Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Der Glaube an den Rechtsstaat ist auf der Strecke geblieben“. Es geht um den Kampf eines Vaters um seine Kinder. Von einem Tag auf den anderen sei die Welt einer Familie zusammengebrochen, nachdem das örtliche Amtsgericht den Eltern das Sorgerecht für die Kinder entzogen habe. Im ganzseitigen Beitrag geht es um eine fünfköpfige Familie, deren Name verändert worden ist. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Kinder – sie lässt sich anwaltlich vertreten – sei in diesem Entscheidungsprozess unterlegen. An einer Stelle heißt es: „Die Situation spitzt sich zu. Am (…) schlägt die Mutter der 13-jährigen Sabine im Streit ein blaues Auge – sagt die Tochter. Das Hämatom unterhalb des linken Auges hat sich der Teenager selbst zugefügt – sagt die Mutter.“ Später seien die Kinder dann mehrere Wochen lang in einem Heim untergebracht worden. Die Zeitung kritisiert, dass die beteiligten Behörden in diesem Fall „mauern“. Die Mutter der Kinder hält den Beitrag für einseitig. Sie selbst und ihre Familie würden nicht genügend anonymisiert. Darüber enthalte der Artikel schwerwiegende Vorwürfe gegen sie. Die Redaktionsleiterin der Zeitung berichtet, der Artikel sei nach intensiver, langer Recherche entstanden – und keineswegs auf Drängen des Vaters. Vielmehr sei die Redaktion von mehreren Personen auf den Fall aufmerksam gemacht worden und von sich aus auf den Vater zugegangen. Der Artikel versuche aufzuzeigen, wie machtlos sich Eltern bzw. im vorliegenden Fall ein Elternteil gegenüber Behörden und Gerichten fühlen, und wie sie ins Räderwerk der Justiz geraten können. (2009)
Weiterlesen
„So schätzt die Atom-Lobby Deutschlands Energie-Journalisten ein“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über das Papier einer Unternehmensberatung zur möglichen Kommunikationsstrategie der Atom-Lobby im Bundestagswahlkampf. Dabei wird die politische Einschätzung von Energie-Journalisten durch Atom-Fachleute offen gelegt. Im Bericht ist eine Tabelle enthalten. Sie führt die Namen von Energie-Journalisten und deren vermeintliche politische Einstellung auf. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Tabelle aus dem Internet-Auftritt entfernt. Einer der betroffenen Journalisten ist Beschwerdeführer in diesem Fall. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte und die seiner Kollegen verletzt. Für die inhaltliche Aussage des Artikels sei es unnötig, die Namen der Journalisten zu nennen. Das Justitiariat des Magazins stellt fest, die Nutzung der Kernenergie sei eines der bestimmenden Themen im Bundestagswahlkampf gewesen. Das überragende Berichterstattungsinteresse an diesem Thema sei unstrittig. Das Strategie-Papier einer Unternehmensberatung sei Kern der Berichterstattung gewesen. Darin seien auf über hundert Seiten Tipps gegeben worden, wie man die politisch-öffentliche Debatte um die Verlängerung der Restlaufzeiten im Sinne der Atom-Lobby positiv beeinflussen könne. Das Papier habe sich auch intensiv mit der Rolle der Medien und insbesondere mit einzelnen Redaktionen und deren vermeintlicher kernkraftpolitischer Ausrichtung befasst. In diesem Zusammenhang hätten die Autoren der Studie die nach ihrer Ansicht wichtigsten Redakteure großer deutscher Medien nach deren vermeintlicher Haltung zur Atomenergie bewertet. In diesem Zusammenhang sei die beanstandete Liste erstellt worden, die die Online-Ausgabe veröffentlicht habe. Wenn über einen solchen Vorgang berichtet werde, sei es zulässig, eine solche Liste zu veröffentlichen, sofern man unmissverständlich klar mache, wessen Bewertung ihr zugrunde liege. Jeder Leser könne sich ein Bild davon machen, ob er die Einsätzung der Berater der Atom-Lobby teile oder nicht. (2009)
Weiterlesen
