Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet mehrmals über Aktivitäten der CDU-Kreistagsfraktion. Diese hatte vorgeschlagen, die Atom-Transport-Gegner im Landkreis sollten der Landesregierung vor dem nächsten Castor-Transport anbieten, auf Proteste zu verzichten. Das dadurch eingesparte Geld für Polizeieinsätze solle in den Landkreis fließen und für Bildung verwendet werden. Pro Transport könnten rund 20 Millionen Euro eingespart werden. Unter der Überschrift „Politische Zockerei“ veröffentlicht das Blatt einen Kommentar, in dem die Autorin den Vorschlag der CDU als „unmoralisches“ Angebot“ und undemokratisch bezeichnet. Sie spricht von der „Verhökerung von Grundrechten“ In der CDU-Kreistagsfraktion säßen „politische Zocker“, die sich an einer „politischen Erpressung“ beteiligten. Das Thema kocht immer mehr hoch, was in mehreren Beiträgen zum Ausdruck kommt. Gegenstand der Beschwerde der CDU-Fraktion ist vor allem ein Leserbrief mit dem Titel „Ungebildet und unchristlich“. Darin bezeichnet der Einsender die Mitglieder der Fraktion als Menschen, die „nicht einmal einen Volksschulbildungsstand erreicht“ hätten. Eine Landtagsabgeordnete wird in dem Leserbrief als „Landtagsgrinserin“ bezeichnet, „die auch weitaus geringere Kenntnisse als ein Schüler mit Volksschulabschluss über den Salzstock Gorleben“ habe. Die CDU solle sich doch einen neuen Namen geben, nämlich „FUUU (Feige, Ungebildete, Unchristliche Union)“. Der Beschwerdeführer, der sich für die Fraktion äußert, hält den Vorwurf der politischen Erpressung und des Verhökerns von Grundrechten, insbesondere das der Versammlungsfreiheit, für beleidigend. Das treffe für den Leserbrief ebenfalls zu. Er spricht von übler Nachrede und um die Verleumdung von Personen des öffentlichen Lebens. Ehre und Würde der Betroffenen seien verletzt worden. Informationen seien nicht nur unangemessen, sondern auch entstellt dargestellt worden. Die CDU des Kreises werde im politischen Wettbewerb erheblich benachteiligt. Im Vorverfahren wurde entschieden, dass sich der Presserat ausschließlich mit dem Leserbrief „Ungebildet und unchristlich“ befassen wird. Die übrigen in der Zeitung erschienenen Beiträge waren presseethisch nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde, was diesen Teil der Berichterstattung angeht, unbegründet war. Die Redaktionsleitung beschränkt sich bei ihrer Reaktion auf den kritisierten Leserbrief. Sie bedauert, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitglieder seiner Fraktion in Ehre und Würde verletzt fühlten, doch habe der Verfasser des Leserbriefes nach ihrer Auffassung die Grenze zur Beleidigung nicht überschritten, auch wenn er seine Kritik hart und polemisch formuliert habe. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei höherwertig einzustufen als die dadurch möglicherweise berührten Persönlichkeitsrechte der angegriffenen Mandatsträger. (2008)
Weiterlesen
Die Stadt sei ohne Zoo gar nicht denkbar, schreibt die örtliche Zeitung zum siebzigjährigen Bestehen der Tierparks. Der Beitrag ist mit mehreren Fotos illustriert. Auf einem sind zwei Schimpansen zu sehen, die auf einem Baum sitzen. Bildtext: „Die Plätze mit dem besten Überblick über das Festgeschehen am Wochenende im Tiergarten hatten sich die Schimpansen gesichert (…)“. Beschwerdeführer ist der örtliche Tierschutzverein, der während der Jubiläumsfeier eine genehmigte Demonstration vor dem Zoo veranstaltet hatte. Diese habe bei der Tiergartenleitung für Aufregung gesorgt. Die Presse habe die Kritik totgeschwiegen. Bei dem Schimpansen-Foto handele es sich um ein Bild aus vergangenen Jahren. Die Redaktion habe die Kritik der Tierschützer an der Schimpansenanlage mit einem falschen und positiv