Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Tim K. mit Kampfanzug im Klassenzimmer

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Seid ihr immer noch nicht tot?“ einen zweiseitigen Beitrag über den Amoklauf von Winnenden. Darin wird der Ablauf der schrecklichen Tat im Protokollstil geschildert. Auf beigestellten Bildern sind Schüler einer benachbarten Schule zu sehen. Bildtext: „Sie sind dem Unglück entkommen: Schüler einer benachbarten Schule stehen am Fenster, sind betroffen und geschockt.“ Auf einem anderen Foto ist eine abgedeckte Leiche zu sehen, offenbar die eines Gärtners, der vom Amokschützen erschossen wurde. Ein anderes Foto zeigt ein Opfer, das im Bildtext als Autohändler Dennis P. bezeichnet wird. Aufmacherfoto ist eine ganzseitige Fotomontage des Todesschützen Tim K. Auf zwei weiteren Seiten stellt die Zeitung die Frage „Wie wurde so ein netter Junge zum Amokschützen?“ Dargestellt ist ein fiktives Klassenzimmer, in das Tim K. mit Waffe und schwarzem Kampfanzug hineinkopiert worden ist. Er schießt gerade auf eine Lehrerin. Bildunterschrift: „So sieht der …-Zeichner den Amoklauf in einem der Klassenzimmer: Offenbar schoss Tim K. gezielt auf Mädchen und Lehrerinnen. Der Beitrag ist mit vier Fotos getöteter Mädchen bebildert. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Zeitung nehme keinerlei Rücksicht auf die Identität der Opfer. Für die Leser seien die von den späteren Opfern wohl selbst ins Internet gestellten Fotos nicht relevant. Die Bilder erlaubten einen Rückschluss auf die Identität der Getöteten. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in all ihren Darstellungsformen wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit durchweg für gerechtfertigt. Die Redaktionen der Print- und Online-Ausgabe hätten verantwortungsbewusst berichtet. Die Presse habe der Öffentlichkeit die im Zusammenhang mit der Tat entstandenen Fragen beantworten müssen. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten seien gewissenhaft vorgenommen worden. Die Grenze zur unzulässigen Darstellung sei nicht überschritten worden. Die Zeitung beruft sich auf die Sichtweise einiger betroffener Eltern, die sich in einem offenen Brief an Regierung und Öffentlichkeit dafür eingesetzt hätten, etwas in der Gesellschaft zu verändern, damit es kein zweites Winnenden geben werde. Bei den Fotos der abgebildeten Opfer seien in der konkreten Darstellungsweise die berechtigten Interessen der Abgebildeten gewahrt worden. Sie zeigten die Opfer nicht in hilfloser oder in anderer Weise entwürdigenden Position. (2009)

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„Eine so scharfe Kritik noch nie erlebt“

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über den in der Kritik stehenden Bürgermeister einer Gemeinde. Diesem werfen Mitglieder des Gemeinderats vor, ihnen bewusst Informationen vorzuenthalten. Als Beispiel werden Vorgänge in der Verwaltung angeführt. Der Bürgermeister tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Der Artikel enthalte nur oppositionelle Pauschalvorwürfe gegen ihn. Seine umfangreich vorgetragene Stellungnahme und Entgegnung in der Gemeinderatssitzung würden nicht erwähnt. Die Einseitigkeit und nicht korrekte Wiedergabe des Geschehens in der Sitzung seien geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Bürgermeister sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Nach Darstellung des Redaktionsleiters hätte seine Zeitung über die Gemeinderatssitzung berichtet, an der außergewöhnlich viele Zuhörer – nämlich 40 – teilgenommen hätten. In seiner 26-jährigen Vor-Ort-Praxis habe er an vielen hundert Sitzungen kommunalpolitischer Gremien teilgenommen. Eine Sitzung, in der der Bürgermeister derart scharf kritisiert worden sei, habe er noch nie erlebt. In der Berichterstattung sei er auf die einzelnen Vorwürfe nicht detailliert eingegangen. Er habe nur „die grobe Richtung“ angeführt, in die die Kritik gegangen sei. Die Behauptung des Bürgermeisters, er habe eine umfangreiche Stellungnahme und Entgegnung abgegeben, sei nicht wahr. So sei es nach Ansicht des Redakteurs auch zu erklären, warum der Bürgermeister „mehr und mehr die Kontrolle“ über die Sitzung verloren habe. Mehrfach habe er Schluss machen wollen, obwohl sich noch mehrere Gemeinderäte zu Wort gemeldet hätten. Von einer „fatalen Einseitigkeit der Darstellung“ könne nicht die Rede sein, so der Redaktionsleiter weiter. Der Artikel schildere einzig und allein den Verlauf der Sitzung. (2009)