Der Internet-Dienst einer Boulevardzeitung berichtet über den Konflikt in Sri Lanka. Überschrift: „Er überzog Sri Lanka mit Blut und Terror“. Zu dem Beitrag gestellt ist ein Foto des Tamilen-Anführers. Bildtext: „Tamilen-Chef Prabhakaran ist tot. Sein Kopf wird fürs Foto angehoben. Das blaue Tuch soll eine riesige Wunde am Hinterkopf verdecken“. Der Tote ist mit offenen Augen fotografiert worden. Im Artikel wird mitgeteilt, dass dieses Foto sowohl vom staatlichen Fernsehen als auch von einem privaten TV-Sender ausgestrahlt worden sei. Für einen Nutzer der Online-Ausgabe verstößt diese Veröffentlichung gegen den Pressekodex. Sie verletze die Ehre des Menschen. Es könne nicht sein, dass der schwer verwundete Kopf eines Getöteten in die Kamera gehalten werde. An der Veröffentlichung bestehe zumindest in Deutschland kein öffentliches Interesse. Sie ist nach Auffassung des Beschwerdeführers eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe ein von der Regierung Sri Lankas verbreitetes Foto des von der Armee erschossenen Terroristen übernommen. Dies sei wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Mit dem Tod des seit langem Gesuchten habe der jahrzehntelange Bürgerkrieg im Inselstaat ein Ende gefunden. Das Foto dokumentiere und belege den Tod des Tamilen-Führers, dessen Anhänger seine Tötung bestreiten. Schon deshalb sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Bild dokumentiere das Ende eines viele Jahre andauernden Bürgerkrieges und sei somit ein Dokument der Zeitgeschichte. Das Foto – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei nicht geeignet, den Toten in seiner Ehre zu verletzen. Zahlreiche andere Medien in Deutschland hätten das Bild ebenfalls abgedruckt oder gesendet. (2009)
Weiterlesen
Ein Online-Dienst veröffentlicht einen Artikel über Websites, die in Australien gesperrt worden sind. Fünf Links aus der Sperrliste werden beispielhaft aufgeführt. Einer davon führt zu einem kommerziellen Angebot. Ein Nutzer des Online-Auftritts sieht in dem angeführten Link einen Fall von Schleichwerbung. Mit dem redaktionellen Inhalt des Artikels habe der Link nichts zu tun, zumal er in der Sperrliste in der veröffentlichten Form nicht enthalten sei. Der Chefredakteur des Online-Dienstes teilt mit, dass die australische Sperrliste die kritisierte Adresse enthalte. Rufe man die betreffende Website aus Deutschland auf, werde die Adresse automatisch mit dem „/de“ versehen. Der Link sei in der Meldung in der ergänzten Form enthalten gewesen, weil er nach Verifikation der Aussage direkt aus dem Browser dorthin kopiert worden sei. Der Link diene erkennbar der Meinungsbildung der Leser. (2009)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Blutbad – Amoklauf an deutscher Schule“ über die Ereignisse von Winnenden. Das Aufmacherfoto zeigt den Amokläufer Tim K. Neben einem Pfeil steht: „Dieser 17-Jährige erschießt 15 Menschen“. Unter dem Bild steht der Text: „Amokläufer Tim K. (17). Das Foto entstand vor zwei Monaten bei einem Tischtennisturnier“. Ein weiteres Foto zeigt die Bergung einer Leiche. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass das große Porträt des Amokschützen auf der Titelseite, einen Tag nach der Tat, eine Verhöhnung von Opfern und Angehörigen darstellt. Deren Trauer müsste eigentlich in den Mittelpunkt gestellt werden. Dem Täter werde posthum eine Plattform geboten, die andere Jugendliche in seiner Situation und seiner inneren Einstellung faszinieren und sogar zu einer ähnlichen Tat animieren könnte. Es sei belegt, dass es ein großer Wunsch mancher potentieller Täter sei, einmal groß wie ein „Star“ herauszukommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die redaktionelle Darstellung angesichts des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Sowohl die Print- als auch die Online-Ausgabe hätten verantwortungsbewusst berichtet. Viele Fragen hätten sich in der Öffentlichkeit gestellt, auf die Antworten auch von der Presse erwartet worden seien. Die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem öffentlichen Informationsinteresse sei sorgsam und gewissenhaft vorgenommen worden. Die Redaktionen hätten die Grenze zur unzulässigen Darstellung nicht überschritten. Die exponierte Präsentation des Täters auf der Titelseite der Druckausgabe entspreche dem mit der Schwere des Verbrechens verbundenen öffentlichen Informationsinteresse. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Wiedergabe des Namens und des Gesichts des Täters könnte anderen Jugendlichen als „Vorlage“ dienen. Die Abbildung des Täters habe mit einer idealisierenden Darstellung des Amoklaufes nichts zu tun. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, wäre die Konsequenz, über Verbrechen wie jenes von Winnenden überhaupt nicht zu berichten. Das Foto vom Täter Tim K., aufgenommen bei einem Tischtennisturnier, sei mit Einwilligung der Familie abgedruckt worden. Die Großeltern von Tim K. hätten freimütig Auskunft über ihren Enkel gegeben und Fotos zur Verfügung gestellt. (2009)