erscheinenden Bild ad absurdum führen wollen. Nach Ansicht des Tierschutzvereins werde der Tiergarten nicht nur in diesem speziellen Fall, sondern generell kritiklos dargestellt. Die Verleger seien im Verein der Freunde der Stadt organisiert. Zu den Attraktionen der Stadt gehöre der Zoo. Kritik an ihm sei nicht erwünscht. Die Redaktionsleiterin teilt mit, das angeblich alte Schimpansenfoto sei der Redaktion vom Tierpark zugesandt worden. Es stamme nicht – wie vom Beschwerdeführer vermutet – aus dem Jahr 1996, sondern maximal von 2006. Die Redaktion habe sich beim Zoo-Direktor vergewissert, dass die beiden Tiere am Jubiläumstag tatsächlich zu sehen gewesen seien. Es sei nicht mehr nachzuvollziehen, warum die Redaktion am Tag der Feier kein Foto gemacht habe. Die vehemente Agitation des örtlichen Tierschutzvereins habe es nahe gelegt, die beiden Affen in ihrem Freigelände zu zeigen. Es sei nicht wahr, dass es die Redaktion versäumt habe, auch Kritik an der Schimpansenhaltung zu veröffentlichen. Im Übrigen habe die Redaktion keine Flut von Leserbriefen zum Thema erhalten. Der Tierschutzverein habe auch nie das Gespräch mit der Redaktion gesucht. Seine Meinung, die Bevölkerung der Stadt sehe den Zoo kritisch, sei nicht nachzuvollziehen. Das Hauptproblem zwischen Beschwerdeführer und Redaktion sei es, dass die Tierschützer generell gegen Zoos eingestellt seien. Diese Haltung mache sich die Redaktion nicht zu eigen, was man ihr auch nicht vorwerfen könne. Allein an einem Wochenende seien mehr als 14.000 Menschen in den Zoo gekommen. Die Redaktion habe auch über umstrittene Ereignisse im Tierpark berichtet, so etwa über die fragwürdige Weitergabe von Braunbären sowie die Haltung von Eisbären. (2009)
Weiterlesen
„Phantombild überführt falschen Mathe-Lehrer“ titelt eine Boulevardzeitung. Dem Bericht zufolge soll sich ein angeblicher Rechenpädagoge bei einem Gymnasium um einen Vortrag beworben, Schüler angesprochen und ausgefragt haben. An der Schule habe man ihn für einen Physiker einer benachbarten Universität gehalten. Die Zeitung berichtet, dass der Mann dem Phantombild des „dicken (…) Kinder-Greifers mit der Warze“ verblüffend ähnlich sehe. Zum Beitrag gehören zwei Fotos. Eines zeigt das Phantombild, das andere das Gebäude des Gymnasiums. Die Schulleiterin des Gymnasiums teilt im Rahmen ihrer Beschwerde mit, die Redaktion habe sie im Vorfeld der Veröffentlichung um ein Interview gebeten, das sie abgelehnt habe. Ihre Begründung: Es habe ihr fern gelegen, mit einem Interview in die laufenden Ermittlungen einzugreifen. Die örtliche Zeitung habe von ihr jedoch eine Stellungnahme erhalten, aus der die Boulevardzeitung ohne Quellenangabe zitiert habe. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, sie, die Schulleiterin, habe mit der Redaktion des Boulevardblattes gesprochen. Die im Beitrag angeführten unhaltbaren Aussagen fielen auf sie zurück. In einem weiteren Schreiben weist die Pädagogin darauf hin, dass die an der Schule auftretende Person sich zwar seltsam benehme, mit der Person vom Phantombild jedoch nichts zu tun habe. Mit einem Anruf bei der Polizei hätte diese Frage schnell geklärt werden können. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits geklärt gewesen sei, dass die Person an der Schule nicht mit der Person auf dem Phantombild identisch sei. Im Bericht sei es um etwas anderes gegangen. Aufgrund der polizeilichen Suche mit Phantombild nach einem Mann seien die Vorgänge am Gymnasium erst offenbar geworden. Schüler des Gymnasiums hätten zunächst wegen des Phantombildes an den „Kindergreifer mit der Warze“ gedacht. Die Zeitung betont, die Berichterstattung decke sich mit der Darstellung in der örtlichen Zeitung. Deren Bericht werde von der Schulleiterin ausdrücklich als korrekt bezeichnet. Dass in der Boulevardzeitung die Nennung einer Quelle unterblieben sei, räumt die Rechtsabteilung ein. Dafür habe sich der Redaktionsleiter bei der Rektorin telefonisch entschuldigt. Er habe am Ende des Gesprächs den Eindruck gehabt, dass seine Entschuldigung angenommen worden sei. (2009)
