Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Nennung der Nationalitäten war überflüssig

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Ermittlungsfehler verhindern Verurteilung“ über den Diebstahl einer Ladung Zigaretten. Die Redaktion schildert den Ablauf der Tat, die mit Hilfe einer Video-Kamera dokumentiert wurde. In der Beschreibung der Filmsequenzen wird eine Szene mit „einem Türken“ und eine andere mit „zwei Russen“ erwähnt. Einige Leser nehmen zu diesem Beitrag im Internet Stellung. Einer von ihnen tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er moniert die nach seiner Auffassung überflüssige Nennung der Nationalitäten. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Erwähnung der Täter als „Türke“ und „Russen“ nicht gegen den Pressekodex verstoße. Es diene in solchen Fällen der Anschaulichkeit, wenn die Nationalität der Beteiligten genannt werde. Ziffer 12 des Pressekodex verbiete die Diskriminierung u. a. wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe. Richtlinie 12.1 konkretisiere dies dahingehend, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu „religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten“ nur dann erwähnt werden dürfe, wenn für die Verständlichkeit des Berichteten ein begründeter Sachbezug zu erkennen sei. Die Richtlinie 12.1 sei in diesem Fall nicht verletzt worden. (2009)

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Eltern wollten die Berichterstattung

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Schweinegrippe – so qualvoll starb mein Baby“. Er handelt von einem 21 Monate alten Kind, das nach der Impfung gegen die Schweinegrippe gestorben sei. Zum Beitrag gehört eine Bilderstrecke, innerhalb derer der Impfausweis des Kindes gezeigt wird. Der volle Name des Kindes, sein Geburtsdatum, das Datum der Einlieferung ins Krankenhaus und die Patientennummer sind erkennbar. Ein Leser der Internet-Ausgabe will vom Presserat geklärt wissen, ob die Berichterstattung gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes verstößt. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht dessen Rechte nicht verletzt. Die Eltern des verstorbenen Kindes hätten sich an die Redaktion gewandt, um den tragischen Todesfall publik zu machen. Ihr Kind sei das erste gewesen, das an der Impfung gestorben sei. Die Eltern hätten also ein Interesse an der Berichterstattung gehabt. Sie hätten auch keine Bedenken gegen eine identifizierende Berichterstattung geäußert. Entgegen dieser Bekundung habe die Redaktion den Namen anonymisiert. Nur beim Impfausweis sei dies aus Versehen unterblieben. Dieses Missgeschick sei nach wenigen Stunden entdeckt worden. Man habe nun auch den Impfausweis anonymisiert. (2009)

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Animation „jenseits des guten Geschmacks“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die blutige Spur des Amokläufers“ eine 3-D-Animation, die den Leser aus der Sicht des Täters seinen Weg durch die Schule nachvollziehen lässt. Die Opfer werden dabei als schwarze Gestalten dargestellt. Der Name des oder der Ermordeten ist in einem Kasten eingeblendet. Die Animation dauert eine Minute und 46 Sekunden. Zu ihr gehört ein Beitrag, der die „Blutspur des Grauens“ nachzeichnet. Darin heißt es: „Auf dem Flur begegnen ihm die Lehrerinnen Nina M. (24) und Michaela K. (26), auch sie müssen sterben. Offen ist, ob die beiden Frauen versucht haben, sich dem Wahnsinnigen in den Weg zu stellen. Eigentlich hätten sie in ihren Klassen sein müssen.“ Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Animation jenseits des guten Geschmacks. Die Rechtsabteilung der Zeitung kontert mit dem Hinweis, die Darstellungsform sei durch ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es sei Aufgabe der Presse gewesen, viele in der Öffentlichkeit aufgeworfene Fragen zu beantworten. Die Redaktionen hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, das Video mache durch die verwendete Täterperspektive die Getöteten erneut zu Opfern. Durch die monotone und sehr statische Aufmachung solle gerade jede verletzende Assoziation vermieden werden. Der fiktive Täter werde als roter Punkt gezeigt, die Opfer als schwarze, scherenschnittartige Umrisse. Auf jedes schmückende Detail sei bewusst verzichtet worden. Die Grenze zur unangemessen sensationellen Darstellung sei mit dieser besonderen Form der Informationsvermittlung nicht überschritten worden. (2009)