Weiterlesen
Eine Berliner Zeitung interviewt einen Kabarettisten. Am Ende des Beitrags steht ein Link, über den Karten bestellt werden können. Hinter dem Link verbirgt sich „Berlin-Ticket.de“, der „…-Ticketshop powered by HEKTICKET.de“. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Link zu „Hekticket“ als Werbung hätte gekennzeichnet werden müssen. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2009)
Weiterlesen
Mit einer Anzeigen-Doppelseite berichtet eine Regionalzeitung über die Wiedereröffnung eines Einkaufszentrums. In der Online-Ausgabe der Zeitung erscheinen zwei redaktionell gestaltete Beiträge aus dieser Anzeige unter den Überschriften „Gemeinsam erleben“ und „Ruheinsel unter drei Türmen“. Diese Veröffentlichungen sind nicht mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser gewinnt zunächst den Eindruck, als seien die Veröffentlichungen redaktionelle Beiträge. Die Printausgabe lasse jedoch erkennen, dass es sich in Wahrheit um bezahlte Werbung handele. Der Leiter der Online-Redaktion räumt ein, dass im Internet-Angebot ein Artikel erschienen sei, bei dem es sich um einen PR-Text gehandelt habe. Grund hierfür sei ein bedauerlicher technischer Fehler. Im Rahmen der Crossmedia-Strategie habe man eine Lösung entwickelt, durch die die redaktionellen Inhalte am Vorabend bzw. am Erscheinungstag der Zeitung automatisch in das Online-Angebot exportiert würden. Dabei sollten ausschließlich redaktionelle Artikel und keine Texte aus Verlagskollektiven übernommen werden. Im konkreten Fall sei aber leider ein PR-Text aus einem Zeitungskollektiv von der Automatik erfasst und ins Internetangebot exportiert worden. Die Kennzeichnung als Werbung sei dabei nicht mehr zu sehen gewesen. Man habe jedoch das Problem mittlerweile erkannt und eine technische Lösung entwickelt, mit der bedauerliche Probleme wie in diesem Fall nicht mehr vorkommen sollten. (2009)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Der Sündenfall“ über die Dopingaffäre um Jan Ullrich und laufende Ermittlungen. Diese und bislang vorliegende Ergebnisse werden ausführlich geschildert. Unter anderem werden Bewegungen auf Ullrichs Konten genannt. In einem Fall nennt der Bericht auch eine Kontonummer, die Jan Ullrich zuzuordnen sei. Teilweise werden Einkünfte bis auf Euro und Cent genau beschrieben. Das Magazin erwähnt eine Kreditkarte der Bayerischen Landesbank, mit der Ullrich an bestimmten und im Detail genannten Plätzen eingekauft habe. Die Redaktion gibt Zitate aus angeblich privater Korrespondenz wieder. Ein Leser der Zeitschrift moniert, dass die Redaktion weit über das Erforderliche hinaus in bedenklicher Art und Weise personenbezogene Daten aus Ermittlungsakten zitiere. Damit habe sie ein Persönlichkeitsprofil gezeichnet, dass überwiegend nicht mit dem gegen Jan Ullrich geäußerten Verdacht zusammenhängt. Im Hinblick auf die angeblichen Einkünfte von Jan Ullrich meint der Beschwerdeführer, dass es sich bei Gehaltsdaten und sonstigen Einkünften auch aus steuerlichen Gründen um Daten handele, die dem Privatbereich eines Menschen zuzuordnen seien. Diese sollten in dieser Form nicht öffentlich gemacht werden. Dies gelte besonders im Hinblick auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Bonner Staatsanwaltschaft. Insofern gelte die Unschuldsvermutung für den früheren Radrennfahrer. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins reagiert mit dem Hinweis, Jan Ullrich sei jahrelang die Lichtgestalt des Radsports gewesen. Daher sei es notwendig gewesen, mit korrekten Zahlen über seine Einkünfte zu berichten. Nach wie vor bestehe ein hohes öffentliches Interesse an Ullrich und der Klärung der gegen ihn erhobenen Dopingvorwürfe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ist die Rechtsvertretung der Auffassung, dass eine Kontoverbindung keine hochsensible vertrauliche Information ist. Jeder, der mit einem Menschen Geschäfte mache, wisse dessen Kontonummer. Aus der ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse ziehen. Um die Tragfähigkeit der Indizien und die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nachvollziehen zu können, sei es zwingend notwendig, sehr detailliert über sämtliche Geldzahlungen und das Verhalten von Ullrichs Umfeld zu berichten. (2009)
