Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Vorwurf der Unterschlagung erhoben?

Ein kommunalpolitisches Thema ist Gegenstand der Berichterstattung in einer Lokalzeitung. Ein Bürgermeister sieht sich dem Vorwurf der Unterschlagung ausgesetzt und äußert sich gegenüber der Zeitung. Quelle der Vorwürfe ist die örtliche SPD-Fraktion. Ein Vertreter dieser Fraktion legt Beschwerde gegen die Berichterstattung ein. Er sieht eine falsche und ehrverletzende Darstellung. Es könne keine Rede davon sein, dass seine Fraktion dem Bürgermeister Unterschlagung vorgeworfen habe. Die Zeitung mache sich die falschen Tatsachenbehauptungen zueigen. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Aussagen bzw. Vorwürfe, auf die sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beziehe, in den Berichten jeweils deutlich als Zitate des Bürgermeisters gekennzeichnet seien. Es handele sich nicht um Vorwürfe der Redaktion. Auch die Autorin kommt zu Wort. Sie teilt mit, dass sie ausschließlich den Bürgermeister zitiert habe. Sie mache sich dessen Sicht der Dinge keineswegs zueigen. Es gehe um unterschiedliche Sichtweisen – kreative Kassenführung und Missachtung der Gemeindevertretung von Seiten der SPD und Verleumdung und Unterschlagung von Seiten des Bürgermeisters -, die beide dargestellt worden seien. Der Bürgermeister habe nie gesagt, dass bei der SPD von Unterschlagung oder Verleumdung die Rede sei. Das habe sie aber auch nicht geschrieben. (2009)

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Vorwurf: Meinungen werden unterdrückt

Auf der Internetplattform einer Regionalzeitung sind diverse Forenbeiträge zu lesen, die sich alle mit einem Thema beschäftigen. Es geht um Stellungnahmen zu dem Beitrag „Gelsenkirchen will Parteitag von Pro NRW verhindern“. Ein Leser kritisiert die wiederholte Löschung von Foreneinträgen, die sich auf Artikel zum Thema im weitesten Sinne beziehen. Im vorliegenden Fall seien mehr als 80 Beiträge vom Server genommen worden. Und dies ohne jeden Kommentar. Im Vorgehen der Online-Ausgabe der Zeitung sehe er einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Die Freiheit der Presse scheine darin zu bestehen, Meinungen nach Belieben auch im Nachhinein zu unterdrücken. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermag weder einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht noch gegen die Meinungsfreiheit zu erkennen. Den Nutzern würden umfassende Kommentar-Möglichkeiten eröffnet. Allerdings behalte sich die Zeitung auch in ihrer Online-Ausgabe vor, das Portal insgesamt oder Teile davon jederzeit zu beenden. In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen sei festgehalten, dass der Nutzer kein Recht auf Veröffentlichung habe. Der kritisierte Beitrag sei von diversen Nutzern kommentiert worden. Leider habe es auch etliche zu beanstandende Kommentare gegeben, die dann gelöscht worden seien. Ein Beispiel von vielen: „Da kann man mal sehen, wo die richtigen Faschisten sitzen. In der CDU, SPD, Grünen und FDP. Immer die gleiche Soße, die andere als ´rechts´ beschimpft, sich selber aber benimmt wie Hitler zu seinen besten Zeiten. Bei solchen Gelegenheiten kann man die Fratze der Linken und Gutmenschen besonders schön sehen“. Angesichts der Vielzahl solcher und noch schlimmerer Kommentare habe man sich entschlossen, die Kommentarfunktion zu diesem Artikel zu deaktivieren. (2009)

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Als wäre Demjanjuk schon verurteilt

Der mutmaßliche Kriegsverbrecher John Demjanjuk ist Thema mehrerer Beiträge in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Er wird unter anderem als „NS-Verbrecher“, „Kriegsverbrecher“ und „KZ-Bestie“ bezeichnet. Ein Nutzer des Internet-Auftritts bezeichnet diese Bezeichnungen als vorverurteilend nach Ziffer 13 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Veröffentlichungen keineswegs für derart unausgewogen und/oder vorverurteilend, wie der Beschwerdeführer glauben machen wolle. So heiße es in einem Beitrag wörtlich: „John Demjanjuk wird Beihilfe zum Mord an 29.000 Juden vorgeworfen. In München soll ihm bald der Prozess gemacht werden“. Auch in anderen Veröffentlichungen werde deutlich gemacht, dass die Vorwürfe gegen Demjanjuk nicht bewiesen seien. An anderer Stelle ist die Rede von einem „mutmaßlichen Massenmörder und KZ-Aufseher“. In der Gesamtbetrachtung könne also keine Rede davon sein, dass die Online-Ausgabe den mutmaßlichen KZ-Mörder vorverurteile. (2009)

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Klatschten nur drei Beschwerdeführer?