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Zwei junge Männer unter Trümmern?“ über den Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Dabei ist auch von dem Opfer Kevin K. die Rede, der Lehrling in einer nahe gelegenen Bäckerei gewesen sei. Sein Chef wird zitiert. Die Eltern seines Auszubildenden seien früh verstorben. Er habe seine Jugend in einem Heim verbracht, wo sein kleiner Bruder noch heute lebe. Einen Schulabschluss habe Kevin nicht erworben. In einer späteren Version heißt es, das Opfer sei entgegen ersten Berichten doch keine Waise gewesen. Ein Leser des Online-Portals kritisiert die Berichterstattung. Es sei ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, wenn es den Lesern über die Angabe persönlicher Umstände wie des Berufs möglich sei, das Opfer zu identifizieren. Es sei zudem falsch, von einer Waise zu berichten und den kleinen Bruder Kevins zu erwähnen, der als Waise in einem Heim lebe. Damit würden die Persönlichkeitsrechte beider verletzt. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 3 des Pressekodex (Richtigstellung) verletzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung scheide ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte schon deshalb aus, weil der zunächst vermisste Kevin nun definitiv tot sei. Mit dem Tod würden die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts erlöschen, so dass ein etwaiger Verstoß gegen Ziffer 8 nicht mehr geltend gemacht werden könne. Zudem habe es sich um einen Unglücksfall gehandelt, der das öffentliche Interesse begründe. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass es sich bei der kritisierten Passage um ein Interview mit dem Lehrmeister des Opfers handele. Sie sieht die Beschwerde als insgesamt unbegründet an. (2009)
Weiterlesen
„Kardelens Mörder in Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme des mutmaßlichen Mörders eines kleinen Mädchens. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Überschrift Richtlinie 13.1 des Pressekodex (Vorverurteilung) verletzt. Bis zur Verurteilung durch ein ordentliches Gericht gelte die Unschuldsvermutung. Im Nachtrag zu seiner Beschwerde reicht er eine andere Titelseite der gleichen Zeitung als Beleg für seine Kritik ein. Die Zeitung hatte diesmal getitelt: „Sieben Monate nach der Tat: Michelle (8): Mörder gefasst“. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die fragliche Schlagzeile im Kontext zu interpretieren. Der Fall Kardelen habe in der Öffentlichkeit ein großes Interesse gefunden. In fast allen Zeitungen sei über das Verbrechen über Wochen hinweg berichtet worden. Dies habe nicht zuletzt daran gelegen, dass sich die Polizei aktiv an die Öffentlichkeit gewandt habe und diese zur Mithilfe aufgerufen habe. Im Zuge der Ermittlungen sei die Wohnung von Ali K. durchsucht worden. Seine DNA habe mit DNA-Spuren übereingestimmt, die die Polizei am Tatort gefunden habe. Darauf sei Haftbefehl erlassen und eine europaweite Fahndung eingeleitet worden. Der Verdächtige sei schließlich in der Türkei festgenommen worden. Die Rechtsabteilung ist der Meinung, dass aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers die Schlagzeile nur so zu verstehen sei, dass die Person, die anhand der übereinstimmenden DNA-Spuren eindeutig als Täter identifiziert worden sei, von der Polizei fest- und in Untersuchungshaft genommen worden