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Persönlichkeitsrecht gilt auch Jahrzehnte nach der Tat

Eine Hamburger Zeitung berichtet unter der Überschrift „Der Sadist mit dem Säurefass“ über die spektakulärsten Mordfälle der vergangenen Jahrzehnte in der Hansestadt. In diesem Beitrag geht es um den verurteilten Mörder Lutz Reinstrom, der vor etwa zwei Jahrzehnten zwei Frauen tötete, ihre Leichen in ätzender Flüssigkeit auflöste und die Fässer dann im Garten vergrub. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos vom Tatort, von der Bergung der Fässer und vom früheren Arbeitsort des Mörders. Ein weiteres Bild zeigt den Mörder im Porträt. Die Bildunterschrift lautet: „Lutz Reinstrom: Als Sadomaso-Kürschner von Rahlstedt ging er in die Kriminalgeschichte Hamburgs ein“. Reinstrom kritisiert die Berichterstattung. Sein Rechtsanwalt sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Veröffentlichung enthalte in reißerischer Form Sachverhalte, die ausschließlich geeignet seien, Stimmung gegen den Kläger zu machen und diesen als eine Art Monster hinzustellen. Da die Taten bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurücklägen, habe der Verurteilte ein Recht darauf, im Interesse seiner Wiedereingliederung von solchen Veröffentlichungen seines vollen Namens, seines Fotos sowie seiner früheren Arbeitsstätte und seines Wohnhauses verschont zu bleiben. Der Artikel fuße zwar wesentlich auf Feststellungen des damaligen Urteils, jedoch würden daraus zusammenhanglos Passagen zitiert, die für eine objektive Berichterstattung nicht erforderlich seien und lediglich auf eine Stimmungsmache und eine reißerische Berichterstattung hinzielten. Der Chefredakteur der Zeitung weist daraufhin, dass das öffentliche Informationsinteresse bei schwersten Straftaten wie in diesem Fall auch noch Jahre nach den Taten Vorrang vor der Anonymität und dem Resozialisierungsinteresse des Täters habe. Das Persönlichkeitsrecht vermittle Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Der Beitrag enthalte keine Unwahrheiten. Der Beschwerdeführer selbst lasse seinen Anwalt erklären, dass der Inhalt auf den Feststellungen des damaligen Urteils beruhe. (2009)

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„Amokfahrt ein Ereignis der Zeitgeschichte“

Eine Online-Redaktion veröffentlicht unter der Überschrift „Tragödie mit Todesopfern am Königinnentag“ einen Beitrag über das versuchte Attentat auf Königin Beatrix Ende April 2009. Am niederländischen Nationalfeiertag war während einer Parade ein Unbekannter mit seinem Auto in die Menge gerast und hatte mindestens zwei Menschen getötet. Die Redaktion stellt zum Beitrag mehrere Bilder, auf denen zum Teil zu sehen ist, wie ein Auto mehrere Menschen umfährt. Sie zeigen fallende und schwer verletzte Menschen und Zuschauer, der versuchen, den Opfern zu helfen. Ein Nutzer beschwert sich über die Fotostrecke. Dort seien Aufnahmen von Menschen zu sehen, die umherfliegen und schwer verletzt auf der Straße lägen. Aus Respekt vor den Opfern sollten solche Fotos nicht veröffentlicht werden. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Online-Redaktion vermittelt die Bild-Berichterstattung einen drastischen Eindruck von der Brutalität des Amokfahrers. Die Tat lasse sich ohne weiteres als zeitgeschichtliches Ereignis von erheblicher Bedeutung einstufen. Für die Niederlande sei dieser Vorfall einzigartig gewesen. Er rechtfertige die kritisierte Berichterstattung. Da es sich zudem um eine Online-Veröffentlichung handele, seien die Bilder nicht in reißerischer Weise verwendet worden, bei der sich der Betrachter den Motiven nicht entziehen könne. Sie müssten vielmehr gesondert angeklickt werden. Der Betrachter könne frei entscheiden, ob er sich die Fotos im Großformat ansehen wolle. Damit unterscheide sich die Online-Berichterstattung erheblich von jener in Zeitungen. (2009)