In einer Boulevardzeitung erscheint ein kurzer Beitrag über das Verhalten der Fans des Handballclubs THW Kiel bei der Einwechslung eines krebskranken Spielers des Hamburger SV. Es wird mitgeteilt, dass die Fanclubs „Zebrasprotten“ und „Schwarz-Weiß“ Wert auf die Feststellung legten, dass sie den kranken Spieler bei seiner Einwechslung mit Applaus gefeiert hätten. Dies habe die Mehrheit der Anhängerschar des THW Kiel allerdings nicht getan, fügt die Redaktion hinzu. Drei Beschwerdeführer bezeichnen die redaktionelle Aussage als falsch. Der Autor des Beitrages wolle gegen den THW Kiel und seine Anhänger Stimmung machen. In der Vortags-Ausgabe sei eine ähnliche Behauptung nach Leserprotest gelöscht worden. Nun sei wieder ein solcher Kommentar gebracht worden. Lesermeinungen dazu würden abgeblockt. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Autor des Beitrages sei bei dem fraglichen Spiel anwesend gewesen und habe wahrheitsgemäß berichtet, dass Kieler Fans bei der Einwechslung nicht geklatscht hätten. Nach dem Anruf eines Mitgliedes eines Kieler Fanclubs sei die Nachricht dahingehend korrigiert worden, dass laut eigenen Angaben sehr wohl Kieler Fans applaudiert hätten. Die meisten jedoch – dabei bleibt die Redaktion – hätten keine Hand gerührt. Es könne sein, dass die drei Beschwerdeführer geklatscht hätten. Dies sei jedoch untergegangen. (2009)

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Ein Fachanwalt in der Marktlücke

Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Marktlücke“ über einen Rechtsanwalt, der als „in der Region einziger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ bezeichnet wird. Sein Tätigkeitsbereich wird vorgestellt. Er kommt selbst zu Wort und äußert sich zu seiner Auftragslage. Ein anderes Anwaltsbüro sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der Bericht sei außerdem schlecht recherchiert, da sich auch andere Anwälte in der Region mit gewerblichem Rechtsschutz befassten. Der Redaktionsleiter der Zeitung spricht von einem begründeten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung. Der im Bericht vorgestellte Anwalt sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung und auch noch darüber hinaus tatsächlich der erste und einzige Fachanwalt für das neue Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewesen und besetze damit eine Marktlücke. Der Redaktion hätten entsprechende Aussagen der regionalen IHK und des OLG vorgelegen. Interessant sei der beschriebene Anwalt außerdem gewesen, weil er einen Lehrauftrag einer Fachhochschule für IT-Recht habe und dort Vorlesungen vor nur zwei Studenten halte. Der Redaktionsleiter schließt mit dem Hinweis, dass sich womöglich auch andere Anwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem gewerblichen Rechtsschutz befassten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe es allerdings niemanden am Ort gegeben, der sich nach einem Lehrgang und einer Prüfung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ habe nennen dürfen. (2009)

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Mann auf der Trage ist nicht erkennbar

Unter der Überschrift „Sieben Verletzte bei Brand in Uni – Verpuffung im Chemielabor“ berichtet eine Regionalzeitung in der Druck- und in der Online-Ausgabe über einen Unfall. Zum Beitrag gehören drei Bilder. Zwei davon zeigen das Gebäude, eines einen Verletzten, der gerade auf einer Trage abtransportiert wird. Über dieses Foto beschwert sich ein Leser. Es zeige einen schwer verletzten Doktoranden. Die Abbildung verletze dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Zudem sieht er bei dieser Art der Berichterstattung die Richtlinie 11.3 tangiert. In dieser ist der Umgang mit Unglücksfällen und Katastrophen geregelt. Der Redaktionsleiter der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Der verletzte Doktorand sei nicht zu identifizieren. Insofern liege auch kein Verstoß gegen Richtlinie 11.3 vor. (2009)

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In der Online-Ausgabe fehlt der Anzeigenhinweis

In der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Start für neuen Crossover Peugeot 3008“. Darin wird eine Veranstaltung angekündigt, in deren Rahmen ein neues Fahrzeug vorgestellt werden soll. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der kritisierte Online-Beitrag habe am gleichen Tag auch in der Print-Ausgabe gestanden, wo er korrekt als Anzeige gekennzeichnet gewesen sei. Den Ausdruck dieser Seite legt der Redakteur bei. Dass der Beitrag online ohne den Anzeigenhinweis erschienen sei, führt er auf den Fehler eines Mitarbeiters zurück. Die Redaktion habe den Beitrag sofort aus dem Netz genommen, nachdem ihr der Lapsus bekannt geworden sei. Die Redaktion bedauert das Versehen ausdrücklich und wird nach eigenen Angaben dafür Sorge tragen, dass sich solche Fehler nicht wiederholen. (2009)

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„Beeindruckende“ und „überwältigende“ Reise

