Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne, in der sich der Autor mit dem Buch „Der Turm“ von Uwe Tellkampf beschäftigt. In dem Beitrag wird Lenin das Zitat vom „Stinkenden, faulen, parasitären Kapitalismus“ zugeschrieben. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass diese das Zitat falsch wiedergegeben habe. Lenin habe nicht vom „stinkenden und faulen“, sondern vom „faulenden und sterbenden“ Kapitalismus gesprochen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Leser habe die Redaktion auf seine Kenntnisse des Zitats hingewiesen und dabei im Wortlaut vom „monopolistischen, parasitären, faulenden und sterbenden Kapitalismus“ gesprochen. Er habe die Redaktion aufgefordert, seine Anmerkung als Lesermeinung zu veröffentlichen. Der Leiter der Regionalredaktion habe darauf nachvollziehbar dargelegt, dass das vom Autor verwendete Zitat nicht wortgleich wiedergegeben worden sei. Der Autor habe sich vielmehr an eine in der DDR gebräuchliche Variante und Verballhornung angelehnt, ohne dies deutlich zu machen. Eine Recherche im Internet habe gezeigt, dass weder das vom Autor noch das vom Beschwerdeführer verwendete Zitat wortgleich in Lenintexten auftauche. Es handele sich bei allen Varianten offensichtlich um eine Zusammenstellung aus verschiedenen Passagen oder Unterpunkten. Die Recherche habe zudem gezeigt, dass die vom Autor verwendete Variante gebräuchlich sei. Dies habe der Redaktionsleiter dem Beschwerdeführer in zwei Schreiben mitgeteilt und ihm gleichzeitig dargelegt, warum sein Leserbrief nicht veröffentlicht werde. Grund: Die Redaktion habe keinen erkennbaren Fehler gemacht. (2009)
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Unter der Überschrift „Christusfreunde im Wandel“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über die Gemeinschaft der „Christusfreunde vom Universellen Leben“ (UL) aus einem kleinen Ort im Verbreitungsgebiet. Die Vereinigung möchte eine Statue errichten. Im Bericht steht die Passage: „Der langjährige Pressesprecher (…) ist abwesend, heißt es in seiner Kanzlei. Der scharfsinnige Anwalt sei bei seiner ´Prophetin´ in Ungnade gefallen, wollen UL-Aussteiger gehört haben.“ Beschwerdeführer ist der im Bericht genannte Pressesprecher. Er sei nicht in Ungnade gefallen, sondern schlicht in Urlaub gewesen, meint er und wirft der Redaktion mangelnde Recherche vor. Die Spekulation sei ehrenrührig und für seinen Beruf als Anwalt geschäftsschädigend. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch einen Anruf den wahren Sachverhalt zu erfahren. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch die angeblichen Aussagen von „UL-Aussteigern“ als falsch. Er sieht darin eine grobe Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Angaben von Zeugen. Diese zu nennen, verbiete der Informantenschutz. Sie hätten Pressionen und juristische Auseinandersetzungen zu fürchten. Das lehre die Erfahrung mit dem „Universellen Leben“. Letztlich stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Spitze seiner Religionsgemeinschaft in Ungnade gefallen sei. Aussteiger und Kenner der Gruppierung sähen jedenfalls Anzeichen dafür. (2009)
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„Geständnis aus Langeweile“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über das angekündigte Geständnis eines der vier terrorverdächtigen Sauerlandtäter. Der Angeklagte soll sich einem BKA-Beamten gegenüber auch über seine Anwälte beklagt haben. Im Beitrag wird aus einem BKA-Vermerk zitiert, der im Prozess verlesen worden sei. „Es mache keinen Sinn weiter zu schweigen, um dann später ´im Urteil die volle Packung zu bekommen´, erklärte der 29-Jährige dem BKA-Mann und beklagte sich über seine beiden Anwälte, die ´Heuchler´ seien und nur sinnlose Fragen stellen“. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, ist der Ansicht, dass der Angeklagte die Äußerungen über seine beiden Anwälte so nicht ygetätigt habe. Außerdem sei in der öffentlichen Hauptverhandlung kein entsprechender BKA-Vermerk verlesen worden. Sie vermutet, dass die Redaktion die falschen Informationen aus einem Internet-Blog übernommen hat, ohne die Quelle zu überprüfen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Anwältin arbeite mit einer Tatsachenbehauptung, die nach Aussage des Autors und Korrespondenten der Zeitung nicht stimme. Dieser bleibt bei seiner Darstellung. Durch Angaben im Prozess sei er auf den Blog aufmerksam geworden. Dort habe er die Zitate aus dem BKA-Vermerk über Äußerungen des Angeklagten gefunden. Diese seien in der Hauptverhandlung zwar nicht verlesen, aber vom Bundesanwalt als zutreffend bezeichnet worden. Auf Rückfrage der Geschäftsstelle des Presserats beim Oberlandesgericht Düsseldorf teilt dessen Sprecher mit, der umstrittene Vermerk sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, allerdings ohne die Passage von der Klage des Angeklagten über seine Anwälte. (2009)
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Die Diskussion auf der Internet-Plattform „waffen-online.de“ ist Thema einer Diskussion in einer Lokalzeitung. Es geht um die Verschärfung des Waffengesetzes. Die Zeitung zitiert Stimmen von Nutzern, die sich unter Pseudonymen an der Debatte beteiligen. Einer von ihnen bezieht sich auf einen früheren Bericht der Zeitung zum Waffenrecht. Er schreibt: „Diese Texte hätten ´neidkomplexierte linke Arschlöcher´ verfasst – bei solchen Artikeln hat man richtig Lust, sich bis an die Zähne zu bewaffnen, um sich gegen solche Möchtegern-Gestapo-Heinis verteidigen zu können. Es ist auch interessant, wie diese Schreiberlinge meinen, dass ein äußerer Druck uns dazu bewegen könnte, die Waffen abzugeben. Wir haben genug Waffen für die nächsten 300 Jahre und diese NIRGENDWO REGISTRIERT“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beitrag. Im vorliegenden Fall bezieht sich einer von ihnen vor allem auf den Abschnitt im Bericht, der sich auf die Rechtslage in der Schweiz bezieht und in dem es um nichtmeldepflichtige Waffen geht. Seiner Meinung stelle die Zeitung den Sachverhalt so dar, als handele es sich dort um einen Schreiber aus Deutschland. Der Redaktionsleiter spricht von einer durchaus charakteristischen Auswahl von Stimmen, die die Redaktion wiedergegeben habe. Es seien nicht einzelne überpointierte Aussagen herausgenommen worden. Vielmehr habe es eine Vielzahl von ähnlichen Beiträgen in ähnlicher Diktion und Wortwahl gegeben. Es habe im Forum kaum einen Beitrag gegeben, der sich sachlich mit der Problematik des Waffenbesitzes in privater Hand auseinandergesetzt habe. Die Redaktion bestreitet nicht, dass der Artikel durchaus pointierte Formulierungen enthalte und dass an Beiträgen in dem Waffenforum scharfe Kritik geübt werde. Angesichts der wiedergegebenen Zitate aus dem Forum sei eine solch scharfe Kritik jedoch erlaubt und angemessen. (2009)
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Unter den Überschriften „80 Prozent weniger Strahlung“ und „Strahlen-Qualen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Senkung der Strahlenbelastung in einer Wohnung. Diese liegt im Einflussbereich eines Mobilfunkmastes. Die Redaktion berichtet über den Erfolg einer Intervention der Stadt bei den Netzbetreibern. In der Berichterstattung heißt es – einmal im Rahmen des Zitats eines Bürgermeisters, einmal in einer redaktionellen Feststellung – dass in dem fraglichen Haus eine Strahlung von 14 Milliwatt aufgetreten sei, jedoch nur zehn Milliwatt erlaubt seien. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Grenzwert von zehn Milliwatt frei erfunden sei. Die Redaktion sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sich zudem die Aussage des zitierten Bürgermeisters zueigen gemacht. Er vermutet einen Zusammenhang zwischen der nach seiner Meinung wahrheitswidrigen Berichterstattung und der Veröffentlichung einer Anzeige, die von der Stadt in Auftrag gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als Hausbesitzer in seiner Ehre verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, es sei unbestritten, dass die Strahlung der Mobilfunkantenne durch technische Eingriffe des Betreibers von 14 auf drei Milliwatt reduziert werden konnte. Der im Artikel erwähnte Grenzwert in Milliwatt pro Quadratmeter gebe die so genannte Leistungsflussdichte wieder, das heißt den Wert, der die Strahlenbelastung, bezogen auf die durchstrahlte Fläche, misst. Die Festlegung dieses Grenzwertes, auf den sich die Autorin beziehe, sei eine Besonderheit der Stadt. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Zeitung den von ihr genannten Grenzwert frei erfunden habe. Tatsache sei, dass in den kritisierten Artikeln der städtische Wert der Leistungsflussdichte mit zehn Milliwatt angegeben worden sei. Korrekt sei der Wert von einem Milliwatt pro Quadratmeter gewesen. Dieser bedauerliche Fehler sei in der Zeitung korrigiert worden. An keiner Stelle, so die Rechtsabteilung, habe die Zeitung die Behauptung aufgestellt, dass der gesetzliche Grenzwert nicht eingehalten worden sei. Den Vorwurf, die Zeitung habe gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen, weist die Zeitung entschieden zurück. Die Anzeige der Stadt sei optisch klar abgegrenzt vom redaktionellen Teil und stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Strahlung des Mobilfunkmastes. Auch den Vorwurf der Ehrverletzung weist die Zeitung zurück. Er müsse es als Lokalpolitiker hinnehmen, dass sich die Presse kritisch mit seinen geschäftlichen Aktivitäten als Privatmann auseinandersetzt. (2009)
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In der Schweiz sollen drei Männer einer schwangeren brasilianischen Frau Schnittwunden zugefügt haben, worauf sie ihre Zwillinge verloren habe. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung informiert unter der Überschrift „Brutaler Übergriff auf Schwangere“ über entsprechende Berichte brasilianischer Medien. Ein Nutzer der Online-Ausgabe teilt mit, die Meldung habe sich schon einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als unwahr herausgestellt. Die Frau habe die Tat erfunden und sich die Wunden selbst zugefügt. Schwanger sei sie überhaupt nicht gewesen. Die Zeitung habe trotz seiner Aufforderung keine Berichtigung gebracht. Die Online-Redaktion äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2009)
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Eine Air France-Maschine stürzt auf dem Flug von Rio nach Paris in den Atlantik. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet mit Fotos, Vornamen und abgekürzten Nachnamen sowie zum Teil Kurzvorstellungen über die deutschen Opfer. Ein Nutzer legt Beschwerde ein. Er finde die öffentliche Zurschaustellung und Nennung der Toten der Air-France-Katastrophe abstoßend und respektlos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung wegen des außerordentlich hohen öffentlichen Informationsbedürfnisses für gerechtfertigt. „In der Regel“ sei die Presse gehalten, eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterlassen. Der Absturz im Atlantik sei jedoch kein Regelfall gewesen. Es habe sich um die schlimmste Flugzeugkatastrophe der jüngsten Vergangenheit gehandelt. 28 der Toten waren Deutsche. Deshalb habe das Unglück für deutsche Leser eine besondere Relevanz gehabt. Alle deutschen Medien hätten über mehrere Tage hinweg über den Absturz, das ungewisse Schicksal der Passagiere und insbesondere über Trauer und Anteilnahme in der deutschen Öffentlichkeit berichtet. Diese besonderen Begleitumstände rechtfertigten die Berichterstattung als eine Ausnahme von der in Ziffer 8.1 des Pressekodex festgehaltenen Regel. (2009)
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In einer Zuckerfabrik bricht ein Feuer aus. Die örtliche Ausgabe der Regionalzeitung berichtet über den Einsatz der Feuerwehr. Ein Foto zeigt zwei Wehrmänner in Unterhosen bei der Dekontamination. Der stellvertretende Ortsbrandmeister sieht in dem Unterhosenbild eine entwürdigende Darstellung. Die beiden Männer seien identifizierbar und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion sich für die Veröffentlichung des Bildes entschieden habe, nachdem die beiden fotografierten Wehrmänner ausdrücklich zugestimmt hätten. Es seien keine anzüglichen Bildmotive zu sehen. Das