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„Würde Betroffener massiv verletzt“

Mit einer 3-D-Animation zeichnet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung den mörderischen Weg des Amokläufers von Winnenden durch seine Schule nach. Die Opfer werden als schwarze Gestalten dargestellt. Der Name des oder der Ermordeten wird in einem Kasten eingeblendet. Zur Animation gehört ein Beitrag, der die „Blutspur des Grauens“ nachzeichnet. Darin heißt es: „Auf dem Flur begegnen ihm die Lehrerinnen Nina M. (24) und Michaela K. (26), auch sie müssen sterben. Offen ist, ob die beiden Frauen versucht haben, sich dem Wahnsinnigen in den Weg zu stellen. Eigentlich hätten sie in ihren Klassen sein müssen“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag presseethische Grundsätze verletzt. Die Analogie der Animation, die den Gedanken an ein Computerspiel nahe lege und zudem keinen gehaltvollen Informationswert aufweise, verstoße gegen den Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in allen verwendeten Darstellungsformen durch ein außerordentlich hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Die Redaktionen in Print und Online hätten verantwortungsbewusst berichtet. In der Öffentlichkeit seien im Zusammenhang mit der Tragödie viele Fragen gestellt worden, die die Presse habe beantworten müssen. Die Redaktionen hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten sei gewissenhaft vorgenommen worden. Die Grenze zur unzulässigen Darstellung sei nicht überschritten worden. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, dass das Video durch die verwendete Täterperspektive die Getöteten erneut zu Opfern mache. Durch die monotone und sehr statische Aufmachung solle gerade jede verletzende Assoziation vermieden werden. Das Recht, die technischen Möglichkeiten des Internets auch journalistisch nutzen zu können, würde unzulässig eingeschränkt, wenn jede speziell auf das Internet zugeschnittene Form der Informationsvermittlung allein wegen ihrer Ähnlichkeit zu Computerspielen als unzulässig gelten würde. (2009)

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15 Morde aus der Sicht des Amokläufers

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung wird eine 3-D-Animation veröffentlicht, die den Leser in die Lage versetzt, den Weg des Amokschützen von Winnenden durch die dortige Albertville-Realschule nachzuvollziehen. Zur Animation gestellt ist ein Artikel unter der Überschrift „Blutspur des Grauens“. Eine Nutzerin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Danach soll auf unangemessen sensationelle Darstellungen von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet werden. Das Video verzichte zwar auf die in Computerspielen üblichen blutigen Details, mache aber die Getöteten allein durch die verwendete Täterperspektive à la Counterstrike erneut zu Opfern. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in all ihren Formen angesichts des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Dabei seien die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sorgsam abgewogen worden. Gewissenhaft seien die Fakten vor ihrer Veröffentlichung geprüft worden. Den Vorwurf, durch die Animation würden die Getöteten erneut zu Opfern gemacht, weist die Zeitung zurück. Es gehe dabei um eine grafisch aufbereitete Information über den Weg des Täters durch die Schulräume. Die Art der Darstellung sei bewusst statisch und monoton gewählt worden, damit jegliche verletzende Assoziation vermieden werde. Das Recht, die technischen Möglichkeiten des Internets auch journalistisch nutzen zu können, würde unzulässig eingeschränkt, wenn jede speziell auf das Internet zugeschnittene Form der Informationsvermittlung allein wegen ihrer Ähnlichkeit zu Computerspielen als unzulässig gelten würde. (2009)

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Attentatsversuch vor vielen Kameras