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Zitate: Aussage steht gegen Aussage

Eine „Nachwuchsjournalistin“, die bei einem internationalen Medientreffen in Brüssel die FDP-Abgeordnete Silvana Koch-Mehrin kennen gelernt hat, ist Thema in einer Regionalzeitung. Sie beklagt sich daraufhin darüber, dass die ihr zugeschriebenen Zitate aus dem Zusammenhang gerissen und so nie von ihr getroffen worden seien. Falsch sei zum Beispiel das indirekte Zitat, dass das Treffen mit der Abgeordneten sie für die letzte Europawahl persönlich weitergebracht habe. Ferner stehe das Zitat „Ich weiß nur sehr wenig über Europa und die Funktionsweise der Europäischen Union“ in einem falschen Zusammenhang. Sie habe der Autorin gesagt, dass sie nach einem Praktikum im Bundestag auf dem Gebiet der Bundespolitik fit sei. Internes Wissen über die EU fehle ihr noch. Deshalb wolle sie sich vor Ort einen Eindruck machen. Falsch seien auch die Angaben zu ihrem Studienfach und zur Teilnehmerzahl des Medientreffens. Ihr Studiengang heiße „Medien und Kommunikation“. Im Artikel sei von rund 50 Teilnehmern die Rede gewesen. Tatsächlich seien es 55 deutsche Teilnehmer und zahlreiche Teilnehmer aus anderen Ländern gewesen. Der Chefredakteur kann in der Angabe „Medien und Kommunikation“ keinen korrekturbedürftigen Fehler erkennen. Für den Leser mache es keinen Unterschied, ob der Studiengang in einem Wort oder getrennt genannt werde. Mehrheitlich werde der Studiengang an den deutschen Universitäten übrigens als „Medienkommunikation“ angeboten. Die beanstandete Teilnehmerzahl habe die Verfasserin von der Pressestelle von Frau Koch Mehrin bekommen. Inwieweit die genannten Zitate aus dem Zusammenhang gerissen seien, kann der Chefredakteur nicht nachvollziehen. Die Annahme, dass der kritisierte Artikel schädlich für die berufliche Karriere der Nachwuchsjournalistin sei, beruht nach seiner Ansicht auf einer subjektiven Fehlvorstellung. Wer an einer Veranstaltung wie der geschilderten zum Zwecke der Weiterbildung teilnehme, werde positiv gesehen. (2009)

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Zusätzliches, vermeidbares Leid

„Seid ihr immer noch nicht tot?“ titelt eine Boulevardzeitung nach dem Massaker von Winnenden. Auf einer der vier Seiten mit der Amoklauf-Berichterstattung ist ein Bild zu sehen, das vier Schüler einer benachbarten Schule hinter Fensterglas zeigt, die entsetzt das Geschehen vor dem Gebäude beobachten. Die Bildunterschrift lautet: „Sie sind dem Unglück entkommen: Schüler einer benachbarten Schule stehen am Fenster, sind betroffen und geschockt.“ Ein anderes Foto zeigt die abgedeckte Leiche eines angeblichen Gärtners, der von dem Amokläufer Tim K. erschossen wurde. Auf weiteren Bildern: Eine Schülerin, die von einer Lehrerin getröstet wird, und ein Opfer, das als „Autohändler Dennis P. (36)“ bezeichnet wird. Auf weiteren Seiten beschäftigt sich die Zeitung mit der Motivsuche. In diesem Zusammenhang bringt sie ein ganzseitiges Foto des Amokschützen. Er steht da im Kampfanzug, eine Handfeuerwaffe im Anschlag. Der Beitrag „Er schoss gezielt auf Mädchen“ ist mit vier Fotos von getöteten Mädchen bebildert. Ein Leser der Zeitung sieht die Abbildung der Jugendlichen, die laut Bildtext „dem Unglück entkommen sind“, als kritikwürdig an. Ihre Gesichter seien deutlich zu erkennen. Das Foto sei durch eine Glasscheibe aufgenommen worden, was die Vermutung nahe lege, dass die Jugendlichen nicht gewusst hätten, dass sie fotografiert würden. Die Abbildung – so der Beschwerdeführer – sei durch ein Interesse der Öffentlichkeit möglicherweise begründet, jedoch sei es nicht notwendig, die jungen Leute erkennbar darzustellen. Sie würden künftig als Betroffene eines Amoklaufes gesellschaftlich stigmatisiert. Dies behindere die Rückkehr in ein normales Leben. Der Leser kritisiert auch die Rekonstruktion der Bluttat in einem der Klassenzimmer. Der Täter schießt wahllos auf Lehrerinnen und Schülerinnen. Diese Darstellung biete dem Leser die Möglichkeit, am Moment des Sterbens einer der Lehrerinnen teilzunehmen. Die Darstellung erzeuge bei den Angehörigen zusätzliches, vermeidbares Leid. Der Tod von drei Frauen werde durch die reißerische Darstellung sensationsjournalistisch ausgenutzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung sei es Aufgabe der Presse, in der Öffentlichkeit erhobene Fragen zum Tatverlauf, über die Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, über die Opfer sowie privates und behördliches Handeln zu beantworten. Das habe die Redaktion in verantwortungsbewusster Weise getan. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten seien gewissenhaft vorgenommen worden. Laut Pressekodex habe „in der Regel“ eine identifizierende Berichterstattung über die Opfer zu unterbleiben. Der Amoklauf von Winnenden sei jedoch kein „Regelfall“ gewesen. Die Zeitung beruft sich auf die besonderen „Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, die eine Berichterstattung wie in diesem Fall rechtfertigten. (2009)