Bild dokumentiere die Dekontamination, die auch zu einem Feuerwehreinsatz gehöre. Der Autor des Artikels bestätigt diese Aussage. Noch vor dem Fotografieren habe er die beiden Männer gefragt, ob es ihnen recht wäre, wenn er ein Foto in dieser Situation von ihnen machte. Keiner von beiden habe etwas dagegen eingewendet. Nach Eingang der Beschwerde beim Presserat habe er – der Autor – mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dabei habe sich herausgestellt, dass der eigentliche Auslöser für die Beschwerde nicht das Foto, sondern ein eher anzüglicher Kommentar eines Lesers in der Online-Ausgabe gewesen sei. (2009)
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„Ankläger ermittelt gegen Ex-Feuerwehr-Chefs“ titelt eine Regionalzeitung. Gegen zwei frühere Vorsitzende einer Landes-Jugendfeuerwehr wird wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. Untreue ermittelt. Einer der beiden, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt, hatte den Vorsitz während der 80er Jahre inne und war danach hauptamtlicher Bildungsreferent bei der Jugendfeuerwehr. Die Zeitung nennt die Namen beider Männer. Der Beschwerdeführer sieht sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an seinem Namen und seiner Person. Die Redaktion hat nach Auskunft ihres Chefredakteurs im Vorfeld der Berichterstattung über Für und Wider der Namensnennung diskutiert. Sie habe sich dann für die Nennung entschieden, da den Ermittlungen ernstzunehmende Indizien zugrunde lagen. Die Staatsanwaltschaft habe konkrete Angaben gemacht und der Beschwerdeführer sei vom Landesfeuerwehrverband von seinen Aufgaben entbunden worden. Dieser Verband sei so bedeutend, dass im Fall von Unterschlagungsvorwürfen gegen leitende Mitarbeiter berichtet werden müsse. Die Beschuldigten hätten eine so herausgehobene Stellung innegehabt, dass sich eine Namensnennung nicht habe vermeiden lassen. Eine identifizierende Berichterstattung hätte sich in jedem Fall ergeben. Eine Berichterstattung ohne Namensnennung hätte dazu geführt, dass nicht belastete frühere Vorsitzende mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht worden wären. Die Redaktion habe bei ihrer Berichterstattung auf eine sachlich-faire Darstellung geachtet. Auf Fotos des Beschwerdeführers sei bewusst verzichtet worden. Er habe auch Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. In Gesprächen mit der Redaktion habe er die Vorwürfe nicht bestritten. Überschrift und Unterzeile ließen keinen Zweifel darüber, dass über Ermittlungen berichtet werde. Somit sei auch eine Vorverurteilung nicht gegeben. (2009)
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In einer überregionalen Zeitung erscheint die Rezension eines Buches, in dem Wolfgang Welsch sein Leben in der DDR und seinen Widerstand gegen das Regime beschreibt. Der Autor der Rezension wird in dem Buch als ehemaliger Präsident des Gesamtdeutschen Instituts erwähnt und deutlich kritisiert. Die Rechtsvertretung des Buchautors beschwert sich beim Presserat darüber, dass der Autor der Rezension über ein Buch schreibe, in dem er selbst erwähnt und kritisiert werde. Er könne deshalb das Buch nicht unbeeinflusst von persönlichen Beweggründen kritisch bewerten. Der Leser werde über diese Konstellation nicht informiert. Das sei ein Verstoß gegen die Präambel und die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex. Laut Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Argument, dass die Rezension eines Buches nicht von einer Person verfasst werden dürfe, die selbst in dem Buch kritisiert werde. Damit offenbare er ein seltsames Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit. Selbstverständlich müsse es jedermann im Hinblick auf Artikel 5 des Grundgesetzes unbenommen sein, sich publizistisch mit Kritik auseinandersetzen, der er in einem Buch ausgesetzt sei – und zwar auch in Form einer Rezension, bei der es sich um ein Werturteil handele. Schon aus diesem Grund sei ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht ersichtlich. (2009)
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