Unter der Überschrift „Tragödie in Apeldoorn“ veröffentlicht ein Internet-Auftritt eine Fotostrecke. Diese zeigt auf zahlreichen Bildern verletzte Menschen, das Unfallauto und Passanten, die Verletzten helfen. Der Beitrag schildert den Attentatsversuch auf Königin Beatrix und ihre Familie am Nationalfeiertag 2009. Ein Nutzer kritisiert eine reißerische Darstellung verletzter und schwer verletzter Menschen, teilweise in detailreicher Präsentation mit deutlicher Sichtbarkeit von Verletzungen. Ein sachlicher Bezug für diese Art von Berichterstattung sei nicht erkennbar. Die Rechtsvertretung des Internet-Auftritts ist der Meinung, die bildhafte Darstellung des Tathergangs diene der Anschaulichkeit der Textberichterstattung und vermittle einen Eindruck von der Brutalität der Vorgehensweise des Amokfahrers. Die Tat lasse sich ohne weiteres als zeitgeschichtliches Ereignis von erheblicher Bedeutung einstufen. Da es sich um eine Online-Veröffentlichung handele, seien die Fotos nicht in reißerischer Weise verwendet worden, bei der sich der Betrachter den Fotos nicht entziehen könne. Es sei dem Nutzer selbst überlassen, ob er die einzelnen Bilder anklickt oder nicht. Der Betrachter, der die Fotostrecke öffne, werde also allenfalls mit dem ersten Bild konfrontiert. Dies unterscheide die vorliegende Online-Veröffentlichung erheblich von der Bildveröffentlichung in Zeitungen. (2009)

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Polizist zum Chef: Auf Foto erkennbar

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Dieser Polizist verklagt seinen obersten Chef“ über die Klage eines Polizisten gegen seinen Dienstherrn. Der Mann war von einem mobilen Einsatzkommando im Büro des Leitenden Polizeidirektors verhaftet worden. Der Polizist sieht seine Menschenwürde verletzt und fordert Schmerzensgeld. Dem spektakulären Geschehen vorausgegangen waren Vorwürfe einer Frau, der Polizeibeamte habe sie sexuell genötigt. Darauf sei dieser ins Büro seines Chefs zitiert worden. Zum Beitrag gehört ein Bild, das den Polizisten zeigt, während er eine Treppe hochgeht. Er ist auf dem Foto erkennbar. Ein Vertreter der „Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten“ sieht in der Veröffentlichung des identifizierbaren Fotos einen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Überschrift des Artikels sei zu allem Überfluss auch noch auf das Bild hin formuliert, das im Übrigen aus dem Archiv stamme. Das Foto sei der Öffentlichkeit entgegen dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen zugänglich gemacht worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht dieser Darstellung. Der Polizist habe in die Veröffentlichung seines Fotos mündlich gegenüber dem bearbeitenden Redakteur eingewilligt. (2009)

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Massenmord als Computerspiel-Grafik

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung geht es unter der Überschrift „Wie wurde so ein netter Junge zum Amokschützen?“ um das Motiv des Todesschützen von Winnenden. Eines von mehreren Bildern zeigt zeichnerisch Tim K., wie er in einem Klassenzimmer um sich schießt. Im Bildtext steht: „So sieht der (…)-Zeichner den Amoklauf in einem der Klassenzimmer. Offenbar schoss Tim K. gezielt auf Mädchen und Lehrerinnen.“ Nach Meinung eines Lesers wollte die Redaktion die Tat durch die Fotomontage in eine Computerspielgrafik mit entsprechendem Kontext rücken. Er hält die Zurschaustellung einer fiktiven Szene für geschmacklos. Sie sei für die Opfer herabwürdigend und sollte aufs Schärfste verurteilt werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in all ihren gewählten Formen für gerechtfertigt. Sie beruft sich dabei auf ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Presse hätten sich in jenen Tagen viele Fragen zum Tatverlauf, zur Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, zu den Opfern sowie zu privatem und öffentlichem Handeln gestellt, die sie hätte beantworten müssen. Die Grenzen zur unzulässig sensationellen Darstellung seien nicht überschritten worden. Den Vorwurf, die kritisierte Abbildung sei ein fiktives Bild der „Exekution“, kann die Zeitung nicht nachvollziehen. Die Zeichnung drücke in ihrer verfremdeten und statischen Form keine Gewalt aus. Der Betrachter merke erst auf den zweiten Blick, dass der in der Zeichnung abgebildete Schütze gerade einen Schuss abgebe. Eine Gewalt vermittelnde Eindringlichkeit sei der Abbildung nicht zu entnehmen. (2009)

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