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Auf dem Schiff von Savona bis Marseille“ ein Artikel über die Mittelmeerkreuzfahrt einer Reisegruppe unter der Leitung des Inhabers eines Reisebüros. Unter dem Beitrag steht eine Anzeige dieses Anbieters. Eine Leserin der Zeitung tritt wegen Schleichwerbung als Beschwerdeführerin auf. Sie sieht in dem Artikel einen PR-Bericht. Die Redaktionsleitung der Zeitung beruft sich auf die aktuelle Rechtsprechung, der zufolge Berichte über ein Unternehmen und Anzeigen des gleichen Anbieters nicht nur in der gleichen Zeitungsausgabe, sondern sogar auf der gleichen Seite stehen dürfen. Der veröffentlichte Bericht gehöre zu einer lockeren Reihe von Beiträgen über Reisen, die das genannte Unternehmen speziell für örtliche Reisegruppen veranstalte. Das sei auch der Anlass für die beanstandete Berichterstattung gewesen. Dort stehe die Sachinformation im Vordergrund. Lobende Aussagen über Reise oder Veranstalter seien im Bericht nicht enthalten. Lediglich zu Beginn und am Ende sei der Anbieter genannt worden. In dieser bloßen Nennung sei aber grundsätzlich keine Schleichwerbung zu erkennen. Den von der Beschwerdeführerin geäußerten Verdacht, der Artikel sei veröffentlicht worden, weil der Journalist – ein freier Mitarbeiter – möglicherweise einen geldwerten Vorteil als Reiseteilnehmer erhalten habe, weist die Redaktionsleitung zurück. Der Autor habe die Reise für sich und seine Familie aus der eigenen Tasche voll bezahlt. Eine Bestätigung liege der Redaktion vor. (2009)

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Menschen aus der Region finden sich wieder

Mit einer Bildergalerie berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über Abiturfeiern in einer Großstadt. Die Überschrift lautet: „Villamedia, Stadthalle, Abiturienten feiern ihren Abschluss (…)“. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht einen Fall von Schleichwerbung, da in der Überschrift nicht der Name der Schule, sondern der der Veranstaltungsagentur „Villamedia“ erscheine. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet lokale Bildgalerien als keine klassische journalistische Leistung. Hier könnten sich Menschen aus der Region wieder finden, die Bälle, Discos oder andere öffentliche Veranstaltungen besucht hätten. Wenn in diesem konkreten Fall der Veranstaltungsort, hier die Villamedia, zur Kennzeichnung der Galerien genutzt werde, so sei dies eine Information zur Differenzierung der anderen angebotenen Bildstrecken und keine Schleichwerbung. Es geht nicht um den Namen einer Veranstaltungsagentur, sondern um die Kennzeichnung des Veranstaltungsorts. (2009)

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Harte Vorwürfe gegen eine Redaktion

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet über das Verhalten der Lehrer beim Amoklauf in Winnenden. Diese sollen trotz ihrer eigenen Verletzungen versucht haben, die Kinder zu schützen. Außerdem befasst sich die Redaktion mit der psychologischen Betreuung der Schüler. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 13 Bildern. Diese zeigen Trauerszenen vor der Albertville-Realschule in Winnenden sowie Motive von der Beerdigung eines Opfers auf dem städtischen Friedhof. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Abdruck von Beerdigungsfotos. Die Veröffentlichung sei gegen den ausdrücklichen Wunsch der Trauernden geschehen. Er sieht darin gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung von Fotos mit Schildern, auf denen zu lesen ist „Film- und Fotografierverbot“ und „Lasst uns in Ruhe trauern“. Es sei eine provokante Pietätlosigkeit, dass die Online-Ausgabe Großaufnahmen mit Sarg, Sargträgern und Trauergästen veröffentlicht habe. Die Chefredaktion der Zeitung führt Richtlinie 8.1 des Pressekodex an, wonach die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt seien. Der Amoklauf von Winnenden sei aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme, von der auch Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Erschütterung, die der Amoklauf in Gesellschaft und Politik ausgelöst habe, mache die Berichterstattung über Tat, Täter und vor allem Opfer zu einem unerlässlichen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung. Dies gelte auch für die Diskussion über schärfere Waffen- und Jugendschutzgesetze. Die Chefredaktion nimmt die Kritik an ihrer Berichterstattung sehr ernst. Sie weist jedoch mit Nachdruck die Unterstellung des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Fotos aus Zynismus, Geschmacklosigkeit, Sensationsgier, Pietätlosigkeit und mangelndem Respekt vor dem Leid der Angehörigen veröffentlicht. Die Redakteure hätten vor Ort sensibel recherchiert. Die Kollegen in der Redaktion verantwortungsbewusst und professionell gearbeitet. Fehler würden sich weder im Alltagsgeschäft noch in Ausnahmesituationen nie ganz vermeiden lassen. Dabei jedoch automatisch niedere Beweggründe anzunehmen, grenze an Medienfeindlichkeit. (2009)

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