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Unakzeptable Textpassage übersehen

Ein staatenloser Roma wird wegen Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Internetdienst einer Regionalzeitung berichtet. Eine Leserin moniert, dass der Beitrag gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verstoße, da die ethnische Herkunft einer Person im Zusammenhang mit einer Straftat nur dann genannt werden dürfe, wenn diese zum Verständnis des Vorgangs unerlässlich sei. Dies sei hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Artikel trage unnötig zur weiteren Stigmatisierung einer ethnischen Gruppe bei. Mit Betroffenheit bekennt der Verlag einen Verstoß. Die Wahrung des Pressekodex und der sonstigen presserechtlichen Grundsätze hätten im Hause oberste Priorität. Die Unternehmensspitze bedauert den Fehler und entschuldigt sich in aller Form. Beim Redigieren des Textes sei in der Hektik des Tagesgeschäfts diese unakzeptable Passage übersehen worden. Man habe die Redaktion deutlich auf diesen journalistischen Fehltritt hingewiesen und sie entsprechend belehrt. Alle Redaktionen seien an die Einhaltung der Richtlinien des Presserats erinnert worden. (2009)

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Sachliche Dokumentation der Ereignisse

„Verletzte Lehrer werfen sich schützend vor ihre Schüler!“ titelt eine Boulevardzeitung in ihrer Online-Ausgabe über das besonnene Verhalten der Lehrer während des Amoklaufes in Winnenden. Zum Beitrag gestellt sind die Bilder der drei getöteten Lehrerinnen. In den Bildtexten sind die Vornamen und die Initialen der Familiennamen angegeben. Nach Auffassung eines Lesers verletzt die Bildserie die Persönlichkeitsrechte der Opfer nach Ziffer 8 des Pressekodex. Mit erheblichem Aufwand sei der Versuch unternommen worden, dass ein Bild der getöteten Michaela K. nicht veröffentlicht wurde. Offenbar sei die Redaktion jedoch an dieses Bild gelangt. Wenn die Angehörigen nach einer solchen Tat nicht wünschten, dass Bilder einer Verstorbenen an die Öffentlichkeit gelangten, sollte die Presse dies respektieren und die Veröffentlichung unterlassen. Zur Rechtfertigung ihrer Handlungsweise führt die Rechtsabteilung der Zeitung das Argument des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit am Geschehen von Winnenden in die Diskussion ein. Nach ihrer Auffassung seien Persönlichkeitsrechte und Fakten sorgfältig gegeneinander abgewogen worden. Der Pressekodex schreibe fest, dass „in der Regel“ eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterbleiben habe. Winnenden sei jedoch kein Regelfall gewesen. Bei den Fotos seien auch die berechtigten Interessen der Opfer berücksichtigt worden. Alle seien kontextneutrale Porträts und zeigten sie nicht in einer hilflosen oder entwürdigenden Position. Über einen entgegenstehenden Willen einzelner Hinterbliebener sei den Redaktionen nichts bekannt. Das gelte auch für den Fall der vom Beschwerdeführer genannten Michaela K. (2009)

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Den Begriff „Pfusch“ mit „Polen“ verbunden