sei. Die Zeitung kann auch im Fall Michelle kein Fehlverhalten erkennen. Der Täter sei geständig und es habe eine Fülle von Beweisen gegen ihn vorgelegen. Dies sei für den Leser eindeutig erkennbar gewesen. Richtlinie 13.1 stelle klar, dass die Presse nicht an eine exakte juristische Begrifflichkeit gebunden sei. (2009)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet in einer Großstadt-Teilauflage über die schwerwiegendsten Kriminalfälle im Verbreitungsgebiet. Es geht auch über den Mordfall von Lutz R., der vor rund zwanzig Jahren zwei Frauen tötete und ihre Leichen in zwei Säurefässern im Garten vergrub. Die Zeitung zeigt Lutz R. unverfälscht im Bild und schreibt darunter: „ Lutz R., stechend blauer Blick, Fistelstimme, extrem habgierig, sado-masoschistisch veranlagt. Mit Frauen kann er nur verkehren, wenn er sie ankettet. Er sitzt (im Gefängnis) lebenslänglich plus Sicherheitsverwahrung“. Die Rechtsanwälte von Lutz R. sehen die Ziffern 1, 2, 4, 8 und 13 des Pressekodex verletzt. Nach ihrer Ansicht sei der Beitrag unsachlich und reißerisch. Sie zitieren den Einleitungssatz des Berichtes: „Die Salzsäure gluckerte langsam ins tiefe Fass. Er brauchte mehrere Kanister, bis alle Leichenteile bedeckt waren. Dann machte der Mörder den Deckel zu und reinigte seine Fleischersäge. Er lächelte, er hatte es genossen. Den Rest würde die Säure für ihn erledigen. Keine Leiche, keine Frage – so einfach kann ein Mord sein. Und das nicht nur einmal…“ Die Rechtsvertretung kritisiert, dass es sich bei dieser Passage um eine erfundene Behauptung handele, die in keinem Urteil festgestellt worden sei. Die Artikel-Einführung sei reine Fiktion, um Lutz R. herabzuwürdigen und ihn als eine Art Monster darzustellen. Zudem lägen die Taten bereits mehr als zwanzig Jahre zurück. Die Veröffentlichung des Fotos und des wenig verfremdeten Namens seien für die Eingliederung von Lutz R. sowie im Hinblick auf Vollzugslockerungen und mögliche Strafaussetzungen nicht dienlich. Die Rechtsvertretung wirft der Zeitung Stimmungsmache vor, um diese Vorhaben zu hintertreiben. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen keine Stellung. Sie beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen, weil die Entscheidung des Presserats allein der Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches dienen solle. Später nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung zu den Vorwürfen Stellung, die sie für unbegründet hält. Über Tat und Täter sei seinerzeit bundesweit identifizierend berichtet worden. Der Fall sei Rechtsgeschichte geworden, weil der Prozess außergewöhnlich und spektakulär gewesen sei. (2009)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hey, Baby!“ über prominente deutsche Frauen, die mit einem jüngeren Mann zusammen sind. Zum Beitrag sind mehrere Fotos gestellt, von denen eines die Kabarettistin Lisa Fitz (57) und ihren Freund Peter (36) zeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Power ohne Ende: Peter Knirsch, Lisa Fitz“. In einem Kasten mit der Überschrift „Lisa und ihr Friedensbringer“ wird berichtet, wo das Paar sich kennen gelernt hat, was beide von einander lernen und wie ihre Erfolgsaussichten sind. Unter der Zwischenüberschrift „Risiken und Perspektiven“ heißt es: „Das Risiko ist ihre begrenzte Lernwilligkeit. Folglich versandet diese Beziehung in Freundschaft, und Frau Fitz wird erneut außerhalb der EU-Grenzen fündig.“ Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Kabarettistin legt Beschwerde ein. Sie sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Zeitung maße sich an, das Ende der Beziehung und die Gründe hierfür vorauszusagen. Auf Grund ihrer öffentlichen Stellung müsse sie hinnehmen, dass über ihr Privatleben in einem gewissen Umfang berichtet werde. Spekulationen, wie sie in der kritisierten Berichterstattung angestellt würden, seien jedoch ehrverletzend und unzumutbar. Sie entbehrten überdies jeglicher Grundlage. Auch nach sechs Jahren sei das Ende der Beziehung kein Thema. Der Rechtsanwalt verwahrt sich auch gegen die Behauptung der Zeitung, Lisa Fitz sei begrenzt lernwillig. Auch diese Feststellung sei ehrverletzend. Zudem sei sie von der Zeitung als „Krawallschachtel“ denunziert worden. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion in unzulässiger Weise in die Intimsphäre der Künstlerin eingedrungen sei. Diese habe das breite Publikum im Laufe ihrer Karriere an ihrem Sexualleben teilhaben lassen. So habe sie schon 1990 mitteilen lassen, dass sie ihr Leben mit drei Männern teile – mit ihrem damaligen Ehemann, einem Liebhaber sowie einem Mann für die Seele. Die Rechtsabteilung führt noch andere Beziehungen an, die öffentlich gewesen seien. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ liege in ihrem eigenen Verhalten und in ihrer Vita begründet. Ihre Aktivitäten führten dazu, dass sich die Kabarettistin nicht wundern müsse, wenn sie polarisiere und die Presse dieses Verhalten beim Namen nenne. Die Bezeichnung „Krawallschachtel“ sei also keinesfalls ehrenrührig, sondern beschreibe das provozierende Verhalten von Lisa Fitz. (2009)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe regelmäßig Umfragen. Ein Beispiel ist die „Frage des Tages“. Dabei wird dem Leser mitgeteilt, wie viel Prozent für Ja und wie viel Prozent für nein gestimmt haben. Ein Leser kritisiert die Darstellung der Ergebnisse des so genannten Internet-Votings. Er vermisst einen Hinweis der Redaktion, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. An den Umfragen der Zeitung könnten seiner Meinung nach alle User teilnehmen, also nicht nur Leser der Print- und der Online-Ausgabe. Es sei ein Leichtes, diese Umfragen zu beeinflussen, indem interessierte User eine Rundmail an bestimmte Meinungsführer schicken und diese bitten, entsprechend an der Umfrage teilzunehmen. Der Chefredakteur der Zeitung und der Chef vom Dienst nehmen zu der Beschwerde Stellung. Beide werfen die Frage auf, wie wichtig ein Hinweis an die Leser wäre, dass die Umfragen repräsentativ sind. Bei Wahlumfragen seien diese Hinweise wichtig, nicht aber bei Umfragen in Online-Ausgaben der Zeitungen. Es gelte das Prinzip, dass jeder, der wolle, mitmachen könne. Soziodemokratische Kriterien spielten hier keine Rolle. Die beiden Beschwerdegegner geben zu bedenken, dass Ziffer 2.1 im Hinblick auf das Internet ergänzungsbedürftig sei. (2009)
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Köln- Zweites Opfer – Waisenjunge Kevin (17) im Schutt begraben“ über den Einsturz des Stadtarchivs. Der Beitrag ist mit einem großen Portrait des Opfers illustriert, das gut erkennbar ist. Im Artikel kommt ein so genannter „befreundeter Betreuer“ mit der Aussage zu Wort: „Kevins Wunsch war es, mit 18 Jahren die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder zu bekommen“. In einem weiteren Artikel am gleichen Tag berichtet die Online-Ausgabe unter der Überschrift „Köln trauert um erstes Opfer – Kevin musste nicht leiden“ über die Bergung der Leiche. Dieser Artikel enthält keine Hinweise auf eine möglicherweise falsche Berichterstattung in vorhergehenden Artikeln. