweifeln. (2009)
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