„Hilfe, mein Disco-Busen ist nur Pfusch!“ titelt eine Boulevardzeitung und setzt diese Unterzeile hinzu „…kein Wunder, er ist ja auch aus Polen“. Im Bericht geht es um eine junge Frau, die sich an einem Disco-Wettbewerb beteiligt hat. Dabei war eine Brust-OP verlost worden. Die Zeitung schreibt, dass die OP in Polen vorgenommen worden sei, „wo Schönheitskorrekturen zu Billigst-Preisen gemacht werden – mit entsprechenden Risiken“. Das Beratungsgespräch habe auf Polnisch stattgefunden und sei lediglich übersetzt worden. Die Zeitung schreibt, dass die Patientin nach der Operation starke Schmerzen gehabt habe. Nach Abnahme des Verbandes habe sich herausgestellt, dass ihre linke Brust „verbeult“ gewesen sei. Bei einem anderen Facharzt sei eine erneute OP vorgenommen worden. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex; da Polen mit Negativ-Ereignissen und schlechter Qualität in einen Zusammenhang gebracht werden. Die Verlagsleitung der Zeitung hält die kritisierte Formulierung im Nachhinein für nicht sehr glücklich, sehe aber darin weder die behauptete Verletzung der Menschenwürde noch eine Diskriminierung der in Polen lebenden Menschen. Der monierte Zusatz habe launig-flapsig den Bericht über einen absurden Vorgang einleiten sollen. Eine junge Frau habe sich in einer Diskothek eine Schönheitsoperation im Ausland vermitteln lassen, die dann misslungen sei. Die plakative Überschrift sollte zum Ausdruck bringen, dass Pfusch zu erwarten war, wenn ausgerechnet eine Diskothek als Vermittler einer solchen OP unter derart ungewissen Umständen auftrete. Es sei nicht sehr geschickt gewesen, beim Verkürzen des Sachverhalts in der Überschrift den Begriff „Pusch“ derart mit „Polen“ zu verbinden. Der Grund dafür liege in der Hektik der Produktion und nicht etwa in einer diskriminierenden Absicht der Autoren. (2009)

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Kennzeichen der Unfallfahrzeuge gezeigt

Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet mit einem Film über drei Verkehrsunfälle in der Region, von denen einer tödlich endete. Die Unfallfahrzeuge werden mit kompletten Kennzeichen gezeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts der Zeitung kritisiert, dass die Opfer auf Grund der Art der Darstellung identifizierbar seien. Dies verstoße gegen deren Persönlichkeitsrechte. Die Redaktion der Zeitung stellt bedauernd fest, dass es versäumt worden sei, die amtlichen Kennzeichen der Unfallfahrzeuge zu schwärzen oder zu pixeln. Dies bedauern Chefredaktion und Verlagsleitung gleichermaßen. Alle Redaktionsmitglieder seien noch einmal ausdrücklich an die im Hause geltende Verfahrensweise erinnert und zu deren Einhaltung aufgefordert worden. (2009)

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Michael Jackson beim Sterben zugesehen

Das Foto des sterbenden Michael Jackson im Krankenwagen erscheint in einer Boulevardzeitung. Es zeigt, wie ein Sanitäter mit einem Beatmungsbeutel Luft in die Lunge des King of Pop pumpt. Bildtext: „Hier verliert er den Kampf um sein Leben“. Mehrere Leser sind der Meinung, das Foto verstoße gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex, weil Erkrankungen in die Privatsphäre des Betroffenen fallen. Es handele sich um eine unangemessene und entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Die Zeitung missachte Jacksons Menschenwürde. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das kritisierte Foto sei keine entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Es zeige im Profil Teile des Gesichts eines äußerlich unversehrt, wie schlafend wirkenden Menschen, die untere Hälfte von einer Atemmaske verdeckt. Die Intimsphäre des Toten oder seiner Angehörigen werde durch das Bild nicht verletzt. (2009)

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Leserbrief mit voller Adresse veröffentlicht

Nach einem ausführlichen Telefonat mit dem Autor veröffentlicht eine Lokalzeitung dessen Leserbrief. Die Zusendung erscheint stark gekürzt. Die Kürzungen werden mit („…“) gekennzeichnet. Die Adresse des Einsenders wird komplett genannt. Der Leserbriefschreiber beschwert sich über die gekürzte Veröffentlichung. In dem Telefonat mit der Redaktion sei ihm zugesagt worden, dass sein Beitrag ungekürzt veröffentlicht werde. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, dass seine Adresse abgedruckt worden sei. Das störe ihn besonders deshalb, weil man in dem Telefongespräch geklärt habe, dass die Adresse nicht genannt werde. Der Redakteur habe gesagt, dass er wie immer verfahren werde. Der Beschwerdeführer hat auf die Vereinbarung nach eigenem Kunden zusätzlich in einer E-Mail hingewiesen. Die Redaktion meint, dem Beschwerdeführer mitgeteilt zu haben, dass Leserbriefe ausschließlich mit Adresse abgedruckt würden. Mit diesem Wissen habe der Einsender die Möglichkeit gehabt, auf die Veröffentlichung zu verzichten. Der Leserbrief sei im Übrigen sinnwahrend gekürzt worden. (2009)

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