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des Vormundes und langjährigen Pflegevaters des Opfers. Nach seiner Meinung verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Das Boulevardblatt habe über ein minderjähriges Opfer ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten berichtet. Es habe Angaben über das Opfer gemacht, die dieses in ein falsches Licht stellten. Der Leser habe den Eindruck haben müssen, bei dem Opfer handele es sich um ein Heimkind. Dies erzeuge einen negativen Eindruck von der Pflegefamilie. Es seien viele persönliche Informationen bekannt geworden. Die reißerische Überschrift habe die Familie entsetzt. Das Zitat, Kevin habe die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, sei eine Lüge und erwecke den Eindruck, der Pflegevater sei für dessen Erziehung nicht geeignet. Der Junge werde jetzt im Kindergarten gefragt, ob er nun ins Heim müsse. Im zweiten Artikel fehle der Hinweis, dass die Meldung, es handele sich bei dem Opfer um einen Waisenjungen, falsch gewesen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält wegen des Todes des Opfers den Vorwurf, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben, für gegenstandslos. Sie stellt überdies ein herausragendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Einsturz in der Kölner Innenstadt fest. Im Kontext der Berichterstattung über das Geschehen sei auch die Bildberichterstattung über Kevin für rechtlich zulässig. Die Überschrift im ersten Artikel sei nicht falsch, denn es sei nicht behauptet worden, dass Kevin Vollwaise war. Unstreitig sei seine Mutter tot. Damit sei er ein „Waisenjunge“. Es könne „dahinstehen“, ob der leibliche Vater des Opfers noch lebe oder sonstige Personen in die Vaterrolle eingetreten seien. Zu der Passage, Kevin habe die Rolle eines Vormundes für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, meint die Rechtsvertretung der Zeitung, es sei nicht ausreichend belegt, dass diese Behauptung unwahr sei. (2009)
Weiterlesen
Eine Mutter schreibt an die Redaktion einer Regionalzeitung einen Leserbrief. Es geht um die Taufe ihres Kindes in einer bestimmten Kapelle. Die Kirchenleitung habe ihre Bitte mit der Begründung abgelehnt, Taufen würden grundsätzlich nur in der Pfarrkirche durchgeführt. Ein Anruf bei der Kirchenleitung habe an der Auskunft nichts geändert. Den Leserbrief veröffentlichte die Redaktion nicht. Die Mutter beschwert sich beim Presserat. Sie wirft der Zeitung vor, diese habe ihren Leserbrief und somit ihre Daten an die Kirchenleitung weitergegeben. Ein Anruf aus dem Ordinariat lasse diesen Schluss zu. Die Redaktion habe mit ihr nicht darüber gesprochen. Der stellvertretende Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach dem Kontakt mit der Mutter mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung gesetzt, um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt (Taufe in der Kapelle oder in der Pfarrkirche) zu erhalten. Die Redaktion sei vom Einverständnis der Leserbriefschreiberin ausgegangen, in ihrem Fall beim Ordinariat zu recherchieren. Die Redaktion habe nach jahrelanger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der kirchlichen Pressestelle dieser den Namen der Frau und den Inhalt des Leserbriefes zur Kenntnis gegeben. Nur so habe das Ordinariat konkret und auf den Fall bezogen antworten können. Da die Mutter bei einem Gespräch mit der Redaktion nicht auf ihrer Anonymisierung bestanden habe und die Pressestelle Diskretion zugesagt habe, habe die Redaktion ihr Vorgehen für vertretbar gehalten. Die Redaktion konnte nicht davon ausgehen, dass die kirchliche Pressestellung bei der Frau anrufen würde. Wie dem auch sei: Wäre der Leserbrief wie gewünscht erschienen, wären sein Inhalt und der Name der Einsenderin auch nicht geheim geblieben. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass das Verhalten der Redaktion aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen sei. Er habe sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich ausdrücklich entschuldigt. (2009)
Weiterlesen