Weiterlesen
Über den Tod eines namentlich genannten und mit Foto abgebildeten Mannes berichtet eine Regionalzeitung. Es heißt, der Museumsangestellte sei in Ghana an Malaria gestorben. Das habe ein enger Freund bestätigt. Ferner wird im Artikel die Leiterin des Museums zitiert. Eine Leserin sieht durch die identifizierende Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Toten verletzt. Außerdem sei die Todesursache zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht klar gewesen. Weder die angegebene Todesursache noch das Zitat der Museumschefin sei korrekt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Verstorbene habe durch seine Arbeit oft in der Öffentlichkeit gestanden. Deshalb hätten ihn viele Menschen in der Region gekannt. Die Redaktion habe ordentlich gearbeitet. Von einer reißerischen Darstellung könne keine Rede sein, auch wenn es sicherlich besser gewesen wäre, auch mit den Eltern des Verstorbenen zu sprechen. Warum der im Artikel erwähnte Freund seine Äußerungen gegenüber der Presse später zurücknahm, sei nicht klar. Offensichtlich sei seine persönliche Betroffenheit sehr groß. (2009)
Weiterlesen
„Seid ihr immer noch nicht tot?“ so lautet die Überschrift, unter der eine Boulevardzeitung über den Amoklauf von Winnenden berichtet. Auf einem Foto sind vier Schüler zu sehen, die am Fenster einer benachbarten Schule das Geschehen verfolgen. Bildtext: „Sie sind dem Unglück entkommen: Schüler einer benachbarten Schule stehen am Fenster, sind betroffen und geschockt.“ Ein weiteres Bild zeigt eine abgedeckte Leiche. Auf einem anderen Foto wird eine Schülerin von einer Lehrerin getröstet. Schließlich zeigt die Zeitung ein Opfer, das im Bildtext als Autohändler Dennis P. (36) bezeichnet wird. Das Aufmacherfoto ist eine blatthohe Fotomontage von Tim K. Sie zeigt den Täter in einem Kampfanzug und mit gezogener Waffe. Auf zwei weiteren Seiten beschäftigt sich die Redaktion mit der Motivsuche. Überschrift: „Wie wurde ein so netter Junge zum Amokschützen?“ Neben dem großen Täter-Bild steht die Rekonstruktion einer Szene in einem Klassenzimmer, in das ein Foto des Täters im Kampfanzug hineinkopiert wurde, der wild um sich schießt. Der Beitrag „Er schoss gezielt auf Mädchen“ ist mit vier Fotos getöteter Schülerinnen bebildert. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, beklagt, dass die Zeitung identifizierbare Fotos der Opfer zeige. Auch würden Fotos vom Täter und seiner Familie abgedruckt, auf denen die Beteiligten zu erkennen seien. Die Zeitung stelle auch die Frage, ob Tim K. unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. Die Redaktion verstoße in der Druckausgabe und im Online-Auftritt gegen die Richtlinien 11.1 und 11.2 des Pressekodex.(Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Schlussfolgerung des Beschwerdeführers: Die Art der Darstellung des Geschehens von Winnenden und die sensationelle Aufmachung mit Videos, Animationen, Zeichnungen und Fotomontagen könnten geeignet sein, Nachahmer zu provozieren, die sich ähnliche Aufmerksamkeit erhofften. Die Rechtsabteilung der Zeitung bekennt sich zu allen ihren Darstellungsformen, die durch ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt seien. Die Redaktionen von Druckausgabe und Online hätten im Rahmen der vom Presserat postulierten Grundsätze verantwortungsbewusst berichtet. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist die Zeitung zurück. Der Pressekodex bestimme, dass „in der Regel“ eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterbleiben habe. Der Amoklauf von Winnenden sei jedoch kein Regelfall gewesen. Das Foto von den geschockten Schülern am Fenster der Nachbarschule bewertet die Rechtsabteilung als Dokument der Zeitgeschichte. Die exponierte Präsentation des Täters auf der Titelseite der Print-Ausgabe entspreche dem mit der Schwere und Bedeutung der Tat verbundenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sei somit gerechtfertigt. (2009)
Weiterlesen